Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2006

OVG NRW: beiladung, beigeladener, anfechtung, offenkundig, lizenz, auskunft, gerichtsgebühr, aufwand, ausführung, verfahrensbeteiligter

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 918/06
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 918/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 9987/02
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom
23. Februar 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
5. Juli 2006 geändert.
Der dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Betrag wird
auf 192,76 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5
und die Staatskasse zu 1/5.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 868,89 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Senat hat das Rubrum und die Bezeichnung der Beteiligten geändert. Der
Antragsteller macht auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.
Januar 2003, wonach seine außergerichtlichen Kosten als zunächst Beigeladener die
Staatskasse trägt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, hier in Form der
Landeskasse, geltend. In einem solchen Verfahren stehen sich der die Vergütung
fordernde Rechtsanwalt und die Landeskasse als Beteiligte gegenüber, die Beteiligten
des Hauptsacheverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt.
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Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 55 RdNr. 11.
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Dieser Vorgabe trägt die Änderung des Rubrums Rechnung.
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Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil
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wegen der anstehenden Sachentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren ein Fall der
Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3
VwGO nicht gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 E 705/06 -; Sächs. OVG, Beschluss
vom 20. Juni 2006; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 165 RdNr.34.
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Die Beschwerde, die auch im Hinblick auf die in § 146 Abs. 3 VwGO genannte
Wertgrenze von 200,- EUR statthaft ist, hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg.
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Aus der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.
Januar 2003 kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der mit Schriftsatz
vom 15. November 2005 geltend gemachten Kosten (868,89 EUR) in voller Höhe
ableiten. Jener Beschluss enthält die Kostengrundentscheidung, während der Umfang
der Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO im Rahmen der
Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts nach § 164 VwGO zu
beurteilen ist. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2003
auch hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar war/ist und deshalb die
Kostengrundentscheidung nicht mehr änderbar ist, ist es unerheblich, ob im Rahmen
der Billigkeitsentscheidung auch eine andere Entscheidung als die, die Kosten des
Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, gerechtfertigt gewesen wäre.
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Vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 RdNr. 139.
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Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen können auch
Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten gehören, wenn der Beigeladene diese
zu seiner Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.
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Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 RdNr. 23.
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Auch die Gebühren und Auslagen eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind
erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch einen verständigen,
nicht rechtskundigen Verfahrensbeteiligten veranlasst worden wäre. Insoweit erfolgt
nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne einer Art "Schlüssigkeitsprüfung"
eine Kontrolle und Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1989 - 10 B 2241/88 -, NVwZ-RR 1990, 279.
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Danach ist hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach der mit Beschluss vom 20.
Dezember 1999 erfolgten Beiladung des Antragstellers im Verfahren 22 K 11059/99 VG
Köln, das nach dem Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.
November 2002 bezüglich eines Teils dort unter dem Aktenzeichen 22 K 9987/02
fortgeführt wurde, als notwendig anzusehen. Im zunächst übersandten
Beiladungsbeschluss vom 20. Dezember 1999 war der Antragsteller als Beigeladener
bezeichnet; diese irrtümliche Bezeichnung erfolgte auch im weiteren Verlauf des
Verfahrens durchgängig bis zur Änderung des Beiladungsbeschlusses durch Beiladung
der Lizenzinhaberin L. H. , C. , im März 2002. Mit der Zustellung des (ursprünglichen)
Beiladungsbeschlusses wurde der Antragsteller Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens
und war er befugt, sich zu äußern; mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts hätte auch
ein verständiger Verfahrensbeteiligter nach einer formellen Beiladung in einem
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gerichtlichen Verfahren nicht zuzuwarten brauchen.
Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 RdNr. 137.
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Die Tätigkeit eines eingeschalteten Rechtsanwalts in einem solchen Umfang, dass die
vom Antragsteller geltend gemachte Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 (der früher
geltenden) BRAGO gerechtfertigt ist, war aber nicht erforderlich. Die Gebühr nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO setzt die Bestellung eines Rechtsanwalts zum
Prozessbevollmächtigten in einem Verfahren voraus und erfordert in Bezug auf eine
Beiladung einen Auftrag zur Wahrnehmung und Verfolgung der sich aus der Stellung
als Beigeladener ergebenden Rechte und Pflichten in dem Verfahren. Eine derartige
Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Ausführung eines Prozessauftrags war hier nach der
Übersendung des Beiladungsbeschlusses vom 20. Dezember 1999, des zugehörigen
gerichtlichen Anschreibens und der Klageschrift der E. Q. AG vom 2. Dezember 1999
aber nicht angezeigt. Ein Blick in die übersandten Unterlagen hätte für einen sorgfältig
und gewissenhaft arbeitenden Rechtsanwalt genügt, um zu erkennen, dass die
Beiladung des Antragstellers irrtümlich erfolgt sein musste, weil offenkundig war, dass
er mit dem Verfahren wegen Anfechtung einer postrechtlichen Lizenz nichts zu tun hatte.
Ein gewissenhafter Rechtsanwalt hätte deshalb einem Beigeladenen den Rat erteilt,
beim Verwaltungsgericht Köln telefonisch und/oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass
die Beiladung offensichtlich irrtümlich erfolgt war. Eines Prozessauftrags im Sinne des §
31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bedurfte es insoweit nicht. Infolgedessen ist der Ansatz der
Prozessgebühr nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt, sondern (lediglich) einer
Gebühr nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (Gebühr für einen mündlichen oder
schriftlichen Rat oder eine Auskunft). Eine solche Gebühr hat der Antragsteller zwar
nicht ausdrücklich beantragt. Der Senat sieht diese aber wertmäßig als vom auf 868,89
EUR lautenden Erstattungsantrag umfasst an, zumal im Erinnerungsverfahren - und
dementsprechend konsequenterweise auch im zugehörigen Beschwerdeverfahren - die
Sache beim Gericht wegen der Richtigkeit des festgesetzten Gesamtbetrags, nicht aber
wegen einzelner Kostenansätze anfällt.
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Vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 165 Rdnr. 24.
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Innerhalb des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO möglichen Gebührensatzrahmens von
einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr hält der Senat unter
Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr von zwei Zehnteln
der vollen Gebühr für angemessen. Das Erkennen, dass die Beiladung
irrtümlicherweise erfolgt war, erforderte keinen umfangreichen zeitlichen Aufwand
anwaltlicher Tätigkeit und war auch nicht besonderes schwierig, so dass eine Gebühr
deutlich im unteren Bereich des Gebührensatzrahmens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
anzusetzen ist.
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Ausgehend von der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln
vom 11. November 2005 (50.000,- DM = 25.564,59 EUR) ergibt sich beim Ansatz einer
Gebühr von zwei Zehnteln eine Gebühr nach § 20 BRAGO von 285,- DM und zuzüglich
der Postentgeltpauschale (§ 26 BRAGO) von 40,- DM und der Mehrwertsteuer in Höhe
von 52,- DM ein Betrag von 377,- DM, was einem Betrag von 192,76 EUR entspricht.
(Nur) in Höhe dieses Betrages hat die Beschwerde des Antragstellers deshalb Erfolg.
Der die Erinnerung des Antragstellers zurückweisende Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2006 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der
Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006 sind insoweit zu
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ändern.
Vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 165 RdNr. 35.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Eine Ermäßigung der vom Antragsteller/Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtsgebühr
nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG (50,00 EUR) ist angesichts der
überwiegenden Erfolglosigkeit der Beschwerde und der dargelegten Umstände nicht
angezeigt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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