Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2009
OVG NRW (wesentlicher nachteil, auswahl, bewerbung, beurteilung, ergebnis, einsatz, dokumentation, inhalt, konkurrenz, ausnahme)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1232/09
Datum:
13.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1232/09
Schlagworte:
Dienstposten Dienstpostenkonkurrenz Bewerbungsverfahrensanspruch
Auswahlgespräche Auswahlerwägungen Anordnungsgrund
Leitsätze:
Auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten steht ein Anspruch
auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre
Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten
(Bewerbungsverfahrensanspruch) zu, wenn sich der Dienstherr für ein
Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG
entschieden hat.
Zur Dokumentation der Auswahlerwägungen, wenn neben dienstlichen
Beurteilungen auch Auswahlgespräche zur Entscheidungsgrundlage
gemacht werden.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, die im Streit befindliche Abordnungsstelle bei der
Bezirksregierung B. im Dezernat 4 Q nicht mit dem Beigeladenen zu be-
setzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie hat sowohl den für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund als auch einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.
2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Ein Anordnungsgrund scheitert nicht daran, dass es im Streitfall nur um die Konkurrenz
um einen Dienstposten geht, der sich weder für die Antragstellerin noch für den
Beigeladenen als Beförderungsdienstposten darstellt. Zwar kann die Übertragung des
Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren
die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Der Antragstellerin
droht ein wesentlicher Nachteil jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beigeladene
durch die - obligatorische - Teilnahme an der sechsmonatigen modularen
Qualifizierung, deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für den weiteren Einsatz
auf dem streitigen Dienstposten ist, einen so erheblichen Eignungsvorsprung erlangen
kann, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus
diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin mit den hier
anzuwendenden Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu
vereinbaren wäre.
3
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der in der
sich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die Entscheidung des
Antragsgegners, den streitigen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist
rechtswidrig. Die schriftliche Niederlegung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden
wesentlichen Auswahlerwägungen genügt nicht den Anforderungen, die nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die insoweit bestehende
Dokumentationspflicht des Dienstherrn zu stellen sind.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007,
1178.
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Die Verpflichtung zur Dokumentation besteht auch für Entscheidungen, die
Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich der Übertragung bloßer Dienstposten betreffen,
wenn sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens -
wie hier - verbindlich darauf festgelegt hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines
Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen.
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Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese
einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist
aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende
Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die
konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von
dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris, und vom 25.
November 2004 - 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244 sowie Beschluss vom 20.
August 2003 - 1 WB 23.03 -, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschluss vom 28.
Januar 2002 - 6 B 1275/01 -.
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Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-,
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Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit
Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der
Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten
können.
Damit steht - wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren nach den Vorgaben
des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden hat - auch den Bewerbern um einen bloßen
Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung
über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten
(Bewerbungsverfahrensanspruch) zu mit der Folge, dass die genannten Anforderungen
des Bundesverfassungsgerichts zur verfahrensbegleitenden Absicherung der
Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG auch in Fällen der vorliegenden Art zur
Anwendung gelangen.
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Hiervon ausgehend ist die streitige Auswahlentscheidung nicht hinreichend
dokumentiert. Das Schreiben der Bezirksregierung B. vom 22. Juni 2009, mit dem
diese die Antragstellerin vom Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt hat,
ist im Hinblick auf die maßgeblichen Auswahlerwägungen nichtssagend. Darin heißt es
lediglich, dass die Stelle "aufgrund der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen und
der im MSW durchgeführten Vorstellungsgespräche" dem Beigeladenen übertragen
werden soll. Eine solche Mitteilung ist nicht geeignet, den unterlegenen Bewerber in die
Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des
Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den
Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er
daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Aus ihr geht weder hervor,
was unter "Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung" zu verstehen ist, noch inwieweit die
Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung überhaupt Bedeutung erlangt haben.
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Die Auswahlerwägungen finden sich auch in den Verwaltungsvorgängen über das
Stellenbesetzungsverfahren nicht. Diese enthalten insoweit allein ein Schreiben des
MSW vom 17. Juni 2009, mit dem dieses die Bezirksregierung B. davon in Kenntnis
setzt, dass die Auswahlkommission einvernehmlich zu dem Ergebnis gelangt sei, die
Antragstellerin sei für die spezifischen Aufgaben einer Qualitätsprüferin nicht geeignet.
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Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zwei als Entwurf
gekennzeichnete Vermerke des Leiters des Referats StB 6 (Qualitätsanalyse an
Schulen) über die u.a. mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen geführten
Auswahlgespräche vorgelegt hat, sind auch damit die wesentlichen
Auswahlerwägungen nicht dargelegt. Insbesondere bleibt im Unklaren, ob der
Dienstherr sich den in den Entwürfen niedergelegten Erwägungen uneingeschränkt
angeschlossen und ihnen überdies eine für die Auswahl ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen hat. Sofern die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28.
Juli 2009 dahin zu verstehen sein sollen, dass der Inhalt der Entwürfe die alleinige
Entscheidungsgrundlage darstellte, steht dieses Vorbringen weder mit den
Ausführungen in dem an die Antragstellerin gerichteten ablehnenden Bescheid vom 22.
Juni 2009 noch mit dem Inhalt des Schreibens des MSW vom 17. Juni 2009 über die
Auswahl des Beigeladenen in Übereinstimmung, wonach die Ergebnisse der überdies
eigens zu diesem Zweck erstellten dienstlichen Beurteilungen für die Entscheidung (mit-
)bestimmend gewesen sein sollen.
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Die danach verbleibenden Unklarheiten sind um so bedeutsamer, als ein alleiniges
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Abstellen auf das Ergebnis der Auswahlgespräche mit den Anforderungen, denen eine
am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung genügen muss, nicht
ohne weiteres vereinbar wäre. Die Bewertung der Eignung und Befähigung eines
Bewerbers ist dabei regelmäßig auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher
Beurteilungen vorzunehmen. Dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck
kann daneben zwar eine beschränkte Aussagekraft zukommen. Derartige Gespräche
können jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nur der Abrundung
des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen
ergebenden Bildes dienen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, m.w.N.
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Ausgehend davon bestand Anlass, das Ergebnis der Auswahlgespräche in Relation zu
den dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber zu setzen und die hierzu angestellten
Erwägungen in einer nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren. Dabei hätte auch auf
die Besonderheit eingegangen werden können, dass der Antragstellerin trotz ihrer
Spitzenbeurteilung ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem
Maße") und im Widerspruch zu dem Verwendungsvorschlag ihrer dienstlichen
Beurteilung ("Einsatz als Qualitätsprüferin an der Bezirksregierung") nunmehr die
Eignung für den angestrebten Dienstposten gänzlich abgesprochen werden sollte. Auch
hätte in diesem Zusammenhang dargelegt werden können, ob und gegebenenfalls
welche Bedeutung dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Eignungs- und
Befähigungsprofil, das von den Feststellungen in der Beurteilung nur teilweise
abgedeckt wird, möglicherweise beigemessen worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei
der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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