Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2009
OVG NRW (kläger, zuwendung, verwendung, rückforderung, verwaltungsgericht, nachweis, widerruf, ermessen, geschäftsverkehr, beweisaufnahme)
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 601/09
Datum:
18.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 601/09
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. April 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus L. zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Dabei weist der Senat darauf hin, dass hinreichende Erfolgsaussichten schon dann
anzunehmen wären, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht käme und keine
konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 − 1 BvR 1404/04
−, juris, Rn. 29 f.
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Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, der
streitige Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2007 werde sich voraussichtlich
als rechtmäßig erweisen.
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Bereits die von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden angeführten Gründe
rechtfertigen den Widerruf, ohne dass es der vom Kläger angeregten
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Zeugenvernehmung über die Mittelverwendung bedarf. Die Beklagte hat die
Rückforderung der Sache nach im Wesentlichen darauf gestützt, dass im Umfang der
gekürzten Ausgabenpositionen des Verwendungsnachweises eine
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung teilweise nicht erfolgt und insgesamt
nicht ordnungsgemäß belegt sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt,
dass die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 49 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW finden, weil der Kläger mit dem Zuwendungsbescheid vom
4. April 2003 verbundene Auflagen nicht erfüllt hat. Ihm war in Nr. 1.1 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) −
Anlage 1 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur
LHO) in der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung − aufgegeben worden, die
Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks (hier:
Theaterhaushalt 2003) zu verwenden. Dabei waren Personalaufwendungen nur mit der
Maßgabe zuwendungsfähig, dass die Beschäftigten des Klägers nicht besser gestellt
werden dürften als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes NRW. Darüber hinaus hatte
der Kläger nach Nr. 7.1 ANBest-I die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen. Die im
Rahmen der Kassen- und Buchführung aufzubewahrenden Belege müssen gemäß
Nr. 6.2 ANBest-I die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die
Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der
Auszahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
Nach diesen Nebenbestimmungen war der Kläger verpflichtet, die zweckentsprechende
Verwendung der Zuwendung für den Theaterhaushalt 2003 nachzuweisen sowie zum
Nachweis geeignete Belege mit den im Geschäftsverkehr üblichen Angaben
vorzuhalten.
Nach bisherigem Erkenntnisstand verfügt der Kläger unter Verstoß gegen die
genannten Nebenbestimmungen hinsichtlich der im Bescheid vom 5. April 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2007 im einzelnen aufgeführten
Positionen aus den dort genannten Gründen nicht über Belege im Sinne der Nr. 6.2
ANBest-I, die den ordnungsgemäßen Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Bewilligung erbringen können. Er hat dies
auch im Klageverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, sondern lediglich die in
Rede stehenden einzelnen Ausgaben grob erläutert und eine ergänzende mündliche
Begründung für ihre Zuwendungsfähigkeit in Aussicht gestellt. Dieses Vorbringen ist
bereits im Ansatz nicht geeignet, das im Widerspruch zu den genannten Auflagen
stehende Fehlen aussagekräftiger Belege in Frage zu stellen. Wegen der Einzelheiten
nimmt der Senat Bezug auf die Erwiderung der Beklagten vom 10. Dezember 2007, auf
die der Kläger bis heute nicht inhaltlich reagiert hat. Zumindest solange der Kläger nicht
einmal die Originalbelege in das Verfahren einbringt, bestehen im Übrigen keine
greifbaren Anhaltspunkte dafür, die Beklagte könnte an den Nachweis der
zweckentsprechenden Verwendung überhöhte Anforderungen gestellt haben.
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Vor diesem Hintergrund kommt es auf weitere vom Verwaltungsgericht angeführte
Auflagenverstöße, auf die die Beklagte ihre Entscheidung nicht gestützt hat, wie
insbesondere die nicht fristgerechte Vorlage des ohne den erforderlichen Sachbericht
erstellten Verwendungsnachweises, und insoweit auf die Einhaltung der Jahresfrist
gemäß §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht an.
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Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO bei der Entscheidung über den Widerruf
sind nicht ersichtlich. Auf Grund der ermessensleitenden Vorgaben in Nr. 8.2.3 zu § 44
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VV zur LHO dürften bereits die Voraussetzungen der vom Bundesverwaltungsgericht für
den Fall der (erwiesenen) Verfehlung des Zuwendungszwecks entwickelten Grundsätze
über das intendierte Ermessen in dem Sinne vorgelegen haben, dass die Zuwendung
zu widerrufen war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 − 3 C 22.96 −, BVerwGE 105, 55;
entsprechend für den Fall der Nichterweislichkeit zweckentsprechender
Mittelverwendung OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 − 12 A 693/99 −,
NVwZ-RR 2003, 803.
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Jedenfalls aber hat die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt und dabei in nicht zu
beanstandender Weise zwischen dem Haushaltsinteresse des Landes an der
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Mittel und dem gegenläufigen Interesse des
Klägers abgewogen. Wegen des fehlenden Nachweises der zweckentsprechenden
Verwendung der Landesmittel hat sich die Beklagte nachvollziehbar für die
Rückforderung der Zuwendung nur in Höhe der nicht belegten Ausgaben entschieden.
Sie hat sich im Übrigen wegen der Deckung des Fehlbedarfs durch mehrere
Zuwendungsgeber sachgerecht auf eine anteilige Rückforderung beschränkt (vgl. Nr.
1.5.2 ANBest-I). Die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene erfolgreiche Theaterarbeit
rechtfertigt demgegenüber nicht, dem Kläger gewährte Zuwendungen auch insoweit zu
belassen, als sie nicht nachweislich im Rahmen des Zuwendungszwecks und
sparsamer Haushaltsführung eingesetzt worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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