Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2001

OVG NRW: kosovo, unterliegen, zugehörigkeit, datum, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 5612/00.A
Datum:
25.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 5612/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 4051/94.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er keinen Zulassungsgrund
darlegt oder auch nur benennt (vgl. § 78 Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylVfG). Vielmehr macht die
Antragsschrift lediglich in Form einer Berufungsbegründung Ausführungen zu den
Lebensumständen von Roma und Aschkali im Kosovo; eine rechtliche Konsequenz wird
hieraus nicht abgeleitet. Vor allem aber fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass das
erstinstanzliche Urteil davon ausgeht, die Kläger seien albanische Volkszugehörige
moslemischen Glaubens, und dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Aschkali auch in
der mündlichen Verhandlung nicht behauptet worden ist.
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Unter diesen Umständen beschränkt sich der Senat in der Sache selbst darauf, auf
seine ständige Rechtsprechung zu verweisen, die dahin geht, dass Aschkali im Kosovo
keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen und dorthin abgeschoben werden dürfen.
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