Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2002

OVG NRW: beförderung, glaubhaftmachung, erlass, rechtsschutz, ausschreibung, konkurrenz, beschränkung, zukunft, fahrbahn, fehlerhaftigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 241/02
Datum:
08.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 241/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2487/01
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die
dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter
verfolgten erstinstanzlichen Antrag,
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den Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu
verpflichten, ihm den Arbeitsplatz eines Bezirksleiters Fahrbahn im Netzbereich B. mit
der Ausschreibungsnummer 009727 zu übertragen,
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im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Für den mit dem Antrag begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es bereits
an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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An der Prüfung dieses Erfordernisses ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe
prüft. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Der Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, die in engem
Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis der Sätze 1 bis 3
des § 146 Abs. 4 VwGO steht, liegt unter Berücksichtigung dessen
Entstehungsgeschichte darin, den Beschwerdeführer zu veranlassen, alle aus seiner
Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte fristgerecht
vorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts
einzuschränken. Dieses soll bei seiner Prüfung, ob die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die mit der Beschwerde - fristgerecht -
vorgebrachten Gründe beschränkt sein. Diese an die fristgerechte Darlegung des
Beschwerdeführers geknüpfte Beschränkung des Prüfungsumfangs erstreckt sich -
entgegen des insoweit offenen Wortlauts des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - indes allein
auf die Gesichtspunkte, aus denen sich die Entscheidung - nach Ansicht des
Beschwerdeführers - als unrichtig erweisen soll, nicht hingegen auf die Gründe, aus
denen die Entscheidung - tatsächlich - richtig ist. Insofern steht dem Beschwerdegericht
eine umfängliche Kontrollbefugnis zu. Der Beschwerde ist daher nicht bereits dann
stattzugeben, wenn die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die
Entscheidung durchgreifen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen in einem weiteren Schritt - ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO - anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden
allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist. Dabei
ist es nicht gehindert, auch Gesichtspunkte in die Prüfung einzustellen, die das
Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht behandelt bzw.
abschließend entschieden hat.
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Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -.
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Dementsprechend kann bereits bei der Prüfung, ob aufgrund des
Beschwerdevorbringens Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
bestehen, berücksichtigt werden, ob in der Beschwerdebegründung nicht
angesprochene, für einen Erfolg des Antragsbegehrens aber dennoch notwendige
Voraussetzungen vorliegen. Denn wenn es an einer dieser Voraussetzungen
offensichtlich fehlt, kann das Begehren im Ergebnis keinen Erfolg haben und muss auch
die Entscheidung der ersten Instanz im Ergebnis richtig sein.
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So stellt sich die Situation vorliegend dar. Wenn es - wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt - bereits an der für den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung zwingend erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds
mangelt, kann die Frage, ob und inwieweit die mit der Beschwerde gegen die
angefochtene Entscheidung im Einzelnen fristgerecht vorgebrachten, allein die Frage
des Anordnungsanspruchs betreffenden Bedenken durchgreifen, offen bleiben, da die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich - jedenfalls im Ergebnis - wegen des
Fehlens eines Anordnungsgrunds als richtig erweist.
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Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem
Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der
Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder
der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO).
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Einen Anordnungsgrund in diesem Sinne hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
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Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds für das in seinem
Antrag als Minus enthaltene Begehren, den in Rede stehenden Dienstposten nicht mit
dem Beigeladenen zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers
erneut entschieden worden ist. Erst recht fehlt es deshalb an einen Anordnungsgrund für
das weiter gehende, sich zudem als Vorwegnahme der Hauptsache darstellende
Begehren des Antragstellers, ihm den Dienstposten zu übertragen.
In den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz ist das Vorliegen eines Anordnungsgrunds
zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich
möglich. Dabei ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann anzunehmen, wenn es
sowohl für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten als auch für den
vom Dienstherrn ausgewählten Konkurrenten um einen sog. Beförderungsdienstposten
geht, d. h. einen Dienstposten, der höher bewertet ist als ihr jeweiliges derzeitiges
Statusamt. Dem liegt maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass keiner der Bewerber um
den höherwertigen Dienstposten einen - ggf. ungerechtfertigten - Bewährungsvorsprung
auf dem in Rede stehenden Dienstposten erhalten soll, zumal dann nicht, wenn die
Bewährung unmittelbar zur Beförderung des Dienstposteninhabers führt.
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Konkurrieren demgegenüber die Bewerber um einen Dienstposten, der sich für beide
nicht als Beförderungsdienstposten darstellt, liegen die Dinge anders. Bei einer
derartigen Konstellation, in der die Übertragung des Dienstposten für beide Bewerber
eine blosse Umsetzung bedeutet, könnte der Dienstposten nämlich für den Fall, dass
die von dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten angestrebte neue
Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis kommt, durch eine (erneute)
Umsetzung des Dienstposteninhabers für eine Besetzung mit dem aufgrund der
wiederholten Auswahlentscheidung vorgesehenen Bewerber bereit gehalten werden.
Mit Blick darauf sind für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten
keine mit der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten vergleichbar gewichtigen
Nachteile zu befürchten, wenn der erstrebte Dienstposten zunächst einmal mit dem
Konkurrenten besetzt wird.
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Vgl. in diesem Zusammenhang zur Konkurrenz eines Umsetzungs- mit einem
Beförderungsbewerber Beschlüsse des Senats vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 - und
vom 12. Oktober 2001 - 1 B 1221/01 - sowie zur Konkurrenz eines Beförderungs- mit
einem Umsetzungsbewerber Beschluss des Senats vom 28. November 2001 - 1 B
1363/01 -.
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Deshalb genügt es bei einer derartigen Fallgestaltung für die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrunds nicht, dass die Übertragung des Dienstpostens auf den
Konkurrenten unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ist darüber hinaus glaubhaft zu machen,
dass mit einer solchen Dienstpostenübertragung gerade für den um vorläufigen
Rechtsschutz nachsuchenden Beamten wesentliche Nachteile verbunden sind.
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Diese Grundsätze kommen hier zur Anwendung, weil sich der zu besetzende
Dienstposten eines Bezirksleiters Fahrbahn im Netzbereich B. sowohl für den
Antragsteller als auch für den Beigeladenen nicht als Beförderungsdienstposten
darstellt. Die Übertragung dieses Dienstpostens bedeutet für beide weder die
Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, noch lässt das Vorbringen des
Antragstellers hinreichend hervortreten, dass damit faktisch eine Vorentscheidung für
eine etwaige Beförderung verbunden ist.
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Allein aus der Tatsache, dass eine Ausschreibung des Dienstpostens erfolgt ist, kann
nicht auf das Vorliegen eines Beförderungsdienstpostens geschlossen werden. Denn
nach § 5 Abs. 1 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV - sowie nach Nr. 2 Abs. 1 der
Konzernrichtlinie Nr. 047.01102 - Besetzungsrichtlinie - sind alle bei der Deutschen
Bahn AG zu besetzenden Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
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Auch die in der Ausschreibung bezeichnete Bewertung des Dienstpostens mit "E 11
Tarif: ABL, amtsgleiche Bewertung bis tG 13 (bt)" rechtfertigt nicht die Annahme eines
Beförderungsdienstpostens. Mit dieser Bezeichnung ist nach den überzeugenden und
auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Ausführungen des Antragsgegners zum
Ausdruck gebracht worden, dass eine konkrete Bewertung des Dienstpostens nicht
vorhanden ist. Diese richtet sich vielmehr nach dem jeweiligen statusrechtlichen Amt
des Bewerbers, der für die Besetzung ausgewählt wird. Infolge dessen erwirbt der
vorgesehene Bewerber keine Anwartschaft auf eine Beförderung, sondern wird unter
Beibehaltung seines bisherigen Statusamts amtsgleich umgesetzt. Entsprechend
diesen Grundsätzen ist die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens auch
vorgenommen worden. Dies belegt insbesondere auch der Umstand, dass die
Verfügung über die Arbeitsplatzübertragung vom 19. November 2001 das Entfallen
einer Erprobungszeit für den Beigeladenen unter Hinweis darauf vorsieht, dass eine
amtsgleiche Übertragung erfolgt sei.
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Auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der Dienstpostenbewertung kann sich der
Antragsteller nicht stützen. Denn die Bewertung von Dienstposten unterfällt als
organisatorische Maßnahme dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und
erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts
allein unter Abwägung der öffentlichen Belange mit der Folge, dass Abwägungsfehler
grundsätzlich nicht eigene Rechte einzelner Beamter berühren.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 =
DÖD 2000, 87 = DVBl. 2000, 485 = NVwZ-RR 2000, 172 = PersV 2000, 122 =
Schütz/Maiwald, BeamtR ES/II 1.4 Nr. 74 = ZBR 2000, 40 = ZTR 1999, 576;
Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand Januar 2002, § 23 Rn. 5 a.
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Für eine Manipulation der Dienstpostenbewertung zum Nachteil des Antragstellers, die
er als Betroffener ausnahmsweise geltend zu machen berechtigt wäre, bietet sich nach
dem Vorbringen des Antragstellers nicht der geringste Anhalt.
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Die Wahrnehmung der Funktionen des in Rede stehenden Dienstpostens ist auch nicht
geeignet, faktisch eine Vorentscheidung für eine etwaige Beförderung zugunsten des
Beigeladenen herbeizuführen.
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An eine derartige Vorentscheidung könnte zu denken sein, wenn in absehbarer Zukunft
damit zu rechnen wäre, dass der in Rede stehende Dienstposten eine Höherbewertung
erfahren würde und der Beigeladene bei einer sich daran ggf. anschließenden
Beförderungsentscheidung einen entscheidenden Vorteil daraus würde herleiten
können, dass er die Funktionen des Dienstpostens bereits wahrgenommen hätte. Dass
diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
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So ist seinem Vorbringen schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, ob überhaupt
und wann mit einer Höherbewertung des Dienstpostens zu rechnen ist. Denn die vom
Antragsgegner vorgenommene besondere Art der Dienstpostenbewertung in Form einer
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mehrere Bewertungsstufen umfassenden "Spannweite" soll nach dessen Angaben, die
insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines gegenteiligen Vorbringens des
Antragstellers der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, allein der
Erweiterung des Bewerberkreises dienen, hingegen nicht eine Beförderung auf diesem
Dienstposten vorbereiten. Etwas anderes ist vom Antragsteller nicht hinreichend geltend
gemacht worden. Er beschränkt sich insoweit lediglich auf die Äußerung von
Vermutungen. Von einer "konkreten Aussicht" auf eine Höherbewertung des
Dienstpostens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Allein die - abstrakte -
Möglichkeit der Höherbewertung, wie sie auch vom Antragsgegner eingeräumt wird,
kann jedoch unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt des Anordnungsgrunds nicht
mit der Situation gleichgesetzt werden, wie sie bei der Übertragung eines
Beförderungsdienstpostens bestehen würde.
Aber auch für den Fall, dass in absehbarer Zukunft mit einer Höherbewertung des in
Rede stehenden Dienstpostens zu rechnen wäre, hat der Antragsteller nicht
ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beigeladene für den Fall einer sich daran
anschließenden Beförderungsentscheidung aufgrund der bereits erfolgten
Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens entscheidende Vorteile erlangt
haben könnte.
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So ist festzustellen, dass eine Höherbewertung des Dienstpostens nicht unmittelbar in
eine Beförderung des Beigeladenen mündet. Vielmehr hat sowohl nach § 23 i.V.m. § 8
Abs. 1 Satz 1 BBG und § 4 Abs. 2 Satz 1 BLV als auch nach Nr. 2 Abs. 1 der
Besetzungsrichtlinie eine erneute Ausschreibung und nachfolgend eine erneute
Auswahlentscheidung zu erfolgen. Im Zusammenhang damit ist zu berücksichtigen,
dass im Fall der Höherbewertung eines Dienstpostens dessen bisheriger Inhaber
grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib auf diesem Dienstposten und Beförderung
oder auch nur einen sonstigen rechtlichen Vorrang vor weiteren Bewerbern hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer,
a.a.O., § 23 Rn. 5 a und 8; jeweils m.w.N.
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Im Hinblick darauf ist der Ausgang der erforderlichen, nach dem Prinzip der
Bestenauslese durchzuführenden Auswahlentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt als
gänzlich ungewiss anzusehen und kann auch nicht durch an keinerlei tatsächliche
Grundlagen anknüpfende Mutmaßungen vorweggenommen werden. Insbesondere fehlt
es an einem Anhalt dafür, dass sie zwangsläufig zugunsten des Beigeladenen ausfallen
wird.
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An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es im Anhang zu der
Besetzungsrichtlinie unter Punkt II Abs. 1 Satz 2 heißt, im Rahmen des
Leistungsprinzips können ohne Aufgabenänderung höher gestufte Arbeitsplätze im
Allgemeinen den Beamten belassen und die darauf verbrachte Zeit auf die
Erprobungszeit angerechnet werden. Denn diese Regelung setzt gerade eine
Bewerberauswahl nach dem Leistungsprinzip voraus und regelt im Anschluss daran die
Art und Weise der Übertragung des Dienstpostens (zur Erprobung oder endgültig) an
den nach diesen Grundsätzen ausgewählten Bewerber.
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Da es sich nach alledem nicht um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens
handelt, kann der Antragsteller sich für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds
nicht darauf beschränken, die unmittelbar bevorstehende Übertragung des
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Dienstpostens auf den Beigeladenen geltend zu machen. Vielmehr muss er darüber
hinaus glaubhaft machen, dass mit der in Rede stehenden Dienstpostenübertragung
gerade für ihn wesentliche Nachteile verbunden sind. Daran fehlt es jedoch völlig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eventuelle
außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser
keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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