Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2008
OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, geburt, rüge, kündigung, schneiderin, lebenslauf, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2333/08
Datum:
30.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2333/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4397/04
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.
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Entgegen der Auffassung der Kläger hat der beschließende Senat die
entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis
genommen und auch in Erwägung gezogen.
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Die Rüge, der Senat habe den - zum Gegenstand des Vorbringens gemachten -
Umstand nicht zur Kenntnis genommen, dass die Kläger bereits vor Erteilung des später
zurückgenommenen Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides unbestritten
vorgetragen hätten, die Klägerin zu 2. sei an ihrem Arbeitsplatz benachteiligt gewesen
bzw. habe ihren Arbeitsplatz wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verloren, greift
nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass die Kläger vor der Erteilung des Aufnahme- und
Einbeziehungsbescheides zu solchen individuellen Benachteiligungen gemals
vorgetragen haben. In der Erklärung der Klägerin zu 2. vom 14. Juli 1993 zu eigenen
individuellen Benachteiligungen ist von einer Benachteiligung der Klägerin zu 2. an
ihrem Arbeitsplatz oder von einem Arbeitsplatzverlust nicht einmal ansatzweise die
Rede, und aus dem von ihr vorgelegten Lebenslauf vom 30. Juni 1991 und den
Angaben auf Seite 27 des Aufnahmeantrages geht lediglich hervor, dass sie die von ihr
seit 1960 ausgeübte Berufstätigkeit als Schneiderin 1964 wegen der Geburt ihres ersten
Kindes aufgegeben und wegen der Geburt dreier weiterer Kinder auch später nicht
wieder aufgenommen hat; erst nach dem Heranwachsen der Kinder habe sie wieder
eine Stelle gesucht und sei 1991 als Konditoreiangestellte angestellt worden. Die ferner
(sinngemäß) aufgestellte Behauptung, die Kläger hätten die angegebenen
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Benachteiligungen der Klägerin zu 2. (zumindest) später und namentlich im
Zulassungsverfahren zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht, findet weder in den
Verwaltungsvorgängen noch in den Gerichtsakten eine Stütze und ist deshalb nicht
nachvollziehbar.
Sollte sich das Rügevorbringen in Wahrheit nicht auf Vortrag zu Benachteiligungen der
Klägerin zu 2., sondern des Klägers zu 1. beziehen, so könnte es der Anhörungsrüge
ebenfalls nicht zu Erfolg verhelfen. Denn der Vortrag der Kläger zu der angeblich an die
deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. anknüpfenden Kündigung ist in dem
angefochtenen Senatsbeschluss ausführlich gewürdigt worden (vgl.
Beschlussausfertigung, Seite 5 f.), so dass sich eine hierauf bezogene Rüge -
ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge - der Sache nach gegen die
Sachverhaltswürdigung bzw. die materiell-rechtliche Würdigung des Senats richten
würde und deshalb nicht durchdringen könnte. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte
Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt
nämlich nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und hier auch
offensichtlich in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des
materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der
Beteiligte es für richtig hält.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004
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- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -,
Juris und vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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