Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2004

OVG NRW: politische verfolgung, asyl, wahrscheinlichkeit, zugehörigkeit, gemeinde, kirche, abschiebung, repressalien, datum, christentum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1002/04.A
Datum:
18.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1002/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7530/01.A
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2004 ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,
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"ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon auf Grund
der Asylantragstellung in Verbindung mit dem Übertritt zum christlichen Glauben und
Missionstätigkeit gegenüber Landsleuten in Deutschland bei freiwilliger oder
unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß Art. 16a
GG, §§ 51 I, 53 AuslG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher
Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, dies insbesondere
wenn sie (richtig: er) aus dem Glaubensverständnis ihrer (richtig: seiner) Kirche
missionarisch tätig sein muss und will, und ob es ihm zugemutet werden kann,
Verfolgungsgefahr dadurch zu entgehen, dass er sich missionarische(r) Tätigkeit enthält
und sein Christentum ausschließlich im häuslich- privaten Bereich ausübt",
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bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr auf der
Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ohne
weiteres beantworten. Danach kommt eine (politische) Verfolgung von moslemischen
Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in Betracht, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten
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Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in
herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt
wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 11. März
2003 - 5 A 1081/03.A - und vom 8. September 2003 - 5 A 3434/03.A -.
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Ebenso ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass die
Stellung eines Asylantrages in Deutschland (einschließlich dessen Weiterverfolgung
vor den Verwaltungsgerichten) durch einen iranischen Staatsangehörigen asyl- und
abschiebungsrechtlich unbeachtlich ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2002 - 5 A 367/02.A -, m.w.N., vom 30.
Januar 2003 - 5 A 601/03.A - und vom 8. September 2003 - 5 A 3434/03.A -.
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Auch unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift aufgeführten Ereignisse besteht
keine Veranlassung, von diesen Einschätzungen abzuweichen. Sie entsprechen im
Übrigen dem letzten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 2. Juni 2003.
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Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.
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Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls
nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Antragsschrift in der
angegriffenen Entscheidung ausführlich mit der Frage befasst, ob die bloße
Zugehörigkeit zu einer missionierenden Gemeinde im Iran Verfolgungsmaßnahmen
auslöst (vgl. Urteilsabdruck S. 13 ff.). Der Kläger bemängelt im Weiteren lediglich in der
Art einer Berufungsbegründung die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Situation der
Mitglieder der Pfingstkirche im Iran. Damit rügt er indessen keinen Verfahrensfehler; er
erhebt vielmehr einen dem sachlichen Recht zuzurechnenden Einwand, der von
vornherein eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht
rechtfertigt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359;
OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003 - 5 A 3204/03.A -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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