Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2008

OVG NRW: dienstliche tätigkeit, lehrer, gefahr, beamter, bauer, wahrscheinlichkeit, gefährdung, infektionskrankheit, laboratorium, gesundheitsdienst

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 2244/07
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 2244/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1716/05
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird
auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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1. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, so dass die Berufung
nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zum einen
die Erkrankung der Klägerin nicht Folge eines plötzlichen Ereignisses im Sinne des §
31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei und dass zum anderen die Erkrankung auch nicht gemäß
§ 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten könne, weil die Klägerin nach der Art ihrer
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer der in Betracht
kommenden Erkrankungen nicht besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Art der
dienstlichen Tätigkeit betreffe die spezifische Tätigkeit des Beamten, nicht aber die
räumlichen Bedingungen, unter denen er arbeite.
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Die Klägerin trägt demgegenüber vor, das Verwaltungsgericht hätte darauf abstellen
müssen, dass sie als Kunstlehrerin gerade an der konkreten Realschule in
kontaminierten Räumen gearbeitet habe. Das Verwaltungsgericht hätte die besonderen
zur Zeit der Erkrankung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumstände
der dienstlichen Tätigkeit berücksichtigen müssen. Ihr Fall sei vergleichbar mit den
Fällen, in denen ein Lehrer an einer Infektionskrankheit erkranke. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte eine solche Erkrankung dann als
Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret auszuübende dienstliche Tätigkeit
erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der
Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen
eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich berge. Einer vergleichbaren
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Gefahr sei sie ausgesetzt gewesen. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht in dieser
Hinsicht weitere Ermittlungen vornehmen müssen. Die Auslegung durch das
Verwaltungsgericht stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Sie dürfe
nicht schlechter behandelt werden als ein Beamter, der aufgrund des dienstlichen
Kontaktes mit „verseuchten" Personen erkranke, oder als ein Lehrer, der seinen Dienst
im Ausland in einem „verseuchten" Schulgebäude unterrichte und dessen Erkrankung
gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werde.
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn der
Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an -
durch Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1
BeamtVG nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung
hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr
genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung
ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als
typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem
Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit
erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser
Krankheit in sich birgt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229, 232 f.,
und vom 4. September 1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4, jeweils zu § 135 Abs. 3
BBG a.F.; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris.
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Nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten Erkrankungen, die auf
schädlichen Einwirkungen beruhen, die z.B. von der Beschaffenheit des Dienstzimmers
ausgehen. Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die
sonstigen - räumlichen - Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet.
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Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht
des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2008, ES/C II 3.1 Nr. 57; RP OVG, Urteil
vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, Schütz/Maiwald, ES/C II 3.1 Nr. 64; Bauer
in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: April 2008, Erl.
16 Ziffer 4.1.2 zu § 31 BeamtVG; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Rn. 170 zu § 31
BeamtVG; Wilhelm in: Fürst, GKÖD I Teil 3, Versorgungsrecht, Stand: August 2008, Rn.
117 zu § 31 BeamtVG.
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Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
geltend macht, es könne keinen Unterschied machen, ob ein Lehrer aufgrund des
dienstlichen Kontaktes mit „verseuchten" Personen an einer Infektionskrankheit
erkranke, oder ob er aufgrund dienstlichen Kontaktes mit einem „verseuchten"
Dienstzimmer erkranke, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die beiden Fälle sind
zu Recht unterschiedlich zu behandeln. In der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-
Verordnung (BKV), auf die § 1 der Verordnung zur Ausführung von § 31 BeamtVG
Bezug nimmt, sind unter Ziffer 3101 Infektionskrankheiten mit der Einschränkung
aufgeführt, dass der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in
einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Unter bestimmten Voraussetzungen
können auch Lehrer unter diese Bestimmung fallen.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, Schütz/Maiwald, ES/C II
3.1 Nr. 49.
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Dies hat seinen Grund darin, dass Lehrer durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit
zwangsläufig und typischerweise mit vielen Schülern zusammentreffen und deshalb
einer gegenüber der Normalbevölkerung erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sein
können. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen
Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von
Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt
sind.
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Art. 3 Abs. 1 GG erfordert auch im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 2
BeamtVG keine andere Auslegung von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Es stellt keine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes dar, wenn Beamte, die sich aus
dienstlichen Gründen im Ausland aufhalten, im Falle einer Erkrankung anders
behandelt werden als Beamte, die im Inland Dienst tun. Der sachliche Grund für diese
Ungleichbehandlung besteht darin, dass ein Beamter am Ort seiner
bestimmungsgemäßen Auslandstätigkeit auch außerhalb seines Dienstes Gefahren
ausgesetzt sein kann, denen er im Inland nicht begegnet wäre. Die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn gebietet es, dieses Risiko mit abzudecken.
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Vgl. Brockhaus a.a.O. Rn. 8 zu § 31 BeamtVG.
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Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen
Entscheidung.
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2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Grundsätzliche
Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder
Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war,
auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und
der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren
Bedeutung zukommt. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im
Zulassungsantrag darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern.
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Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen,
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„ob die Erkrankung an einer toxischen Polyneuropathie aufgrund einer Lehrertätigkeit in
Diensträumen an einer Schule, welche erhöhte PCB-Belastungen aufwies, einen
Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 darstellt bzw. darstellen kann".
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Sie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Frage für eine unbestimmte
Anzahl von Verfahren und nicht nur für Einzelfälle von Bedeutung ist. Allein der
Umstand, dass es ein weiteres Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gibt,
für das diese Frage ebenfalls streitentscheidend sein soll, und dass das
Verwaltungsgericht Kassel ein nach Ansicht der Klägerin vergleichbares Verfahren
anders als das Verwaltungsgericht entschieden haben soll, genügt insoweit nicht.
Zudem ist in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich geklärt, wie § 31 Abs. 3 BeamtVG auszulegen ist. Dass und inwiefern
darüber hinaus ein Bedürfnis und die Möglichkeit einer weiteren grundsätzlichen
Klärung bestehen, hat die Klägerin nicht dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet
ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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