Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.12.1997

OVG NRW (antragsteller, 1995, ausweisung, örtliche zuständigkeit, ausländer, rechtskräftiges urteil, öffentliche sicherheit, ewg, umstände, haftentlassung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2490/96
Datum:
04.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2490/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 916/96
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag
zu Recht abgelehnt.
2
Die Ausweisung des Antragstellers dürfte sich als rechtmäßig erweisen.
3
Die vom Antragsteller gegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlaß
der streitigen Ausweisungsverfügung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die
örtliche Zuständigkeit für den Erlaß einer Ausweisungsverfügung leitet der Senat seit
seinem Beschluß vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 - aus § 4 Abs. 1 OBG ab. Danach ist
die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen
verletzt oder gefährdet werden. Dies ist regelmäßig auch die Behörde des Haftortes,
weil die zu schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet werden, wo
der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen,
sich aufhält. Das ist für die Dauer der Haft ebenso wie für die Zeit unmittelbar nach der
Haftentlassung der Haftort. Danach war der Antragsgegner örtlich zuständig; denn der
Antragsteller war zuletzt in der Außenstelle der Justizvollzugsanstalt inhaftiert, die sich
im Bereich der Gemeinde befindet, die zum Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners
gehört. Daß die Justizvollzugsanstalt ihren Hauptsitz in der Stadt hat, ist entgegen der
Ansicht des Antragstellers wegen der konkreten Gefährdungsbezogenheit des § 4 Abs.
1 OBG unerheblich.
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Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der durch Art. 1 Nr.
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11 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geänderten Fassung. Diese Gesetzesänderung
ist zu berücksichtigen, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage einer Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des - hier noch
nicht ergangenen - Widerspruchsbescheides ist.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150;
Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - 18 A 999/93 -.
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Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Danach
wird ein Ausländer u. a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des
Landgerichts vom 2. September 1994 - - wegen schweren Raubes zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In diese
Entscheidung wurde die Verurteilung durch das Landgericht vom 1. Februar 1994 zu
drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen schweren
Raubes einbezogen.
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Infolge der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung darf der Antragsteller gemäß § 48 Abs.
1 Nr. 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgewiesen werden. Derartige Gründe liegen nach der durch das o. g.
Änderungsgesetz (vgl. dort Art. 1 Nr. 12) ins Ausländergesetz neu eingefügten Vorschrift
des § 48 Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des § 47 Abs. 1 in der Regel vor. Hiermit bringt der
Gesetzgeber zum Ausdruck, daß in den Fällen einer sog. Ist-Ausweisung regelmäßig
das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine
Ausweisung des Ausländers erfordert und es zugleich ein deutliches Übergewicht im
Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 10.
9
Die Formulierung "in der Regel", die das Ausländergesetz auch an anderer Stelle
verwendet, bezieht sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von
der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle.
Diese sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so
bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen
Regel beseitigt.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103.
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Das kann etwa der Fall sein, wenn und soweit vorrangiges Recht, namentlich die
Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung anderes gebietet.
12
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, InfAuslR 1997, 16, 18.
13
Die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende Beurteilung, ob ein
Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgebend ist
insoweit vor allem, daß § 47 Abs. 1 AuslG Fälle schwerer und besonders schwerer
Kriminalität betrifft,
14
BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73,
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und daß in derartigen Fällen regelmäßig ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über
die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten
ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 11 m.w.N.
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Gemessen daran bedarf die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommene
gesetzliche Wertung jedenfalls mit Blick auf den generalpräventiven Gesetzeszweck,
der dem Ausweisungstatbestand des § 47 AuslG auch zugrundeliegt, vorliegend keiner
Korrektur. Der Antragsteller hat erhebliches Unrecht begangen. Das wird durch die
Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
bestätigt. Dem steht die Bewertung der Straftaten als minderschwere Fälle nicht
entgegen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß bei schwerem Raub schon wegen der von
derartigen Delikten ausgehenden hohen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter ein
dringendes sicherheitspolitisches Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche
Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von derartigen Straftaten
abzuhalten. Die Taten des Antragstellers weisen keine Umstände auf, die
ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die im Zusammenhang
mit beiden Straftaten strafrichterlich festgestellte brutale Vorgehensweise gegen eine
53-jährige sowie eine 58-jährige Frau verdeutlichen vielmehr die Gefährlichkeit der vom
Antragsteller begangenen Strafhandlungen und die Erforderlichkeit, der Begehung
vergleichbarer Straftaten durch andere Ausländer vorzubeugen.
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Der dem Antragsteller zustehende besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1
AuslG bewirkt gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Herabstufung der Ist-Ausweisung
zu einer Regel-Ausweisung. Ob ein Regelfall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher
Nachprüfung. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände der strafgerichtlichen
Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2
AuslG näher umschrieben sind. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde erst zu,
wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinne vorliegt.
19
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103;
Senatsbeschluß vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 - sowie Senatsurteil vom 25.
Februar 1997 - 18 A 6689/95 -.
20
Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
21
Der Fall des Antragstellers weist keine Besonderheiten auf, die ein Absehen von der
Regelausweisung rechtfertigen könnten. Die Umstände der Taten zeigen vielmehr die
typische Begehungsweise eines schweren Raubdeliktes. Erschwerend tritt die oben
bereits aufgezeigte brutale Vorgehensweise hinzu.
22
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB und die in
diesem Zusammenhang regelmäßig zugunsten des Betroffenen angestellte
Sozialprognose führen grundsätzlich nicht auf einen Ausnahmefall.
23
Vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1991 - 18 B 435/91 - sowie BVerwG, Beschluß
vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45.
24
Auch die persönliche Situation des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme im
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dargelegten Sinne. Weder die familiären Verhältnisse noch sein langjähriger Aufenthalt
im Bundesgebiet sind Besonderheiten, die die Ausweisung im Vergleich zu anderen
Fällen der Regelausweisung als unangemessene Härte erscheinen lassen könnte.
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - etwa Beistandsbedürftigkeit des
Ausländers oder eines Familienangehörigen - begründet allein die Tatsache, daß der
Antragsteller jedenfalls nach seiner Haftentlassung zunächst bei seinen Eltern gewohnt
hat, angeblich eine enge Bindung zu seinen Familienangehörigen besteht und er über
einen Arbeitsplatz verfügt, noch keinen Ausnahmefall. Hinzu kommt, daß der
Antragsteller ohne Darlegung der Gründe den Haushalt seiner Eltern wieder verlassen
hat, und damit ein möglicherweise stabilisierendes Element allem Anschein nach
ersatzlos entfallen ist. Der vom Antragsteller geltend gemachten Absicht, eine deutsche
Staatsangehörige zu heiraten, kann gegenwärtig schon deshalb keine besondere
Bedeutung zukommen, weil der Antragsteller vor einem Jahr noch vorgab, eine andere
deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen, und schon mit Blick darauf die
Verwirklichung der jetzigen Heiratsabsicht als ungewiß erscheint. Unter den hier
vorliegenden Fallumständen muß sich der Antragsteller auch unter Berücksichtigung
seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland, seiner Resozialisierungsbemühungen
und der behaupteten Integrationsprobleme in der Türkei gegenwärtig auf die
Möglichkeiten der Besuchserlaubnis (§ 9 Abs. 3 AuslG) und einer auf Antrag in der
Regel zu erfolgende Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 3
AuslG), bei der wiederum alle persönlichen Umstände zu würdigen sein werden,
verweisen lassen.
Die Ausweisung des Antragstellers steht ferner im Einklang mit den supranationalen
Regelungen.
26
Dem Antragsteller steht insbesondere kein Ausweisungsschutz nach den
Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) zur
Seite. Insoweit ist nach der Senatsrechtsprechung allerdings davon auszugehen, daß
sich die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsratsbeschluß 1/80 besitzen, gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach
Gemeinschaftsrecht beurteilt.
27
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993, 288 = DVBl.
1993, 1023 = NVwZ 1993, 1227 = NWVBl. 1993, 31, und vom 21. Dezember 1994 - 18
B 2440/94 -, InfAuslR 1995, 190 = NVwZ 1995, 820 = NWVBl. 1995, 180.
28
Indessen verfügt der Antragsteller nicht über ein derartiges Aufenthaltsrecht. Ein solches
ergibt sich zunächst einmal nicht aus dem aufgrund der Beschäftigungszeiten allein in
Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Dabei kann dahinstehen,
ob dem Antragsteller im Zeitpunkt seiner Inhaftierung ein derartiges Recht zustand. Ein
solches wäre jedenfalls durch die Verbüßung der Strafhaft erloschen.
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Vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 =
NVwZ RR 1995, 353
30
Nach seiner Haftentlassung konnte der Antragsteller wegen der zwischenzeitlich
erfolgten Ausweisung kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erwerben, weil er
nicht über die erforderliche gesicherte Aufenthaltsposition verfügte.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995, 265.
32
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt dem Antragsteller ebenfalls kein Aufenthaltsrecht. Nach
dieser Vorschrift kann sich der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der
die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt, unmittelbar auf diese
Bestimmung berufen, um neben dem Zugang zum Arbeitsmarkt die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995, 265.
34
Der Antragsteller erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil er kein
Familienangehöriger im Sinne dieser Regelung ist.
35
Zunächst ist hierzu klarzustellen, daß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur
solchen Ausländern zugute kommt, die noch Familienangehörige im Sinne dieser
Regelung sind. Deshalb reicht es nicht aus, wenn ein Ausländer lediglich in der
Vergangenheit diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt hat. Insofern gilt für das
Tatbestandsmerkmal des Familienangehörigen nichts anderes als für die weitere
Anspruchsvoraussetzung, daß der Arbeitnehmer, von dem der Ausländer seinen
Anspruch ableitet, dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-Mitgliedstaates noch
angehören muß.
36
Vgl. zum letzteren BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 1 B 63.93 -, InfAuslR
1994, 169.
37
Für das hier gefundene Ergebnis spricht auch, daß durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80
günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmestaat
getroffen werden sollen,
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- vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs C-351/95 -, InfAuslR 1997, 281 -,
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deren es nicht mehr bedarf, wenn ein Verwandter nicht mehr zum Personenkreis der von
der Nachzugsregelung begünstigten Personen gehört. Diesen wird dadurch nicht
schlechthin die Möglichkeit genommen, sich weiterhin im Aufnahmestaat aufhalten zu
können. Entsprechend ihren Integrationsbemühungen ist es ihnen möglich, über Art. 6
Abs. 1, Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 und die nationalen ausländerrechtlichen Regelungen in
eigenständige Aufenthaltsrechte hineinwachsen.
40
Die danach entscheidungserhebliche Frage, welche Personen unter den Begriff des
Familienangehörigen fallen, ist in der Rechtsprechung nach wie vor ungeklärt.
41
Vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 29. März 1995 - 12 TH 3249/94 -, InfAuslR 1995, 279;
offen gelassen auch vom BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR
1995, 223.
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Nach der Auffassung des Senats dürfte sich die Frage nach den
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG vom
25. Februar 1964 - ABl. EG 1964 S. 850 - iVm Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr.
1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl. EG Nr. L 257 S. 2 -), die im Aufenthaltsgesetz/EWG
(AufenthG/EWG) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dort § 1 Abs. 2), beurteilen.
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Vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1993 - 18 B 1901/93 -; so auch Huber in
44
Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand 1. April 1997, Band 1, B 402 Rn. 3 zu
Art. 7 EWG/Tr.
Der vorliegende Fall erfordert keine endgültige Klärung des aufgeworfenen Problems.
Denn für alle offenen Auslegungsfragen gilt, daß die Rechtsstellung aufgrund des
Assoziationsratsbeschlusses 1/80 nicht günstiger sein kann als diejenige, die
freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der Europäischen Union zusteht.
45
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. September 1995 - 1 B 129.95 -, InfAuslR 1996, 10.
46
Die für diesen Personenkreis geltende Regelung des § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG erfaßt
den Antragsteller nicht. Nach dem allein in Betracht kommenden Satz 2 Nr. 2 dieser
Vorschrift zählen Abkömmlinge, die - wie der Antragsteller - das 21. Lebensjahr
vollendet haben, nur zu den Familienangehörigen, wenn ihnen von einer
freizügigkeitsberechtigten Person, mit der sie in aufsteigender Linie verwandt sind, oder
deren Ehegatten Unterhalt gewährt wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller
befindet sich nach eigenem Vorbringen in einem festen Arbeitsverhältnis. Es sind keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß er mit seinem Arbeitseinkommen seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
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Für den Fall, daß dem Antragsteller aufgrund einer veränderten Arbeitssituation von
seinen Eltern Unterhalt gewährt werden sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin,
daß selbst eine Anwendung des Gemeinschaftsrecht einer Ausweisung nicht
entgegenstehen dürfte. Allerdings darf nach § 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG eine
Ausweisung nur in solchen Fällen erfolgen, in denen der Ausländer über die Tatsache
einer strafrechtlichen Verurteilung hinaus durch sein persönliches Verhalten Anlaß zu
der Ausweisung bietet. Indessen dürften diese Anforderungen aus den vom
Verwaltungsgericht angeführten spezialpräventiven Erwägungen erfüllt werden.
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Des weiteren hilft dem Antragsteller auch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nicht weiter. Die dort
geforderte abgeschlossene Berufsausbildung vermag er nicht aufzuweisen.
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Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen
Niederlassungsabkommens kann sich der Antragsteller ungeachtet der Frage, ob es
infolge seiner vorübergehenden Paßlosigkeit im Jahre 1990 an einem
ordnungsgemäßen 10jährigen Aufenthalt in Deutschland fehlt, schon wegen der
Verwirklichung eines Ist- Ausweisungstatbestandes nicht berufen.
50
Vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, a.a.O.
51
Zu seinen Gunsten greift ferner nicht Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs
52
- vgl. Urteile vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, 149 und vom 13.
Juli 1995 - 18/1994/465/564 -, InfAuslR 1996, 1 -
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ist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, daß der Schutz des Art. 8
EMRK nicht weitergeht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen
Niederschlag gefunden hat.
54
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305;
Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, a.a.O.
55
Soweit die Beschwerde die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hat, wird der
Aussetzungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen,
weil die auf den Zeitpunkt der Haftentlassung bezogene Abschiebungsandrohung nach
der Haftentlassung nicht mehr Vollstreckungsgrundlage sein kann und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Antragsgegner gleichwohl auf der Grundlage der
hier im Streit stehenden Abschiebungsandrohung die Abschiebung betreiben will.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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