Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2002
OVG NRW: abschiebung, operation, asylbewerber, trennung, diagnose, aufenthalt, familie, asylverfahren, duldung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 212/02
Datum:
13.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 212/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 308/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Trennung auf
4.000,-- EUR und für die Zeit danach auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Allerdings steht ihr nicht die Regelung des § 80 AsylVfG entgegen, denn eine
Streitigkeit nach dem AsylVfG ist hier nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei dem
Antragsteller und seinen Familienangehörigen um - abgelehnte - Asylbewerber,
weshalb die Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylVfG in Erwägung zu ziehen sein könnte. §
43 Abs. 3 AsylVfG schafft jedoch keine generelle, die grundlegenden Bestimmungen
des § 55 AuslG verdrängende Regelung über die Duldung von - abgelehnten -
Asylbewerbern. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der zu Grunde liegenden
Gesetzesbegründung,
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vgl. BT-Drs. 12/2062,
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wonach § 43 Abs. 3 AsylVfG nur ermöglichen soll, die Abschiebung entgegen den
Vorschriften des AuslG zeitweilig auszusetzen, solange noch andere
Familienangehörige im Asylverfahren stehen, um die gemeinsame Ausreise der Familie
zu sichern. Dementsprechend sieht auch das BVerwG in § 43 Abs. 3 AsylVfG nur eine
die Bestimmungen des AuslG "ergänzende" Regelung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15 f., ebenso
OVG NRW, Beschluss vom 21. September 1998 - 17 B 402/98 - .
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Der Senat hat denn auch lediglich für den Fall, dass ein abgelehnter Asylbewerber sein
Duldungsbegehren ausschließlich mit der Anhängigkeit des Asylverfahrens eines
Familienangehörigen begründet, einen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG
angenommen.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 18 B 1896/00 - und vom 15.
November 2000 - 18 B 1695/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn der Antragsteller macht eine
bevorstehende Operation seiner Ehefrau und eine daraus resultierende
Hilfebedürftigkeit der Ehefrau geltend.
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Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass seine
Abschiebung rechtlich unmöglich im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG ist - nur diese
Variante kommt hier überhaupt in Betracht -. Es fehlt schon an der Angabe einer
konkreten Diagnose zur Erkrankung der Ehefrau. Allein aus dem Umstand der
Notwendigkeit einer Operation kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die
nach dem Akteninhalt nur vorübergehende Trennung der Eheleute mit Blick auf Art. 6
GG unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die
Ehefrau des Antragstellers nicht allein im Bundesgebiet verweilen wird, sondern ihr eine
fast volljährige und eine sechzehnjährige Tochter zur Seite stehen. Dass der weitere
Aufenthalt des Antragstellers mit Blick auf die Töchter jedenfalls für die Zeit des
Krankenhausaufenthalts der Mutter geboten wäre, ist ebenso wenig ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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