Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2010

OVG NRW (amt, beurteilung, antragsteller, vergleich, beschwerde, begründung, gewicht, stichtag, gkg, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 924/10
Datum:
26.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 924/10
Schlagworte:
Polizei Beförderung Konkurrentenstreitverfahren Beurteilung
Qualifikationsvergleich Leistungsgrundsatz
Leitsätze:
Erfolglose Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des
Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die
Besetzung einer Beförderungsstelle des Amtes der Besoldungsgruppe A
12 im Bereich der Polizei
Die Annahme des Dienstherrn, eine mit einem Gesamturteil von 3
Punkten abschließende Beurteilung des Beamten im Amt der
Besoldungsgruppe A 11 sei wie eine 4-Punkte-Beurteilung im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 und damit geringer zu bewerten als die mit
einem Gesamturteil von 5 Punkten abschließende Beurteilung des
Konkurrenten im Amt der Besoldungsgruppe A 10, ist bei einer
vorherigen Spitzenbeurteilung des Beamtin um Amt der
Besoldungsruppe in A 10 unplausibel und hält sich nicht mehr im
Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Einschätzungsprärogative des Dienstherrn.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der
vom Antragsgegner dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung
untersagt, die dem Landrat des S. -T. -Kreises als Kreispolizeibehörde zum Monat
Februar 2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO
mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute
Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen
worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe eine Verletzung
seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die angegriffene Auswahlentscheidung
glaubhaft gemacht, weil der Leistungsvergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen in
Bezug auf die zum Vergleich herangezogenen Vorbeurteilungen zum Stichtag 1.
Oktober 2005 defizitär sei. Die fiktive Umrechnung der dem Antragsteller im Amt der
Besoldungsgruppe A 11 BBesO erteilten 3-Punkte-Beurteilung in eine 4-Punkte-
Beurteilung des statusniedrigeren Amtes sei nicht plausibel, weil die dem Antragsteller
erteilte vorangegangene Beurteilung im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO auf 5
Punkte gelautet habe und ein deutlicher Leistungsabfall nicht belegt sei.
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Die mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der
Antragsgegner beruft sich für die Plausibilität des von ihm vorgenommenen
Leistungsvergleichs zu Unrecht auf die jüngste Senatsrechtsprechung zum
Qualifikationsvergleich bei in unterschiedlichen Statusämtern regelnden Polizeibeamten
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 367/10 und 6 B 368/10
-, vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, vom 22. Juli 2010 – 6 B 668/10 -, und
vom 4. August 2010 - 6 B 603/10 -, jeweils juris.
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Vielmehr ergibt sich hieraus gerade die vom Verwaltungsgericht angenommene
Fehlerhaftigkeit des Qualifikationsvergleichs zwischen dem Antragsteller und dem
Beigeladenen: Beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen
statusrechtlichen Ämtern erstellten Regelbeurteilungen ist davon auszugehen, dass der
in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht
zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren
Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere
Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die
dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen
Sinne bestimmt. Insoweit entspricht es – insbesondere, aber nicht nur beim wertenden
Vergleich von Vorbeurteilungen – weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter
Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt
der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. Es ist aus Rechtsgründen
aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen, wenngleich ohne nähere Begründung
nicht plausibel, eine Abwertung um zwei Punkte vorzunehmen. Es ist Aufgabe des
Dienstherrn, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der
Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen
Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt,
insbesondere auf Willkürfreiheit.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 677/10 -, juris, m.w.N.
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Hiervon ausgehend hält sich die Annahme des Antragsgegners, die mit dem
Gesamturteil von 3 Punkten abschließende Beurteilung des Antragstellers im Amt der
Besoldungsgruppe A 11 sei wie eine 4-Punkte-Beurteilung im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 und damit geringer zu bewerten als die mit einem Gesamturteil
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von 5 Punkten abschließende Beurteilung des Beigeladenen im Amt der
Besoldungsgruppe A 10, nicht mehr im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Dienstherrn. Die Wertung der A 11-
Beurteilung mit einem Gesamturteil von 3 Punkten als um einen Punkt bessere A 10-
Beurteilung ist nicht nur angesichts der Spitzenbeurteilung des Antragstellers in diesem
Amt in der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2002 aus den
zutreffenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unplausibel, sie
widerspricht auch dem Leistungsgrundsatz. Danach hätte der Antragsgegner vielmehr
die Vorbeurteilung des Antragstellers und damit seine Leistungen im Amt der
Besoldungsgruppe A 11 zugrundelegen und demgegenüber die Beurteilung des
Beigeladenen im rangniedrigeren Amt gewichten müssen.
Im Rahmen der nunmehr erneut zu treffenden Auswahlentscheidung obliegt es der
wertenden Einschätzung des Antragsgegners, ob er die 5-Punkte-Beurteilung des
Beigeladenen um einen oder um zwei Punkte abwertet, wobei Letzteres zur
Plausibilisierung einer näheren Begründung bedarf. Ergibt sich bei diesem wertenden
Vergleich unter Ausschärfung der Vorbeurteilungen ein Qualifikationsvorsprung eines
Bewerbers, bedarf es allerdings nicht des vom Antragsteller weiter geforderten
Rückgriffs auf frühere Vorbeurteilungen. Denn die dem Dienstherrn insoweit zustehende
Einschätzungsprärogative wird in beanstandungsfreier Weise ausgefüllt, wenn der
Antragsgegner einen sich aus den aktuelleren Vorbeurteilungen aus dem Jahr 2005
ergebenden Leistungsvorsprung stärker gewichtet als einen sich aus den
Vorbeurteilungen aus dem Jahr 2002 etwa ergebenden Leistungsvorsprung.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 6 B 624/10 -, juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst
die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen
Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwerts
nach § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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