Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2006
OVG NRW: verschlechterung des gesundheitszustandes, bundesamt für migration, versorgung, abschiebung, behandlung, ausländer, ausreise, form, gefahr, kauf
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 586/06
Datum:
27.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 586/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 152/06
Schlagworte:
Reisefähigkeit Gesundheitsgefahr Suizidalität Abschiebung Versorgung
Betreuung inlandsbezogenes Ausreisehindernis zielstaatsbezogenes
Ausreiseverbot
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AufenthG § 60a Abs. 2; AsylVfG § 24 Abs.
2; AsylVfG § 42
Leitsätze:
1. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der
Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des
Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als
unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern
wird. (Ständige Senatsrechtsprechung)
2. Zur Vermeidung einer derartigen Reiseunfähigkeit kann es bei Bedarf
erforderlich sein, den Übergang des Ausländers in eine Versorgung und
Betreuung im Zielstaat zu gewährleisten, ohne dass dort zugleich seine
dauerhafte Versorgung sichergestellt sein muss.
3. Insofern ist der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen
Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -)
regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard im Heimatland zu
verweisen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus der von den Antragstellerin dargelegten,
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich
nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu
Unrecht erfolgt ist.
2
Die Beschwerde wird unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2004 18 B
830/04 - im Wesentlichen darauf gestützt, das wegen der psychischen Erkrankungen
der Antragstellerin nicht von deren Reisefähigkeit ausgegangen werden könne, weil der
Antragsgegner keinerlei Vorkehrungen für eine diesbezügliche Behandlung der
Antragstellerin nach ihrer Ankunft im Heimatland getroffen habe. Eine Fortsetzung der
Behandlung sei aber nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes des
Antragsgegners, zuletzt unter dem 16. März 2006, erforderlich und werde auch vom
Verwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
3
Insoweit ist zwar festzustellen, dass der Antragsgegner nach Aktenklage tatsächlich
eine Fortsetzung der Behandlung im Heimatland nicht sicher gestellt hat. Darauf kommt
es allerdings im Rahmen der hier nur in Rede stehenden und sich nach § 60a Abs. 2
AufenthG zu beurteilenden Reisefähigkeit nicht an. Insofern missversteht die
Antragstellerin den von ihr zitierten vorgenannten Senatsbeschluss. Nach diesem liegt
ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit vor, wenn sich
der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw.
Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich
verschlechtern wird.
4
Vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Februar 2006 18 A 916/05 -
5
Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach den
Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine
entsprechende Gestaltung der Abschiebung, die notwendigen Vorkehrungen – etwa
durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen, damit eine Abschiebung
verantwortet werden kann.
6
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 2 BvR 553/02 , InfAuslR
2002, 415.
7
Dazu gehört nach der Senatsrechtsprechung beispielsweise auch, dass bei Bedarf die
Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern
zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert.
8
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2004 – 18 B 830/04 -, vom 28. März 2003
– 18 B 35/03 – und vom 3. Juli 2006 – 18 E 702/06 -.
9
Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im
Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, etwa weil er einer
Betreuung
10
- zu deren Bedeutung im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vgl.
Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004 – 18 B 1242/03 -
11
bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung (z.B. Dialyse) bedarf,
12
- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. März 2003 18 B 35/03 -
13
oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben
muss. In derartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen – wie hier
durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Mitgabe von Medikamenten für drei Monate
- rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer
wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung
14
- vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. September 2004 18 B 2661/03 -,
InfAuslR 2004, 438 = NVwZ-RR 2005, 359 = AuAS 2005, 31 = EZAR 043
Nr. 66 -
15
auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der
Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist.
16
Davon zu unterscheiden ist die hier mit der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte
dauerhafte Versorgung im Zielstaat. Die damit angesprochene Weiterführung einer
ärztlichen/psychologischen Versorgung ist grundsätzlich keine Voraussetzung der
Reisefähigkeit als inlandsbezogenes Ausreisehindernis. Vielmehr handelt es sich dann,
wenn es an einer ausreichenden Behandelbarkeit einer Erkrankung im Heimatland
fehlen sollte, um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis,
17
- vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2005/05 -
18
das sich nach der insofern mit Ausländergesetz 1990 deckenden Gesetzessystematik
des Aufenthaltsgesetzes
19
- vgl. zum AuslG 1990 Senatsbeschluss vom 27. November 2003 – 18 B
662/03 -
20
nach dessen § 60 Abs. 7 beurteilt. Zudem hat hierüber wegen der strikten Aufteilung der
Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
und der Ausländerbehörde gemäß §§ 24 Abs. 2, 42 AsylVfG das Bundesamt mit
Bindungswirkung für die Ausländerbehörde zu befinden,
21
- vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. März 2006 – 18 B 266/06 -
22
wenn
23
- wie hier, zuletzt bezüglich eines Folgeschutzgesuchs nach § 53 AuslG
durch Bescheid vom 22. Juni 2004 -
24
zuvor ein Asylverfahren betrieben worden ist.
25
Von dem Vorstehenden ausgehend wäre das Beschwerdevorbringen nur
entscheidungserheblich, wenn es auf eine Reiseunfähigkeit führte. Als
Beurteilunggrundlage kann insoweit - womit auch Wertungswidersprüche vermieden
werden - auf den in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG normierten Maßstab zurückgegriffen
werden: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist danach
jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch erhebliche konkrete Gefahren für
26
Leib und Leben des Betreffenden einzutreten drohen. Soweit sich unterhalb dieser
Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung
einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit
der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer
bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw.
Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das
Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58
AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen
auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf
und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten.
Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 - mit weiteren
Nachweisen.
27
Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann bei einer – hier vornehmlich in
Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen nach der Senatsrechtsprechung im
Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Abschiebung die
ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche
Hilfen
28
- vgl. erneut Senatsbeschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -
29
oder in sonstiger Weise, etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - wie z.B. der
vorübergehenden Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung -
begegnet werden kann.
30
Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2006 – 18 B 52/06 -.
31
Dafür bieten weder die Beschwerde noch die amtsärztliche Stellungnahme vom
13. März 2006 einen Anhalt. Dies gilt auch, soweit der Amtsarzt bei der darin vom ihm
diagnostizierten Reisefähigkeit davon ausgeht, dass die in Deutschland begonnene
Behandlung der Antragstellerin im Zielstaat fortgeführt wird. Hierbei handelt es sich um
eine über die Frage nach der Reisefähigkeit hinausgehende zielstaatsbezogene
Aussage, die für die Prüfung eines im vorliegenden Zusammenhangs unerheblichen
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevant sein könnte, ohne
dass mit ihr die Reisefähigkeit in Zweifel gezogen wird.
32
Sonstige aussagekräftige ärztlichen Unterlagen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.
Dem von ihr eingereichte Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, E. , vom 31. August 2005, ist vielmehr sogar zu entnehmen, dass
sich der Antragstellerin aufgrund der erfolgten Behandlung sicher von Suizidgedanken
distanzieren konnte. Damit im Einklang steht es, dass die in diesem Zusammenhang
vom Verwaltungsgericht zu Recht geforderte ärztliche Bescheinigung auch im
Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden ist.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
34
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
35