Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010
OVG NRW (entlassung, land, widerruf, unterricht, beteiligung, ausbildung, staatsprüfung, persönliche eignung, beamtenverhältnis, örtliche zuständigkeit)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 470/08
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 470/08
Schlagworte:
Beamter auf Widerruf Lehramtsanwärter Entlassung Vorbereitungsdienst
Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:
Erfolgreiche Klage einer Lehramtsanwärterin gegen die Entlassung aus
dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf auf der Grundlage des § 35
Abs. 1 Satz 1 NRW a.F. zählt zu den personellen Maßnahmen i.S.d. §
17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte
mitzuwirken hat.
Zur Frage, ob der in der unterbliebenen Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten liegende Mangel nach § 46 VwVfG NRW
unbeachtlich ist, wenn sie nachträglich erklärt, dass sie die Maßnahme
des Dienstherrn gebilligt hätte.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 22. August 2005
und ihr Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 werden
aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte
Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die am 19. Dezember 1976 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus
dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
3
Sie wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt für die Primarstufe ernannt und dem
Studienseminar für Lehrämter an Schulen H. I sowie zur schulpraktischen
Ausbildung der Gemeinschaftsgrundschule E. in D. -S. zugewiesen.
4
Die Ausbildungslehrerinnen S1. und Q. sowie die Schulleiterin H1. beurteilten
die Klägerin unter dem 10. bzw. 11. September 2004.
5
Am 29. September 2004 fand eine Dienstbesprechung statt, an der u.a. die Klägerin
sowie die Schulleiterin H1. und die Seminarleiterin I. teilnahmen. Letztere wiesen
auf die insbesondere im Bereich der Unterrichtsplanung und -durchführung
bestehenden Leistungsdefizite der Klägerin hin. Es wurde die Feststellung getroffen,
dass aufgrund von persönlichen Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrer
Ausbildungslehrerin für das Fach Mathematik das Ausbildungsverhältnis nachhaltig
gestört und es geboten sei, die Klägerin einer anderen Ausbildungsschule zuzuweisen.
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Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 2. November 2004 der Katholischen Grundschule
C. in N1. zur schulpraktischen Ausbildung zugewiesen.
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Die Ausbildungslehrerinnen S1. und Q. beurteilten die Klägerin erneut unter dem
2. November 2004. Die Schulleiterin H1. führte in ihrem Leistungsbericht vom 2.
November 2004 aus, die Leistungen der Klägerin im Ausbildungszeitraum vom 1.
Februar bis 1. November 2004 seien "noch nicht ausreichend" gewesen.
8
Am 17. Januar 2005 fand eine Dienstbesprechung statt, an der die Klägerin, die
Schulleiterin der Katholischen Grundschule C. T. , die Fachleiterin H2.
und die Seminarleiterin I. teilnahmen. Der unzureichende Leistungsstand der
Klägerin wurde erörtert. Es wurde festgelegt, dass sie weiterhin keinen selbstständigen
Unterricht erteilen sollte.
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Die Schulleiterin T. sowie die Ausbildungslehrerinnen N2. und T1. -W.
beurteilten die Klägerin unter dem 31. Januar 2005 bzw. 3. Februar 2005 und erläuterten
insbesondere die die Unterrichtskonzeptionierung und -durchführung betreffenden
Leistungsdefizite der Klägerin.
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Am 17. Februar 2005 fand eine weitere Dienstbesprechung statt, an der wiederum die
Klägerin, die Schulleiterin T. , die Fachleiterin H2. und die Seminarleiterin I.
teilnahmen. Die Ausbilderinnen stellten übereinstimmend fest, dass die von der Klägerin
gezeigten Leistungen gemessen am Ausbildungsstand nicht den Anforderungen
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entsprächen. Aufgrund der festgestellten Mängel könne sie weiterhin keinen
selbstständigen Unterricht erteilen.
Der Klägerin wurde am 24. Februar 2005 das Thema der Hausarbeit zur Zweiten
Staatsprüfung mitgeteilt.
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Aufgrund der fortbestehenden Leistungsdefizite regte die Schulleiterin T. unter dem
12. April 2005 die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst an. Ihre
Leistungen seien ungenügend. Es sei nicht zu verantworten, dass sie Unterricht erteile.
Die Seminarleiterin I. schloss sich der Anregung an.
13
Die Bezirksregierung N. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2005 mit, es
sei beabsichtigt, sie zum 30. September 2005 zu entlassen. Sie erhalte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Klägerin wandte sich unter dem 22. Juni 2005 gegen die
beabsichtigte Entlassung.
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Die Seminarleiterin I. informierte die Bezirksregierung unter dem 23. Juni 2005
darüber, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Schulleiterin T. und der
Seminarausbilderinnen nach wie vor Leistungen zeige, die den Anforderungen nicht
entsprächen. Selbst ihre Grundkenntnisse seien so lückenhaft, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
15
Am 5. Juli 2005 fand erneut eine Dienstbesprechung statt, an der die Klägerin, die
Schulleiterin T. und die Seminarleiterin I. teilnahmen. Letztere führten aus, dass
die Leistungen der Klägerin noch immer mit erheblichen Mängeln behaftet seien.
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Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Landesprüfungsamt) teilte der Klägerin unter dem 18. Juli 2005 mit, ihre Hausarbeit sei
mit der Note "mangelhaft (5,0)" bewertet worden.
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Die Bezirksregierung entließ die Klägerin mit Verfügung vom 22. August 2005,
zugestellt am 24. August 2005, aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31.
Dezember 2005, nachdem der Personalrat dem zugestimmt hatte. Es sei unrealistisch,
dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung bestehe. Hinsichtlich methodisch-
didaktischer Fähigkeiten, des Rollenverhaltens als Lehrkraft und der Eigenreflektion
seien gravierende Defizite gegeben, die in absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten. Verbesserungstendenzen seien nicht festzustellen. Die Entlassung aus dem
Vorbereitungsdienst sei damit angezeigt. Zwar sei es im Interesse der Ausbildung des
Lehrernachwuchses zu akzeptieren, wenn der Unterricht eines Lehramtsanwärters
weniger gut verlaufe als der Unterricht eines erfahrenen Lehrers. Die
Beeinträchtigungen seien im Fall der Klägerin aber so gravierend, dass eine
Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der
Ausbildungsschulen und des Unterrichtsanspruchs der Schüler nicht hingenommen
werden könne. Hinzu komme, dass die Haushaltslage des Landes die Zahlung von An-
wärterbezügen nur dann rechtfertige, wenn realistische Aussichten auf das Bestehen
der Zweiten Staatsprüfung gegeben seien. Anderenfalls sei es, wie hier, geboten, die
Ausbildungskapazitäten zu schonen oder der Ausbildung anderer Lehramtsanwärter
zuzuführen.
18
Die Klägerin erhob hiergegen am 23., so sie selbst, bzw. am 27., so das beklagte Land,
September 2005 Widerspruch. Sie machte insbesondere geltend, sie habe nur
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unzureichend Gelegenheit erhalten, Unterricht zu erteilen und sei von ihren
Ausbilderinnen nicht unterstützt und gefördert worden.
Die Bezirksregierung wies Widerspruch mit Bescheid vom 17. Oktober 2005, zugestellt
am 19. Oktober 2005, als unzulässig zurück. Er sei nach Ablauf der Monatsfrist erhoben
worden. Der Widerspruch hätte auch nach einer inhaltlichen Prüfung keine Aussicht auf
Erfolg gehabt. Sie wies in der dem Bescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung auf die
Möglichkeit der Klageerhebung hin. Die Klage sei beim Verwaltungsgericht Münster zu
erheben.
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Die Klägerin hat am 14. November 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Münster
erhoben, das die Klage mit Beschluss vom 10. Januar 2006 an das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen verwiesen hat.
21
Die Klägerin hat auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend
im Wesentlichen vorgetragen, die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor
Ablegung der Prüfung sei nur in atypischen Fällen zulässig; ein solcher liege hier nicht
vor. Der Vorbereitungsdienst sei Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Somit
stelle die Annahme, die Zweite Staatsprüfung werde nicht bestanden, keinen
erheblichen Grund für eine Entlassung dar.
22
Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 und den
Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 aufzuheben.
24
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat im Wesentlichen vorgetragen, trotz erheblicher Anstrengungen der
Ausbilderinnen habe keine Aussicht auf ein Bestehen der Zweiten Staatsprüfung
bestanden. Sie hätten sich intensiv um eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der
Klägerin bemüht. Nachdem dies nur unzureichenden Erfolg gehabt hätte, sei es
angesichts des Ausbildungsauftrags der Schule und des Ausbildungsanspruchs der
Schüler nicht zumutbar gewesen, die Klägerin im größeren Umfang im Unterricht
einzusetzen.
27
Die Schulleiterin T2. hat die Klägerin am 19. November 2005 gemäß § 17 der
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an
Schulen vom 11. November 2003 (OVP) abschließend beurteilt und Verlauf und Erfolg
des Vorbereitungsdienstes mit der zusammenfassenden Note "ungenügend" bewertet.
In ihrer Gegendarstellung hat die Klägerin erneut insbesondere darauf verwiesen, dass
sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, selbstständigen Unterricht zu erteilen.
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Sie hat unter dem 23. November 2005 die Genehmigung des Rücktritts vom
Prüfungsverfahren gemäß § 39 OVP beantragt. Das Landesprüfungsamt hat die
beantragte Genehmigung mit Schreiben vom 24. November 2005 erteilt.
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Die Bezirksregierung hat unter dem 6. Dezember 2005 die sofortige Vollziehung der
Verfügung vom 22. August 2005 angeordnet. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
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Rechtsschutzes hat die Klägerin nicht gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom16. Januar 2008 abgewiesen
und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zwar zulässig. Insbesondere habe die
Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen die Verfügung vom 22. August 2005 erhoben.
Die dieser angefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, so dass die Erhebung des
Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Verfügung zulässig
gewesen sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW
gestützte Verfügung vom 22. August 2005 sei formell und materiell rechtmäßig. Obwohl
die Klägerin sich im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung bereits im
Prüfungsverfahren befunden habe, rechtfertigten die besonderen Umstände des
vorliegenden Falles deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Es
sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie aus von ihr zu vertretenden
ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht
selbstständig im Unterricht habe eingesetzt werden können. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP
verdeutliche, dass ein Lehramtsanwärter in einem solchen Fall auch noch im vierten
Ausbildungshalbjahr entlassen werden könne. Die Einschätzung des beklagten Landes,
die Klägerin werde die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, sei schlüssig. Schließlich
seien auch seine Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 30. Januar 2008 zugestellte Urteil am 12. Februar
2008 Berufung eingelegt und diese am 27. März 2008 begründet.
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Sie trägt im Wesentlichen vor: Das beklagte Land habe die Entlassung zum 31.
Dezember 2005 verfügt, mithin zu einem Zeitpunkt, der einen Monat vor dem regulären
Ende des Vorbereitungsdienstes am 31. Januar 2006 gelegen habe. In diesem
fortgeschrittenen Stadium sei eine Entlassung wegen unzulänglicher Leistungen nicht
mehr in Betracht gekommen. Eine atypische Sachlage, in welcher auch in diesem
Stadium eine Entlassung möglich sei, sei nicht gegeben. Sie habe, obwohl sie nicht
positiv beurteilt worden sei, ein Recht darauf, die Prüfung und auch eine
Wiederholungsprüfung abzulegen. Das Landesprüfungsamt habe ihren Rücktritt vom
Prüfungsverfahren genehmigt. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP könne nicht zur Rechtfertigung der
Entlassung herangezogen werden. Die Entlassungsverfügung sei nicht damit begründet
worden, dass sie aus von ihr zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum
Ende des dritten Ausbildungsjahres nicht selbstständig im Unterricht habe eingesetzt
werden können. Im Übrigen könne eine Entlassung nicht auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP
gestützt werden, wenn dem Lehramtsanwärter die Möglichkeit zur Erteilung
selbstständigen Unterrichts vorenthalten worden sei. Diese Vorschrift könne zudem kurz
vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes nicht zum Tragen kommen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
35
Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es trägt im Wesentlichen vor: Auch unzulängliche Leistungen könnten einen Grund für
eine Entlassung darstellen, wenn sie Zweifel am Erreichen des Ziels des
Vorbereitungsdienstes begründeten. Aufgrund der besonderen Umstände habe es zu
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einem späten Zeitpunkt die Entlassung der Klägerin verfügen können. Die Zweite
Staatsprüfung habe noch vor dem 31. Dezember 2005 stattfinden sollen. Die zu
erwartende Feststellung der Nichteignung durch den Prüfungsausschuss sei nicht durch
die Entlassung zum 31. Dezember 2005 verhindert worden, sondern dadurch, dass die
Klägerin von der Prüfung zurückgetreten sei. Das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung
habe nicht abgewartet werden müssen, weil das Nichtbestehen aufgrund der
gravierenden Leistungsdefizite der Klägerin sicher habe prognostiziert werden können.
Im Übrigen ergebe sich die Möglichkeit der Einleitung eines Entlassungsverfahrens
gegen Ende des dritten Ausbildungsjahres aus § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP. Die
verantwortliche Schulleiterin habe es mit ausreichenden Gründen abgelehnt, die
Klägerin im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Der Dienstherr müsse sich bei einer
Entlassung im vierten Ausbildungshalbjahr nicht zwingend auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP
berufen. Aus der angefochtenen Entlassungsverfügung ergebe sich zudem, dass es das
ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt habe. Es habe das Interesse der Klägerin an der
Fortführung ihrer Ausbildung mit seinen Interessen, den Interessen der
Ausbildungsschule sowie den Interessen der Schüler abgewogen.
Das beklagte Land hat unter dem 26. Oktober 2009 mitgeteilt, es habe nunmehr
festgestellt, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor der Entlassung der Klägerin nicht
angehört worden sei. Dies stelle zwar einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 LGG dar.
Jedoch könne der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schwerbehindertenrecht auch
auf das Unterbleiben der Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten angewandt werden.
Demnach sei die unterbliebene Anhörung unbeachtlich, wenn ausgeschlossen werden
könne, dass die Entscheidung bei erfolgter Anhörung zu Gunsten des Betroffenen hätte
beeinflusst werden können. Entscheidungserheblich könne eine spätere Erklärung der
zur Anhörung berufenen Person sein, wenn sie sich nachträglich gegenüber dem zur
Entscheidung berufenen Vorgesetzten äußere. Erkläre diese Person ausdrücklich, dass
die Entscheidung des Vorgesetzten bei vorheriger Anhörung gebilligt worden wäre,
könne eine positive Beeinflussung der Personalentscheidung zu Gunsten der
betroffenen Person ausgeschlossen werden. Es habe daher der zum Zeitpunkt der
Entlassung der Klägerin zuständigen Gleichstellungsbeauftragten den bis zum
Zeitpunkt der Entscheidungsfindung entstandenen Verwaltungsvorgang vorgelegt und
sie um eine Stellungnahme gebeten. Die Gleichstellungsbeauftragte habe unter dem 21.
Oktober 2009 Folgendes erklärt:
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"Nach eingehendem Studium der Ergebnisprotokolle der Dienstbesprechungen mit
Frau W1. Z., der Beurteilungen für Frau W1. Z. und der Entlassungsverfügung
der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 konstatiere ich als
Gleichstellungsbeauftragte des Dezernates 41 GS, dass ich keine Einwände gegen
die Entlassung der ehemaligen Lehramtsanwärterin W1. X. gehabt hätte (...).
Als Gleichstellungsbeauftragte hätte ich aus Fürsorge der Lehramtsanwärterin X.
gegenüber die Entlassung dringend befürwortet (...)."
40
Die Gleichstellungsbeauftragte wäre vor der Entlassung der Klägerin in gleicher Weise
vorgegangen, so dass deren Beteiligung im Entlassungsverfahren die Entscheidung
nicht zu Gunsten der Klägerin hätte beeinflussen können. Maßgeblich für die
Entlassung der Klägerin seien gravierende Leistungsdefizite gewesen. Diese Defizite
hätten durch dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten zuzurechnende
Aspekte nicht in einem solchen Umfang an Bedeutung verlieren können, dass von der
beabsichtigten Entlassung der Klägerin hätte Abstand genommen werden können.
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Unbedeutend sei, ob nicht zumindest theoretisch eine andere Entscheidung denkbar
gewesen wäre. § 46 VwVfG NRW regele gerade, dass die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes dann nicht beansprucht werden könne, wenn der Verstoß, wie hier,
praktisch folgenlos geblieben sei.
Die Klägerin erwidert im Wesentlichen, ihre Entlassung sei mangels Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. Eine Heilungsmöglichkeit bestehe nicht. Die
mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stelle keinen Verfahrensfehler
i.S.d. § 46 VwVfG NRW dar und sei damit beachtlich. Im Übrigen könne nicht
angenommen werden, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache
offensichtlich nicht beeinflusst habe. Die Gleichstellungsbeauftragte hätte zu einer
anderen Einschätzung kommen können, wenn sie vorurteilsfrei beteiligt worden wäre
und ein Gespräch mit ihr geführt hätte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug
genommen.
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II.
44
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch
Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen.
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Die Klage ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zwar zulässig, sie
ist jedoch begründet. Die Entlassungsverfügung vom 22. August 2005 und der
Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47
1. Die Entlassungsverfügung ist bereits formell rechtswidrig, weil das beklagte Land die
Gleichstellungsbeauftragte vor der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin aus
dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht beteiligt hat.
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Bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz
1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) handelt sich um
eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle
Maßnahme (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG).
49
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3063/06 -,
ZBR 2010, 92.
50
Diese beschränken sich, auch wenn nur Maßnahmen, die Auswirkungen auf die
Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, mitwirkungspflichtig sind
(§ 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG), nicht auf spezifisch "frauenrelevante" Maßnahmen.
51
Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010
52
- 6 A 1978/07 -, juris.
53
Die Gleichstellungsbeauftragte hätte deshalb im Entlassungsverfahren beteiligt werden
müssen. Sie hätte frühzeitig über die beabsichtigte Entlassung der Klägerin aus dem
Beamtenverhältnis auf Widerruf unterrichtet und angehört werden müssen. Ihr hätte
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2
LGG). Das ist nicht geschehen.
54
2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtswidrig.
55
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der vorliegend Ausgangspunkt der
materiellrechtlichen Beurteilung ist, kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen
werden. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem anderen, dass die
Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG
NRW a.F. genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund. Es kommen sowohl Umstände in
Betracht, die in der Person des Beamten liegen (wie etwa unzureichende fachliche
Leistungen oder eine sonst fehlende persönliche Eignung), als auch solche, die in der
Sphäre der Verwaltung (wie etwa der Wegfall von Aufgaben) liegen.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267,
m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, a.a.O.;
Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2010, § 32 Rdnr. 5.
57
Ist ein sachlicher Grund für eine Entlassung gegeben, so muss auch im Übrigen das
durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt werden.
58
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009
59
- 6 A 3083/06 -, a.a.O; Plog/Wiedow, a.a.O., Rdnr. 7.
60
Dahingestellt bleiben kann, ob die gravierenden fachlichen Leistungsdefizite der
Klägerin, die den weit überwiegenden Teil ihres Vorbereitungsdienstes bereits
abgeleistet hatte und in die diesen abschließende Prüfungsphase bereits eingetreten
war, die Annahme rechtfertigen konnten, ein sachlicher Grund für die Entlassung sei
gegeben. Die verfügte Entlassung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das beklagte
Land das durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. im Übrigen eröffnete Ermessen nicht
fehlerfrei ausgeübt hat.
61
Sofern dieses Ermessen aufgrund der Einzelfallumstände nicht auf Null reduziert ist,
handelt der Dienstherr ermessensfehlerhaft, wenn er von dem Ermessen nicht in einer
dem Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. entsprechenden Weise Gebrauch
macht (vgl. § 40 VwVfG NRW). Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass er die in den
Blick zu nehmenden Interessen des betroffenen Beamten nicht oder nicht hinreichend in
seine Erwägungen einstellt. Die Interessen des betroffenen Beamten werden nicht
zuletzt davon bestimmt, ob die Entlassung aus einem Vorbereitungsdienst in Rede
steht, der - wie hier - auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb
des öffentlichen Dienstes ist, mithin als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art.
12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist. Ermessensfehlerhaft ist die Entlassung, wenn
der Dienstherr verkennt oder unberücksichtigt lässt, dass es sich um einen solchen
Vorbereitungsdienst handelt.
62
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009
63
- 6 A 3083/06 -, a.a.O.
64
Eine Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass vorliegend als einzig rechtmäßige
Entscheidung nur die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Betracht gekommen wäre und die im Rahmen des
§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ansonsten gebotenen Ermessenserwägungen
entbehrlich gewesen sein könnten, kann, wovon auch das beklagte Land ausgegangen
ist, nicht angenommen werden. Die demnach gebotene hinreichende Einbeziehung der
Interessen der Klägerin ist jedenfalls deshalb nicht erfolgt, weil das beklagte Land
unberücksichtigt gelassen hat, dass der Staat hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für
das Lehramt ein Ausbildungsmonopol innehat und dieser als allgemeine
Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist.
65
Ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol des Staates ist anzunehmen, wenn
der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung
außerhalb des Staatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der
Verkehrsanschauung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von
Arbeitgebern erwartet wird. Das ist hinsichtlich des staatlichen Vorbereitungsdienstes
für das Lehramt der Fall. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG macht die Genehmigung privater
Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Die
Anforderungen der staatlichen Ausbildung stellen somit den Maßstab für die berufliche
Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird. Dementsprechend
gehört der staatliche Vorbereitungsdienst für das Lehramt zu den allgemeinen
Standards. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche
Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst
ausüben wollen.
66
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 -, BVerwGE 131, 242,
m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, a.a.O.
67
Das beklagte Land hat nicht in den Blick genommen, dass die Klägerin auch dann den
Vorbereitungsdienst absolvieren muss, wenn sie an einer privaten Schule tätig werden
will. Schon damit hat es den von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Interessen der
Klägerin nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dahinstehen kann, ob es ihre
weiteren Interessen hinreichend in seine Erwägungen eingestellt hat.
68
3. Nicht nur die materielle Rechtswidrigkeit, sondern auch die zuvor erörterte formelle
Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führt für sich genommen zum Erfolg der
Klage. Dem wegen formeller Rechtswidrigkeit gegebenen Anspruch der Klägerin auf
Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 22. August 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 steht § 46 VwVfG NRW nicht entgegen.
69
Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach §
44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter
Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche
Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
70
Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW, dessen Anwendbarkeit weder durch § 2
71
noch durch § 1 Abs. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010
72
- 6 A 1978/07 -, juris,
73
sind nicht gegeben.
74
Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stellt zwar einen Verfahrensfehler
i.S.d. § 46 VwVfG NRW dar. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstöße gegen
diejenigen Vorschriften, die das Verfahren von seiner Eröffnung bis zur abschließenden
Entscheidung der Behörde, also bis zum Erlass des Verwaltungsakts betreffen.
Vorschriften über das Verfahren im Sinne des § 46 VwVfG NRW sind die im
Landesverwaltungsrecht oder in einschlägigen Fachgesetzen enthaltenen Vorgaben
über das Verfahren.
75
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 16.
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Hierzu zählen u.a. die in § 95 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Bestimmungen zur Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung,
77
vgl. zu § 25 Abs. 2 SchwbG: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1
WB 36.88 -, ZBR 1990, 323,
78
sowie die - ähnlich gefassten - Bestimmungen zur Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 LGG.
79
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010
80
- 6 A 1978/07 -, juris.
81
Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der Entlassung eines
Beamten auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.
begründet keinen sog. absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW
ausschließenden - Verfahrensfehler. Weder dem Landesgleichstellungsgesetz noch
einer sonstigen Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der von einer solchen Maßnahme
betroffene Beamte unter Berufung allein auf die verfahrensfehlerhafte Nichtbeteiligung
der Gleichstellungsbeauftragten, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in
der Sache, die Aufhebung der Entlassungsverfügung soll durchsetzen können.
82
Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung des
beklagten Landes in der Sache nicht beeinflusst hat.
83
Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei der Entscheidung über die
Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf um eine
Ermessensentscheidung handelt. Zwar wird die von § 46 VwVfG NRW geforderte
Alternativlosigkeit der Sachentscheidung bei Ermessensentscheidungen wegen des
ihnen immanenten Entscheidungsspielraums in der Regel nicht gegeben sein.
84
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010
85
- 6 A 4435/06 -, juris; Sachs in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 46
Rdnr. 80.
86
Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Fehler immer als beachtlich anzusehen ist.
Vielmehr ist auch bei Ermessensentscheidungen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine
Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache - d.h. die Möglichkeit einer
abweichenden Entscheidung - auszuschließen ist. Für das Vorliegen dieser für sie
günstigen Voraussetzungen trägt die Behörde die Darlegungslast.
87
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010
88
- 6 A 4435/06 -, juris
89
Die Feststellung fehlender Kausalität wird regelmäßig nur dann möglich sein, wenn der
hypothetische Wille der Behörde zweifelsfrei feststeht. Nachträgliche Bekundungen der
Behörde, dass sie ohne den Fehler in der Sache die gleiche Entscheidung getroffen
hätte, sind daher für sich genommen ohne Belang. So kann im Falle der
Nichtberücksichtigung von Überlegungen der Gleichstellungsbeauftragten die Erklärung
des Dienstherrn, die Erwägungen der Gleichstellungsbeauftragten hätten seine
Entscheidung unter keinen Umständen zu beeinflussen vermocht, nicht maßgeblich
sein.
90
Es ist auch nicht entscheidend, wie sich die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich
geäußert hat. Dem kann das beklagte Land nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur unterbliebenen Anhörung der
Schwerbehindertenvertretung entgegenhalten.
91
Nach dieser Rechtsprechung kann je nach den Umständen des Einzelfalles
entscheidend sein, wie sich die Schwerbehindertenvertretung nachträglich geäußert
hat. Ist nach dem Inhalt der Erklärung der Schwerbehindertenvertretung zur
Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass diese die Maßnahme des
Dienstherrn gebilligt hätte, so kann danach ausgeschlossen werden, dass der
Dienstherr bei deren rechtzeitiger Beteiligung zu einer für den Betroffenen günstigeren
Entscheidung gelangt wäre.
92
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 1 WB 36.88 , a.a.O.
93
Der Senat vermag diesem Ansatz nicht zu folgen. § 46 VwVfG NRW setzt voraus, dass
der Verfahrensverstoß die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst
hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und
nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei
ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Damit unvereinbar ist die
Vorstellung, die nachträgliche Auskunft der zu Unrecht übergangenen
Interessenvertretung könne eine Antwort darauf geben, ob eine solche Situation
gegeben ist. Die Notwendigkeit einer solchen Auskunft schließt es jedenfalls aus, den
Verfahrensfehler als offensichtlich folgenlos zu bewerten. Ein weitergehendes
Verständnis des § 46 VwVfG NRW wäre überdies auch gesetzessystematischen
Einwänden ausgesetzt: Die nachträgliche Auskunftserteilung der Interessenvertretung
träte neben die in § 45 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 VwVfG NRW vorgesehenen
Heilungsmöglichkeiten, wäre aber an die in Abs. 2 der Vorschrift enthaltenen
Begrenzungen nicht gebunden.
94
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010
95
- 6 A 4435/06 -, juris
96
Davon abgesehen ergibt sich aber auch auf der Grundlage der vom beklagten Land für
den Fall der fehlerhaft unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
geforderten entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegend kein für das Land günstigeres Ergebnis. Denn
die Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten vom 21. Oktober 2009, sie hätte gegen
die Entlassung der Klägerin keine Einwände erhoben, lässt nicht mit der notwendigen
Gewissheit den Schluss zu, dass sie auch bei einer rechtzeitigen Beteiligung keine
Einwände geltend gemacht hätte.
97
Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die Bezirksregierung, was die Klägerin
bezweifelt, die Gleichstellungsbeauftragte in der gebotenen Weise informiert hat und ob
der ihr zur Verfügung gestellte Verwaltungsvorgang sämtliche für ihre Erklärung
bedeutsamen Informationen enthielt.
98
Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und
Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung (vgl. § 17 Abs. 2 LGG).
Die Beteiligung bei personellen Maßnahmen dient, wie in den eingangs zitierten
Urteilen des Senats näher dargestellt, u.a. der Wahrung der von unterschiedlichsten
Lebenslagen bestimmten Interessen des einzelnen Beschäftigten. Angesichts dessen
liegt es nahe, jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass die
Gleichstellungsbeauftragte die ihr nach § 18 Abs. 2 Satz 2 LGG in der Regel
einzuräumende einwöchige Frist zur Stellungnahme genutzt hätte, um Kontakt zur
Klägerin aufzunehmen und auf diese Weise weitere erhebliche Informationen zu
erlangen. Schon vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass die
Gleichstellungsbeauftragte im Falle einer rechtzeitigen Beteiligung die Entlassung der
Klägerin anders bewertet hätte, als sie nunmehr geltend macht. Damit kann zugleich
nicht ausgeschlossen werden, dass das beklagte Land eine andere Entscheidung
getroffen hätte.
99
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
100
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
101
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
102