Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.06.2009
OVG NRW: rechtshilfe in verwaltungssachen, unabhängiges gericht, innerstaatliches recht, vollstreckung, strafverfügung, staatsvertrag, amtshilfe, rechtsschutz, einwendung, verwaltungsbehörde
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 1599/08
Datum:
08.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 1599/08
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 6. No-vember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht Bonn verwiesen.
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1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 17 a Abs. 2 GVG auch in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar ist.
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Offen gelassen im Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - 8 E 379/04 -.
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Dies legt bereits der Wortlaut der Verweisungsvorschriften der §§ 17 bis 17 b GVG
nahe. In § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG ist neben dem "Kläger" auch der "Antragsteller"
genannt; der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich auch auf eine Parteibezeichnung
abgehoben, die insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80,
80 a VwGO üblich und in § 123 VwGO zudem ausdrücklich aufgeführt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 22 B 1409/93 -, NWVBl. 1993,
473; so auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 1993 - 5 B 1106/93 -;
BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 20 A 02.40066, 20 A 02.40068 -,
NVwZ-RR 2003, 74 = juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. April
2002 - 5 S 378/02 -, NVwZ-RR 2003, 159 = juris Rn. 2; HambOVG,
Beschluss vom 28. Februar 2000 - 4 So 5/00 -, NVwZ-RR 2000, 842 = juris
Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, (nach § 41 VwGO)
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§ 17 GVG Rn. 6 ff. (dort auch m.w.N. zum Streitstand).
Sinn und Zweck der §§ 17 ff. GVG sprechen ebenfalls für deren Anwendbarkeit in
Verfahren des Eilrechtsschutzes. Die mit diesen Bestimmungen angestrebten Ziele der
Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie der Rechtsschutzsicherung - die
Frage der Rechtswegzuständigkeit soll in einem möglichst frühen Zeitpunkt des
Verfahrens erster Instanz abschließend geklärt werden - haben für
verwaltungsgerichtliche Eilverfahren keine andere oder geringere Bedeutung als für
Hauptsacheverfahren; sie werden auch und gerade in Eilverfahren durch die
Anwendung der §§ 17 ff. GVG erreicht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1993, a.a.O., 473.
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Ein Fall großer Eilbedürftigkeit, in dem es dem beschließenden Gericht im Interesse
eines effektiven Rechtsschutzes gestattet sein könnte, den Rechtsweg nur vorläufig zu
bejahen, um zu einer Sachentscheidung vordringen zu können,
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vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2002, a.a.O., juris Rn. 10,
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ist vorliegend nicht gegeben.
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2. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil
die Streitigkeit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - gemäß Art. 9
Abs. 5 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. II
S. 357; im Folgenden: Staatsvertrag) i.V.m. §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 68
Abs. 1 Satz 1 OWiG dem Amtsgericht Bonn zugewiesen ist.
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Eine vorrangige Rechtswegzuweisung folgt nicht aus § 50 Satz 1 IRG. Nach § 50 Satz 1
IRG entscheidet das Landgericht über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen
Erkenntnisses. Wie sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG ergibt, kann es sich bei einem
"ausländischen Erkenntnis" auch um eine Geldbuße handeln, die von einer Stelle
verhängt worden ist, gegen deren Entscheidung ein unabhängiges Gericht angerufen
werden kann. Allerdings gehen gemäß § 1 Abs. 3 IRG Regelungen in völkerrechtlichen
Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden
sind, den Vorschriften des IRG vor. Aufgrund dieser Vorrangregelung sind vorliegend
die Regelungen des Staatsvertrags zuständigkeitsbestimmend.
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Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags leisten die Vertragsstaaten einander
Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einschließlich
der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder
Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens
dreihundertfünfzig Schilling. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art
der Vollstreckung entscheidet nach Art. 9 Abs. 5 des Staatsvertrags die zuständige
Stelle des ersuchten Staates.
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Welche Stelle innerhalb welchen Rechtswegs dies für Streitigkeiten der vorliegenden
Art ist, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für die Bestimmung des zulässigen
Rechtswegs ist deshalb ausschlaggebend, welcher Art das Klagebegehren nach dem
zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Danach sind grundsätzlich die Gerichte anzurufen,
die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage
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stehenden Streitgegenstand berufen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1986 - 4 B 92.86 -, NJW 1986, 2845
= juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989 - 5 A 886/88 -,
NWVBl. 1990, 388 = juris Rn. 21, und Beschluss vom 11. Mai 2004, a.a.O.;
BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81 -, NJW 1984, 1820 = juris
Rn. 7, und vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81 -, NJW 1983, 1793 = juris
Rn. 11, sowie Beschluss vom 22. März 1976 GSZ 2/75 -, NJW 1976, 1941
= juris Rn. 30.
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Dies sind vorliegend die Amtsgerichte. Wie sich dem Gesamtgehalt der Regelungen der
§§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG entnehmen lässt, weisen
diese zu der Entscheidung über die Frage, ob die Vollstreckung der Strafverfügung der
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. Oktober 2007 gegen den Antragsteller
durch die Antragsgegnerin im Wege der Amtshilfe zulässig ist, eine besondere
Sachnähe auf.
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Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids
entscheidet gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG das Gericht. Die bei der Vollstreckung
notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden nach § 104 Abs. 1 Nr. 1
OWiG von dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht erlassen, wenn ein
Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG zuständige
Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
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Da die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung
eines Bußgeldbescheids betreffende Streitigkeiten unabhängig von der Art der
Einwendung somit dem Amtsgericht zugewiesen ist,
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vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 9. Mai 1985 26 B 85 A.505 -,
BayVBl. 1986, 244,
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die zu vollstreckende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom
22. Oktober 2007 aber einem deutschen Bußgeldbescheid entspricht, ist Rechtsschutz
demgegenüber vor dem sachnahen Amtsgericht zu suchen. Die
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erließ die Strafverfügung, weil der Antragsteller auf
der Brennerautobahn Plon A13 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
52 km/h überschritten und damit gegen § 52 a) Nr. 10 der österreichischen StVO
verstoßen habe. Nach deutschem Recht stellte ein derartiger Verkehrsverstoß gemäß
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet würde. Die strukturelle
Ähnlichkeit von österreichischen Strafverfügungen der in Rede stehenden Art und
deutschen Bußgeldbescheiden findet auch in Art. 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 des
Staatsvertrags Niederschlag, wo österreichische Verwaltungsstraf- und deutsche
Bußgeldverfahren bzw. österreichische verwaltungsbehördliche Strafverfügungen und
von deutschen Verwaltungsbehörden festgesetzte Geldbußen in unmittelbarem
Zusammenhang genannt werden.
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Dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck kein Bußgeldbescheid
i.S.v. §§ 65 ff. OWiG ist (bzw. sein kann), ändert nichts daran, dass das Amtsgericht zu
der zugrunde liegenden Streitigkeit aus den genannten Gründen eine besondere
Sachnähe hat, die sich rechtswegbestimmend auswirkt. Da der Staatsvertrag gerade
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bezweckt, die Verfolgung von ausländischen Fahrzeugführern wegen der Begehung
von Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen der StVO zu erleichtern,
vgl. dazu Messiner, DAR 1990, 323 f.,
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gibt auch der Hinweis des Antragstellers auf den räumlichen Geltungsbereich des
Ordnungswidrigkeitengesetzes nach § 5 OWiG nichts zur Stützung seines
Rechtsstandpunktes her.
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Aus dem von dem Antragsteller angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2000 - 4 S 953/00 -, NVwZ 2001, 338, ergibt sich
nichts anderes. Zum einen prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine
Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht, ob der
beschrittene Rechtsweg zulässig ist, so dass dem vorzitierten Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs keine Aussage zum zulässigen Rechtsweg entnommen
werden kann. Zum anderen ging es in dieser Entscheidung nicht um die Vollstreckung
einer österreichischen Strafverfügung mit ordnungswidrigkeitrechtlichem Hintergrund,
sondern um die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung des Landeskrankenhauses
G. und nachfolgender Bescheide der Bezirkshauptmannschaft G. sowie der
Vorarlberger Landesregierung aufgrund des österreichischen Spitalgesetzes. Für
diesen verwaltungsrechtlichen Streitgegenstand kann die Annahme einer
abdrängenden Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Der Beschluss ist somit
unanfechtbar.
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