Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2003

OVG NRW: gerichtliche zuständigkeit, auflage, zivilgerichtsbarkeit, zwangsvollstreckung, verwaltungsgerichtsbarkeit, rechtspflege, erlass, vollstreckungsverfahren, herkunft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 391/03
Datum:
08.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 391/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 M 36/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und Zurückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit für den Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verneint. Es hat sich damit in Widerspruch
zur Senatsrechtsprechung gestellt, nach der sich die gerichtliche Zuständigkeit für das
Vollstreckungsverfahren nach der Herkunft des Titels und nicht nach dem materiell-
rechtlichen Charakter der titulierten Forderung richtet.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 1984 - 18 B 21544/83 -, NJW 1984, 2484;
ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 1980 - 4 B 1810/79 -, NJW 1980, 2373 und
vom 16. Oktober 1985 - 19 B 1946/85 -, NJW 1986, 1190.
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach Überprüfung auch in Ansehung der
gegenläufigen Rechtsprechung zweier Senate des Gerichts
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- OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2000 - 7a D 38/98.NE -, NJW 2001, 3141 und
vom 20. März 1985 - 17 B 1171/83 -, NJW 1987, 396 -
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fest. Er sieht sich insbesondere durch die mit Art. 7 Abs. 21 Nr. 1 des Rechtspflege-
Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) erfolge Neufassung
des § 19 Abs. 2 BRAGO und der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in seiner
Rechtsauffassung bestätigt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die
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Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse wie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 168
Abs. 1 Nr. 4 VwGO behandelt wissen zu wollen. So ist für die
Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Zivilgerichtsbarkeit in § 19 Abs. 2 Satz 3
BRAGO ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschriften der ZPO über die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß gelten. Diese
Regelung kann nach dem systematischen Aufbau und dem Zweck des § 19 BRAGO
nicht als generelle Regelung verstanden werden, die die Zwangsvollstreckung aus
Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen ausschließlich den Vollstreckungsorganen der
Zivilgerichtsbarkeit zuordnet. Im Gegenteil ergibt sich hinsichtlich der Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der
Sozialgerichtsbarkeit aus § 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, der gerade nicht die Bezugnahme
des Absatzes 2 aufgreift, die sinngemäße Geltung des für die jeweilige
Fachgerichtsbarkeit geltenden Kostenfestsetzungsrechts einschließlich des
zugehörigen Vollstreckungsrechts. Dies bestätigt die in § 19 Abs. 3 Satz 2 BRAGO
getroffene Regelung, die bezüglich des Rechtsmittels gegen einen
Vergütungsfestsetzungsbeschluss die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren für sinngemäß
anwendbar erklärt. Dementsprechend werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des
Urkundsbeamten vollstreckungsrechtlich wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse behandelt
und vom Verwaltungsgericht erster Instanz vollstreckt.
Vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 168 Rn. 30; Bader in
Bader, VwGO, 2. Auflage § 168 Rn. 8; Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 168 Rn.
52; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 168 Rn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12.
Auflage, § 168 Rn. 12.
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Soweit hiergegen geltend gemacht wird, die gemäß § 19 BRAGO festzusetzenden
Gebühren seien keine "Kosten" und demgemäß Beschlüsse über ihre Festsetzung auch
keine "Kostenfestsetzungsbeschlüsse" im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO,
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so OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O. -
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ist dem zusätzlich entgegen zu halten, dass die Vergütungsfestsetzung der Sache nach
eine Kostenfestsetzung darstellt, woran die zivilrechtliche Natur des zugrunde liegenden
Anspruch nichts ändert,
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- vgl. hierzu Bader, a.a.O. - und dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Umstandes
die differenzierende Regelung in § 19 Abs. 2 und 3 BRAGO getroffen hat.
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Nach allem wird nunmehr das Verwaltungsgericht als das ausschließlich zuständige
Vollstreckungsgericht (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) den beantragten Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss zu erlassen haben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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