Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2000
OVG NRW: breite, grundstück, zugang, korrespondenz, analogie, behandlung, gebäude, hinzurechnung, messung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3132/99
Datum:
05.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 3132/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8114/98
Tenor:
Die Berufung wird gem. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zugelassen,
soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 23.
März 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998
auch insoweit aufgehoben hat, als Erschließungsbeiträge von insgesamt
8.354,30 DM festgesetzt und 3.653,30 DM gefordert werden.
Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es
ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über etwaige weitere
Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren insgesamt wird auf 6.995,67
DM, derjenige für den erfolglos gebliebenen Teil des
Zulassungsverfahrens wird auf 3.342,37 DM festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, soweit der Beklagte sich dagegen
wendet, daß das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit
aufgehoben hat, als hiermit Erschließungsbeiträge für das klägerische Grundstück für
die erstmalige Herstellung der südlichen Teilstrecke der - - Straße (in Höhe von
2.992,79 DM) und für die erstmalige Herstellung des Wohnweges Nr. 26 (in Höhe von
2.297,38 DM) festgesetzt und - nach Abzug der Vorausleistung von 4.701,00 DM und
Hinzurechnung der Erschließungsbeiträge für die nördliche Teilstrecke der - -Straße in
Höhe von 3.064,13 DM - gefordert worden sind. Insofern liegen die Zulassungsgründe
der ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil sowie der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vor und ist dem
Darlegungserfordernis entsprochen.
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Soweit der Zulassungsantrag die Aufhebung der Bescheide insoweit betrifft, als ein
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des Wohnweges 27 festgesetzt und
gefordert wird, ist er demgegenüber abzulehnen. Das Vorbringen des Beklagten, das
klägerische Grundstück sei auch durch diesen Wohnweg erschlossen, weil es nach
einer Messung "vor Ort" entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur eine
"Punkterschließung" aufweise, sondern mit einer Frontlänge von 60 cm "an den
[Wohnweg Nr.] 26 in Verbindung mit Wohnweg Nr. 27" angrenze, so daß es bei einem
Hinwegdenken der anderweitigen Erschließungen über den Wohnweg 27 zur " - - - -
Straße" erschlossen sei, erweckt jedenfalls deshalb keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine solche
Breite eines Zugangs von einer Erschließungsanlage eine Bebauung des Grundstücks
nicht ermöglichte: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW dürfen Gebäude auf Grundstücken
nur errichtet werden, wenn sie "in angemessener Breite" an einer öffentlichen
Verkehrsfläche liegen. Dabei muß angenommen werden, daß das Gesetz eine Breite
von weniger als 1 m nicht mehr als "angemesssen" in diesem Sinn ansieht, weil unter
solchen Verhältnissen der Zugang insbesondere für Feuerwehrleute mit Feuerlösch-
und Rettungsgeräten nicht bzw. nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Eine solche
Mindestbreite im Bereich "geringfügiger Einengungen" fordert § 5 Abs. 1 BauO NRW
aus Brandschutzgründen für - geradlinige - Zugänge von den Verkehrsflächen auf den
Grundstücken. Mit Blick hierauf ist anzunehmen, daß auch ein Zugang zum Grundstück
"in angemessener Breite" hinter diesem Maß nicht zurückbleiben darf; insoweit besteht
eine "enge Korrespondenz" -
3
vgl. Heintz, in: Gädtke/Böckenförde/ Temme/Heintz, BauO NW, 9. Aufl., § 4 Rdn. 31 -
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bzw. eine "enge Verflechung" -
5
vgl. Schalk, in Moelle/Rabeneck/Schalk, BauO NW, § 4 Rdn. 11 -
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zwischen den Regelungen der §§ 4 und 5 der BauO NRW.
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Vgl. auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten
Ausführungen von Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 17 Rdn. 23.
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Andere Zulassungsgründe hinsichtlich der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für
den Wohnweg Nr. 27 macht der Beklagte nicht geltend oder legt sie jedenfalls nicht
hinreichend dar. Wenn das Antragsvorbringen zur "Analogie" "der Beurteilung des
Grundstücks in Bezug auf Wohnweg Nr. 26" auf die dort geltend gemachten
Zulassungsgründe zielen sollte, so ist eine Vergleichbarkeit der Wohnwege weder
dargetan, noch liegt sie - vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Länge und
differierenden Behandlung der Wohnwege durch das Verwaltungsgericht - auf der
Hand.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit der Antrag abgelehnt wird, aus § 154 Abs. 2
VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.
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