Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001

OVG NRW: grundstück, altpapier, gefahr, sichtverhältnisse, ausfahrt, zugänglichkeit, familie, ausnahme, zugang, vorsicht

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1889/00
Datum:
28.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 1889/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 976/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 4.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im rückwärtigen Bereich mit einem Wohnhaus
bebauten Grundstücks K. straße 38 in L. . Zur Straße hin ist das Grundstück mit hohen
Tannen bepflanzt sowie mit einer 2 m hohen Mauer abgegrenzt. Auf dem Grundstück
wird auch ein als Wachhund ausgebildeter Rottweiler gehalten. Unmittelbar vor dem
Grundstück - auf einem unbefestigten, mit Bäumen bepflanzten Streifen zwischen
Gehweg und Fahrbahn, der an dieser Stelle bislang zum Parken von Kraftfahrzeugen
genutzt wird -, soll neben der Grundstückszufahrt ein Wertstoff-Depotcontainerstellplatz
eingerichtet werden. Der Standort gehört zu einem Gesamtkonzept der Antragsgegnerin,
bei dessen Planung und Umsetzung verschiedene Alternativstandorte verworfen
worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der
Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren 8 K 2483/00 zu untersagen, Altglas- und
Altpapier sowie sonstige Wertstoffcontainer vor ihrem Grundstück aufzustellen, mit
Beschluss vom 13. November 2000 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf
Zulassung der Beschwerde.
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II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der
gerichtlichen Prüfung absteckt, trägt nicht den allein (sinngemäß) geltend gemachten
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Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Vorbringen der Antragstellerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Beschlusses.
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1. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin einen
Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Denn ihr
steht - auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes - ein öffentlich-rechtlicher (Folgen-) Beseitigungs- bzw.
Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen zu besorgender, hoheitlich
veranlasster unzumutbarer Immissionen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 199 f.,
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oder sonstiger Rechtsbeeinträchtigungen aufgrund der geplanten Anlage eines
Wertstoff-Depotcontainerstellplatzes an der K. straße in L. in Höhe ihres Grundstücks K.
straße 38 nicht zu.
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Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit am Maßstab der §§ 22
Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass Wertstoffsammelbehälter für
Altglas, Kunststoffverpackungen, Altpapier und sonstige Wertstoffe - hier:
Depotcontainerstellplatz mit 2 Altpapierbehältern, 1 Weissglasbehälter und 1
Kombinationsbehälter für Braun- und Grünglas - trotz ihrer auch nachteiligen
Auswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu Wohnnutzungen, wie sie
auch hier gegeben ist, grundsätzlich hinzunehmen sind.
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Vgl. etwa Urteil vom 18. Dezember 1996 - 21 A 7534/95 - sowie Beschlüsse vom 7.
Februar 1997 - 21 A 7195/95 - und vom 26. August 1999 - 21 A 2883/96 - m.w.N.
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Dies bedeutet, dass selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von
Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des
Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der
einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden,
impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen
Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar
hinzunehmen sind; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung
von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in
den Behältern befindlichen Altglases und Altpapiers in Entsorgungsfahrzeuge.
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Vgl. auch zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern in Wohngebieten und zum
Abwehranspruch von Nachbarn BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -,
NVwZ 1996, S. 1001, und vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999, S. 298; VGH
München, Urteil vom 27. November 1995 - 20 B 95.436 -, NVwZ 1996, S. 1031; VGH
Kassel, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 668; VG Köln,
Urteil vom 2. Juli 1992 - 4 K 2071/89 -, NVwZ 1993, S. 401; VG Schleswig, Urteil vom
17. Februar 2000 - 12 A 112/97 -, NVwZ-RR 2001, S. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 9.
Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, NVwZ-RR 2001, S. 23.
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Diese allgemeinen Grundsätze werden von der Antragstellerin lediglich pauschal unter
Hinweis auf die "zweifelhaften Ausführungen zur Ortsüblichkeit der Immissionen"
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angegriffen und damit nicht im Ansatz den Anforderungen der §§ 146 Abs. 4, Abs. 5
Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend in Frage gestellt.
2. Ernstliche Zweifel in immissionsschutzrechtlicher oder sonstiger Hinsicht an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 13. November 2000 sind auch darüber
hinaus nicht dargelegt, soweit die Antragstellerin Umstände des Einzelfalls
(Grundstückszufahrt, Hundehaltung auf dem Grundstück K. straße 38,
Alternativstandorte für den Wertstoff-Depotcontainerstellplatz, "Vermüllung") nicht oder
nicht hinreichend berücksichtigt und gewürdigt sieht.
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a. Die Antragstellerin ist zunächst der Auffassung, dass sich bei Aufstellung der
Wertstoff-Depotcontainer auf dem vorgesehenen Stellplatz eine erhebliche Gefahr für
den Straßenverkehr auf der K. straße und insbesondere auch für sie und ihre Familie
bei der Benutzung der Grundstückszufahrt mit Kraftfahrzeugen ergibt, die geplante
Anlage daher unzumutbar und der angefochtene Beschluss schon deshalb "krass
fehlerhaft" ist. In der Tat vermitteln bereits die in den Verwaltungsvorgängen der
Antragsgegnerin (BA Heft 1, Bl. 18, 19) und in der Hauptsacheakte 8 K 2483/00 (BA Heft
4, Bl. 29) befindlichen Lichtbilder anschaulich, dass sich die Sichtverhältnisse bei der
Ausfahrt vom Grundstück K. straße 38 vor allem hinsichtlich des (von links kommenden)
in Richtung B. straße fließenden Verkehrs aller Voraussicht nach verschlechtern
werden. Sie sind ohnehin schon beschränkt durch die Bäume entlang der Straße. Die
Aufstellung der Container am geplanten Standort verhindert darüberhinaus aller
Voraussicht nach den an dieser Stelle bislang möglichen "Durchblick", soweit dieser
dort selbst bei geparkten Kraftfahrzeugen noch mehr oder minder gewährleistet war.
Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Antragstellerin den Sichtverhältnissen
bei der Ausfahrt vom Grundstück Bedeutung beimisst, denn auf der K. straße findet
ungeachtet ihrer Ausweisung als Tempo-3O-Zone erheblicher Fahrzeugverkehr statt;
sie wird nach Angaben der Antragsgegnerin von ca. 1.000 Kraftfahrzeugen pro Tag und
Fahrtrichtung befahren. Andererseits hat die für die Sicherheit des Verkehrs auf der K.
straße (mit-)verantwortliche Antragsgegnerin den geplanten Standort gerade in
verkehrsrechtlicher Hinsicht mehrfach überprüft und teilt die Bedenken der
Antragstellerin nicht. Dieser fachkundigen Einschätzung misst der Senat im
vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidendes Gewicht bei.
Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass nach Aufstellung der Container aus
Gründen der - der Antragsgegnerin obliegenden - Verkehrssicherungspflicht
flankierende Maßnahmen, etwa die Anbringung eines Spiegels zur Verbesserung der
Sichtverhältnisse bei der Grundstücksausfahrt, ergriffen werden müssen. Die
abschließende Klärung bleibt insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Jedenfalls steht außer Zweifel, dass die Grundstückszufahrt bei Beachtung der durch §
10 StVO gebotenen Vorsicht, die der Antragstellerin und ihren Familienmitgliedern bei
der Grundstücksausfahrt mit Kraftfahrzeugen obliegt, uneingeschränkt nutzbar bleibt.
Die Anlage des Containerstellplatzes greift damit ersichtlich nicht in den insoweit allein
in Betracht zu ziehenden, durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützten Kern
des Anliegergebrauchs ein. Dieser reicht grundsätzlich nur so weit, wie die
angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.
Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des
Grundstücks von der Straße her. Hierzu zählt unter heutigen Verhältnissen des
Straßenverkehrs die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu
erreichen. Insoweit garantiert Art. 14 Abs. 1 GG aber nur eine genügende Anbindung an
das öffentliche Verkehrsnetz. Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine
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Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der
Grundstücksverbindung mit der Straße. Erst recht vermittelt sie keinen Anspruch auf die
Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit oder
Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358;
BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, DÖV 1984, S. 426; OVG NRW,
Urteile vom 15. September 1994 - 23 A 1064/92 -, UA S. 9 m.w.N., vom 26. April 1996 -
23 A 6239/95 -, UA S. 8, und vom 16. Juli 1997 - 23 A 3030/96 -, UA S. 6 jeweils m.w.N..
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b. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht der Hundehaltung auf dem Grundstück K.
straße 38 im vorliegenden Zusammenhang zu Recht keine entscheidungserhebliche
Bedeutung beigemessen. Aus den Darlegungen der Antragstellerin folgen keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach §§ 146
Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antragstellerin prognostiziert, dass ihr 11-jähriger
Rottweiler nach Aufstellung und Nutzung der Wertstoffcontainer als ausgebildeter
Wachhund anschlagen wird, die Nachbarn stören wird, und er letztlich notfalls sogar
"weggegeben" werden müsste. Dieser Vortrag gibt bei allem Verständnis für die Sorgen
einer Hundehalterin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nichts her.
Schon die Vorinstanz hat zutreffend die Verpflichtung der Antragstellerin und ihrer
Familie hervorgehoben, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Hundehaltung auf ihrem
Grundstück auch dann noch in verträglichem Rahmen hält, wenn in der Nachbarschaft
sozialadäquate Einrichtungen - die Wertstoffcontainer - benutzt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass ihre Nutzung nur zu bestimmten Zeiten außerhalb derjenigen
eines besonderen Ruhebedürfnisses zugelassen sein wird. In diesen Zeiten ist auch
das kurzfristige "Anschlagen" eines Wachhundes durchaus sozialadäquat. Im Übrigen
bleibt zunächst abzuwarten, ob und wie der Rottweiler überhaupt auf die veränderte
Situation reagieren wird. Darauf abgestimmt werden abgestufte Einwirkungs- und
Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die sich ersichtlich nicht in der "Weggabe"
des Hundes erschöpfen oder zwangsläufig darauf hinauslaufen.
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c. Die Antragstellerin hat schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
der angegriffenen Beschlusses dargelegt, soweit sie geltend macht, dass sich ein
anderer Standort unter Berücksichtigung der maßgeblichen Aspekte als greifbar besser
geeignet anbietet. Die Standortentscheidung ist auf der Grundlage der bereits
angeführten Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden. Es ist nicht glaubhaft
gemacht, dass sich ein weniger belastender Standort aufdrängt. Vielmehr hat die
Antragsgegnerin von dem ihr insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraum
sachgerecht Gebrauch gemacht, in dem sie unter den Gesichtspunkten der
Erreichbarkeit, der Verkehrssituation und des städtebaulichen Erscheinungsbildes
entschieden hat, dass die Wertstoffcontainer nicht an der B. straße bzw. an der K. straße
in Höhe des unbebauten Flurstücks 693, sondern am geplanten Standort aufgestellt
werden. Der Senat teilt dazu die bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung, dass beide Alternativstandorte nicht in gleicher Weise geeignet
erscheinen. Hinsichtlich des Alternativstandortes an der K. straße ist die Begründung
des Beschlusses entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht
widersprüchlich. Vielmehr ist ohne weiteres nachvollziehbar und entspricht allgemeiner
Erfahrung, dass ein gepflegter, sozialer Kontrolle unterliegender Standort weitaus
weniger der Gefahr der "Vermüllung" unterliegt als ein Standort vor einem
Brachgelände.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2
GKG.
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