Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2001

OVG NRW: auflage, hauptsache, unrichtigkeit, anfechtung, beschränkung, datum, tatfrage

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1453/01
07.12.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Beschluss
15 B 1453/01
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 1083/01
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner zu 2) trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag des Antragsgegners zu 2),
die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Oktober
2001 zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Mit der durch das Zulassungserfordernis bewirkten
Beschränkung der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, wird das Ziel verfolgt, nur dann
den Rechtsmittelzug zu eröffnen, wenn dort eine inhaltliche Korrektur (ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, Divergenz gemäß § 124 Abs. Nr. 4 VwGO) oder die Klärung einer schwierigen
Rechts- oder Tatfrage (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der
Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. einer grundsätzlichen Rechtsfrage (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ermöglicht wird. Kann aber in dem durchzuführenden
Rechtsmittelverfahren eine inhaltliche Korrektur nicht mehr stattfinden oder stellt sich dort
die zu klärende Frage nicht, liegen die Zulassungsgründe nicht vor. Daher führt der Eintritt
der Erledigung der Hauptsache nach der erstinstanzlichen Entscheidung, die den
ursprünglichen Antrag unzulässig oder unbegründet macht, dazu, dass der
Zulasssungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht mehr
vorliegen kann.
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So zutreffend Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, Vor § 124 Rdnr. 43 (unter
ausdrücklicher Abkehr von der noch in der 11. Auflage a.a.O. vertretenen Auffassung).
Soweit der Zulassungsantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass wegen fehlerhafter
Hauptsacheentscheidung auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung falsch sei, die
trotz Hauptsacheerledigung noch in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren
Entscheidungsgegenstand wäre, liegt ein Zulassungsgrund wegen § 158 Abs. 1 VwGO
nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen nicht
zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt
wird. Ihr Zweck ist es, das Rechtsmittelgericht von Rechtsmitteln zu entlasten, die
ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt
werden.
BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 692 (693); OVG
Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 12 A 12501/97 - , NVwZ 1999, 198 (200).
Daher kann ein Zulassungsgrund nicht isoliert wegen einer Unrichtigkeit der Kosten-
entscheidung bejaht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 VwGO. Hierbei
geht der Senat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Hälfte des
gesetzlichen Regelstreitwertes aus.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.