Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2007
OVG NRW: treu und glauben, operation, implantation, hörgerät, zusicherung, rücknahme, anerkennung, heilmittel, polizei, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3010/05
Datum:
26.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3010/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6468/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.674,10 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf
Erstattung der Kosten für das ihm am 5. November 2002 implantierte Hörgerät, weil das
zuständige Polizeiausbildungsinstitut C. mit Schreiben vom 11./12. Juni 2002 sowie mit
der Kostenübernahmeerklärung vom 17. Juni 2002 eine entsprechende Zusicherung im
Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW abgegeben habe. Die darin verwendete
Formulierung "Kosten für die Implantation eines Hörgeräts" erfasse nicht lediglich die
ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Operation, sondern auch die Materialkosten des
Implantats. Dieses Verständnis bestätige sich bei Auslegung der Erklärung aus der
maßgeblichen Sicht des Klägers. Dieser habe in seinem Antrag ausdrücklich auf die
Implantation der "Hörgerätetechnik" hingewiesen und ein ärztliches Attest vorgelegt,
wonach ein "implantierbares Hörgerät" medizinisch indiziert sei.
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Der Einwand des beklagten Landes, der Kläger hätte aufgrund seiner speziellen, durch
Abrechnungsvorgänge in der Vergangenheit erworbenen Kenntnisse in der Polizei-
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Heilfürsorge erkennen müssen, dass die Kostenübernahmeerklärung tatsächlich nur auf
die Kosten der Operation bezogen sei, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts
nicht in Frage. Zutreffend ist zwar, dass es für die Auslegung eines Verwaltungsaktes
grundsätzlich auf den sogenannten "Empfängerhorizont" ankommt, das heißt darauf,
wie der Adressat des Verwaltungsaktes diesen nach Treu und Glauben und der
Verkehrsauffassung verstehen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 135.
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Das mag in besonders gelagerten Fällen auch dazu führen, dass ein nicht zweifelsfrei
abgefasster Verwaltungsakt vom Empfänger so zu verstehen ist, dass er mit dem
geltenden Recht im Einklang steht. Solche Umstände hat der Beklagte jedoch mit der
Behauptung, dem Kläger sei bekannt, dass es getrennter Anträge für das begehrte
Hilfsmittel (§ 10 FHVOPol) und die stationäre Krankenhausbehandlung (§ 6 FHVOPol)
bedürfe, nicht dargelegt. Das folgt schon daraus, dass die vom Beklagten zitierten
Normen für die Notwendigkeit einer getrennten Antragstellung nichts hergeben. Darüber
hinaus ist auch kein sachlicher Grund aufgezeigt oder sonst erkennbar, weshalb die
Kostenanerkennung von Krankenhausbehandlung und Heilmittel nicht gemeinsam
beantragt werden könnten, insbesondere wenn es sich - wie hier - um einen
einheitlichen Operationsvorgang handelt.
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Eine wirksame Rücknahme der Zusicherung nach § 48 VwVfG NRW, die dem Erfolg der
Klage entgegenstehen könnte, hat das beklagte Land mit seinem Zulassungsvorbringen
nicht dargetan. Von allem weiteren abgesehen lässt sich den §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2
FHVOPol bereits nicht der vom Beklagten gezogene Schluss entnehmen, dass für eine
rechtmäßige Kostenübernahme zwei gesonderte Erklärungen durch den Polizeiarzt
erforderlich sind. Vielmehr verlangt die FHVOPol nur für Hilfsmittel zwingend die
vorherige Anerkennung durch den Polizeiarzt (vgl. § 10 Abs. 2 FHVOPol), während § 6
Abs. 2 FHVOPol bei Krankenhausbehandlungen keine vorherige Einschaltung des
Polizeiarztes vorsieht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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