Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2004

OVG NRW: befreiung, lüftung, haus, verschluss, ausnahme, verfügung, vermietung, konkretisierung, brandmauer, widerruf

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1639/04
Datum:
19.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1639/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1352/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Wertung des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die von der Antragstellerin angefochtene
Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fensteröffnungen
in der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenwand des Hauses der
Antragstellerin stets materiell illegal waren und dass die im Jahr 1962 nur auf
jederzeitigen Widerruf ausgesprochene Befreiung von dem Verbot der Anlage von
Öffnungen in der östlichen Brandmauer (Gebäudeabschlusswand) nach § 14 Abs. 1 der
Baupolizeiverordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk wegen Fristablaufs
erloschen ist.
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Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die Ermessenserwägungen des
Antragsgegners, wegen der zwischenzeitlich kurz vor dem Abschluss stehenden
Errichtung eines Gebäudes auf dem östlichen Nachbargrundstück nunmehr gegen die
Antragstellerin einzuschreiten, fehlerhaft wären. Die die Antragstellerin durch die
notwendigen Umbaumaßnahmen treffenden finanziellen Belastungen sind kein Grund,
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der dem mit dem Ziel der Gefahrenabwehr vorgenommenen Einschreiten des
Antragsgegners entgegensteht. Die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin mussten
wegen der formellen und materiellen Illegalität der Fensteröffnungen stets damit
rechnen, dass der Antragsgegner jedenfalls dann einschreiten würde, wenn die
Gefahrensituation, der durch das Verbot von Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden
begegnet werden soll, sich - wie hier - durch Bebauung des Nachbargrundstücks
konkretisiert. Wenn sie den Vorteil, das in brandschutzrechtlicher Sicht illegale Haus
nach Ablauf der befristeten Befreiung zunächst ohne Umbau weiter nutzen zu können,
über Jahrzehnte haben genießen können, lässt sich daraus keine Pflicht des
Antragsgegners herleiten, seine Duldung des rechtswidrigen Zustands trotz
Veränderung der Verhältnisse durch Konkretisierung der Gefahrensituation fortzusetzen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es der Antragstellerin
ersichtlich möglich, das Haus auch bei Schließung der Öffnungen in einen solchen
Zustand umzubauen, der weiterhin eine Vermietung zu Wohnzwecken zulässt. Hierzu
ist ergänzend anzumerken, dass mit der bereits angesprochenen Befreiung der
Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bereits 1962 aufgegeben worden, in den Aborten
an der östlichen Giebelseite eine indirekte Lüftung (L. Lüftung) vorzusehen.
Das in der BauO NRW 2000 und ihren Vorläufern normierte Verbot von Öffnungen in als
Brandwände auszugestaltenden Gebäudeabschlusswänden duldet keine Ausnahme.
Dementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu Recht aufgegeben, die
Fensteröffnungen "dauerhaft in Qualität einer Brandwand (F 90) zu verschließen". Dies
erfordert, wie auch der Brandschutzsachverständige Montag in seiner von der
Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme vom 25. August 2004 ausgeführt hat, dass
der Verschluss entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 1 BauO
NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt werden muss; darüber hinaus darf die verschlossene Brandwand bei einem
Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren. Dass die von der Antragstellerin
vorgesehene feststehende Verglasung diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt,
lässt sich der erwähnten Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen allerdings
nicht zweifelsfrei entnehmen; immerhin weist er darauf hin, dass eine solche Verglasung
"im Allgemeinen nicht das Kriterium der Standsicherheit nach DIN 4102" erfüllt. Näherer
Erörterungen bedarf es jedoch nicht. Wenn die von der Antragstellerin vorgesehene
feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung die genannten Kriterien für eine
Brandwand erfüllt, ist die Antragstellerin durch die angefochtene Verfügung nicht
gehindert, die bestehenden Fensteröffnungen auf diese Weise zu verschließen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F..
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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