Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2003

OVG NRW: ausnahme, unterlassen, billigkeit, beiladung, ermessen, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 111/03
Datum:
16.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 111/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2990/02
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2002
ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.
G r ü n d e
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Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen, weil die Parteien es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt
haben. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung - für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs.
3 Satz 1 ZPO).
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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem
Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin
aufzuerlegen, weil diese bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen
gewesen wäre (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Zur Begründung hierzu wird auf den
Beschluss des Senats vom 5. Juni 2003 - 20 B 113/03 -, sowie auf das in dieser Sache
erstellte Protokoll über den Erörterungstermin vom selben Tage verwiesen. Die Kosten
der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, besteht kein Anlass. Die Beigeladene
zu 1., zu deren Gunsten der strittige Bescheid ergangen ist, ist interessenmäßig der
unterlegenen Seite zuzurechnen, kann allerdings mangels Antragstellung auch nicht mit
Kosten belastet werden, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. ist zwar
interessenmäßig der obsiegenden Seite zuzurechnen; da sie zur Wahrung ihrer
Interessen jedoch nicht auf die Beiladung angewiesen war, sondern eigenständig
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gegen den Bescheid und seine Vollziehbarkeit vorgehen konnte, und da sie ferner
durch Unterlassen einer Antragstellung ein Kostenrisiko vermieden hat (§ 154 Abs. 3
VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für
erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 GKG.
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