Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2008
OVG NRW: fahrzeug, kreis, befragung, anhörung, halter, androhung, schweigen, verwaltungsgerichtsbarkeit, identifizierung, behörde
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 491/08
Datum:
21.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 491/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 49/08
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses.
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Die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage
hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen. Die Feststellung des
Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die
Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle
angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen
Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im
Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug
geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen
kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht
aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters
nicht ursächlich gewesen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 (410), sowie
Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und vom 23. Dezember
1996 - 11 B 84.96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -
, DAR 2006, 172.
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Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar
ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil
der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung
mitzuwirken. So liegt der Fall hier.
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Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der
Antragsteller habe an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitgewirkt, nicht
durchgreifend in Frage.
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Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm fünf Wochen
(richtigerweise: sieben Wochen) nach dem Verkehrsverstoß nicht mehr möglich
gewesen, sich daran zu erinnern, wer am Tattag sein Fahrzeug gefahren habe. Die
eindeutige Identifizierung des Fahrers hat das Verwaltungsgericht von ihm nicht
unbedingt erwartet. Vielmehr ist - was der Antragsteller übersieht - das
Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des Senats,
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vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999,
3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172,
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davon ausgegangen, dass eine ausreichende Mitwirkung an der Aufklärung nur dann
vorliegt, wenn der Halter zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die
Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Hierzu
war der Antragsteller auch in der Lage. Dafür spricht bereits der vom Verwaltungsgericht
aufgezeigte Umstand, dass der Antragsteller zu einem umfangreichen und
unübersehbaren Weggeben seines Fahrzeugs an Werktagen außer Stande gewesen
sein dürfte, weil er - nach seinem Vorbringen - mit seinem Fahrzeug beruflich täglich
unterwegs war. Überdies bot das Radarfoto, das eine männliche Person allenfalls
mittleren Alters zeigt, dem Antragsteller zumindest eine weitere Hilfestellung. Dass es
dem Antragsteller trotzdem nicht möglich gewesen ist, zumindest den Kreis der in
Betracht kommenden Fahrer zu benennen, zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht
auf, sondern stellt lediglich dessen subjektive Fähigkeiten zur Mitwirkung pauschal in
Frage.
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Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht das weitere
Schweigen des Antragstellers gegenüber dem Ermittlungsdienst am 21. November
2007 als mangelnde Mitwirkung angesehen hat. Der Antragsteller kann dem nicht
entgegenhalten, aus der Wahrnehmung seines verfassungsmäßig verbürgten Rechts,
die persönliche Einlassung zur Sache zu verweigern und auf seinen Verteidiger zu
verweisen, dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Denn das mit der Ausübung dieses
Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet
bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie
sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit
begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit
verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen
Interesse vorzubeugen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568;
BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156, und vom 11.
August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385.
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Das Beschwerdevorbringen zeigt ferner nicht auf, dass eine Befragung des
Antragstellers in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten oder eine Befragung
des Prozessbevollmächtigten selbst zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit
beigetragen hätte. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller den Kreis der in
Betracht kommenden Fahrer bereits im Rahmen der schriftlichen Anhörung nicht
benannte, obwohl er darauf hingewiesen worden war, dass er als Zeuge darüber
vernommen werden könne, wer als Verantwortlicher der Verkehrsordnungswidrigkeit in
Betracht komme, ist dies auch sonst nicht ersichtlich.
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Schließlich stellt die fehlende Beteiligung des Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers an der Befragung durch den Ermittlungsdienst am 21. November 2007
entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, weil
der Prozessbevollmächtigte keine Gelegenheit hatte, zu der Auferlegung eines
Fahrtenbuchs Stellung zu nehmen. Denn der Ermittlungsdienst ist am 21. November
2007 zum Zwecke der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit tätig geworden. Die
Anhörung zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs erfolgte hingegen erst mit
Schreiben vom 7. Dezember 2007.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei
legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) für jeden Monat der
Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR zu Grunde und
setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des
sich ergebenden Gesamtbetrages fest.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz
3 GKG).
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