Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.05.2003

OVG NRW: einfluss, anhörung, einsichtsfähigkeit, rüge, bekanntgabe, kritik, auflage, gespräch, verfahrensmangel, einverständnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2131/00
Datum:
02.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2131/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4902/96
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro (=
8.000,-- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die
das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist
(§ 194 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 - (m.w.N.).
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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§
124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.).
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Die Darlegungen des Klägers lassen nicht erkennen, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruht. Streitgegenstand ist die dem
Kläger unter dem 19 erteilte dienstliche Beurteilung. Der Kläger rügt, das
Verwaltungsgericht habe ohne Beweisaufnahme unterstellt, das gemäß Nr. 10.1 der
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des
Innenministeriums - BRL - (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Mai 1991 - II A 1
- 1.39.51 - 1/91, MBl. 1991, 786) erforderliche "Beurteilungsgespräch" habe
stattgefunden. Außerdem sei das Verwaltungsgericht ohne weitere Aufklärung davon
ausgegangen, der Vorgesetzte habe mit ihm - dem Kläger - Erörterungsgespräche
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gemäß Nr. 1 BRL geführt. Beides sei von ihm ausdrücklich bestritten worden.
Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte im Wege der Beweisaufnahme
aufklären müssen, ob das gemäß Nr. 10.1 BRL "notwendige Gespräch" zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens stattgefunden hat, weil das Fehlen dieses "Gesprächs"
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruchsverfahren
heilbar sei, legt der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Berufung dar. Er
verkennt nämlich bereits den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Nr. 10.1
BRL vertretenen rechtlichen Ansatzpunkt. Nach der in Bezug genommenen
Verfahrensvorschrift ist der Beamte zu Beginn des Beurteilungsverfahrens durch den
Erstbeurteiler anzuhören. Ohne dass dies vom Kläger angegriffen worden wäre, hat das
Verwaltungsgericht dieses Anhörungsgebot konkretisiert als Gebot der "Gelegenheit zur
Stellungnahme". Anders als in zeitlich nachfolgenden und auch den aktuellen
Beurteilungsrichtlinien (vgl. Runderlass des Innenministeriums vom 12. Dezember
2001, MBl. 2002, 56) - dort Nr. 12.3 - war nach den hier einschlägigen
Beurteilungsrichtlinien aus dem Jahre 1991 kein Beurteilungsgespräch zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens erforderlich, sondern eine Anhörung. Der Einwand des Klägers,
dass ein Beurteilungsgespräch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht
nachholbar sei, mag berechtigt sein,
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vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3.
Auflage März 2003, Teil B V Rdnr. 317, Fußnote 162 a; anderer Ansicht: OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juni 1991 - 2 A 12437/90.OVG -, ZBR 1992, 210, 211,
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verfehlt deshalb aber den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. Dieses
ist davon ausgegangen, dass eine Anhörung im Sinne einer "Gelegenheit zur
Stellungnahme" mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden
kann. Dem ist der Kläger weder mit seinen Darlegungen zum Erfordernis eines
Beurteilungsgesprächs noch im Übrigen stichhaltig entgegengetreten.
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Zu der Frage, ob die Erörterungsgespräche gemäß Nr. 1 BRL stattgefunden haben, legt
der Kläger keine Gründe dar, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen. Entgegen
seinem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht unterstellt, die Gespräche nach Nr.
1 BRL hätten stattgegefunden. Das angefochtene Urteil enthält zu dieser Frage keine
Ausführungen; vielmehr hat sich das Verwaltungericht ausdrücklich allein mit dem
Verfahrenserfordernis der Anhörung nach Nr. 10.1 BRL auseinandergesetzt (Seite 10, 2.
Absatz des amtlichen Urteilsabdrucks). Ein Eingehen auf die Erörterungsgespräche
nach Nr. 1 BRL war auch nicht geboten, weil durch ein etwaiges Fehlen dieser
Gespräche die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung nicht berührt wird. Die Vorgaben in Nr.
1 BRL umschreiben u.a. allgemein die während des gesamten Beurteilungszeitraums
geltenden Aufgaben "jedes Vorgesetzten". Danach ist es dessen dauernde Aufgabe, mit
seinen Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der Zusammenarbeit und der Leistung
zu erörtern. Es soll herausgestellt werden, wo die starken Seiten des Mitarbeiters liegen,
sachlich notwendige Kritik geübt und aufgezeigt werden, wie der Mitarbeiter etwa noch
vorhandene Mängel beheben und seine Leistungen verbessern kann. Diese
allgemeinen Aufgaben eines Vorgesetzten gehören nicht zum Beurteilungsverfahren.
Sie gehören vielmehr zu den Pflichten, die ein Vorgesetzter im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Mitarbeiterführung und -förderung hat. Kommt ein Vorgesetzter
diesen Aufgaben nicht oder nicht hinreichend nach, verletzt er gegebenenfalls die ihm
im Rahmen der Fürsorgepflicht obliegenden Förderungspflichten, was unter Umständen
zu einem Schadensersatzanspruch des Beamten führen kann. Auf die Rechtmäßigkeit
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einer dienstlichen Beurteilung hat eine derartige Pflichtverletzung demgegenüber
keinen Einfluss.
Vgl. auch zu anderen Pflichtverstößen ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der
dienstlichen Beurteilung: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und
Richter, 3. Auflage März 2003, Teil B VIII Rdnr. 470.
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Die Darlegungen des Klägers begründen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht
abgewiesen hat.
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Soweit der Kläger anführt, die unter IV.1. in der Beurteilung gegebene Erläuterung für
die bei den Befähigungsmerkmalen vergebenen Ausprägungsgrade "A" (= schwach
ausgeprägt) reiche nicht aus, um die schwache Beurteilung nachvollziehen zu können,
genügt dies nicht den Darlegungserfordernissen. Der Kläger räumt selbst ein, dass die
gegebene Erläuterung beispielsweise den Ausprägungsgrad "A" für das
Befähigungsmerkmal Führungsfähigkeit erklären könnte. Konkret - und damit den
Darlegungserfordernissen genügend - beanstandet er allein, dass die in der Beurteilung
gegebene Erläuterung den Ausprägungsgrad "A" für das Merkmal Zuverlässigkeit nicht
plausibilisiere. Dem folgt der Senat nicht. Nach Nr. 5 der Anlage 3 zu Nr. 6.2 BRL ist
unter Zuverlässigkeit die zeit- und sachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben
zu verstehen. In der Erläuterung zu den Befähigungsmerkmalen wird ausgeführt, der
Kläger neige zu detaillierter Untersuchung juristischer Probleme des Sachgebietes;
dabei gerieten Zielvorstellungen und Zweckmäßigkeit des Handels oft in den
Hintergrund. Mit dieser Erläuterung wird durchaus plausibel gemacht, dass die Fähigkeit
des Klägers zu zeit- und sachgerechter Erledigung der übertragenen Aufgaben schwach
ausgeprägt ist. Dabei liegt es auf der Hand, die beiden durch ein Semikolon getrennten
Teile der Begründung im Zusammenhang zu sehen. Es wird deutlich, dass der Kläger
nach den Beobachtungen des Beurteilers oft in nicht angemessenem Umfang zu
detaillierter Untersuchung juristischer Probleme neige. Soweit der Kläger anführt, die
unterschiedliche Beurteilung der Befähigungsmerkmale "Kritikfähigkeit" und
"Einsichtsfähigkeit" korrespondierten nicht miteinander und seien deshalb nicht
nachvollziehbar, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Anlage 3 zu Nr. 6.2 BRL sind
die genannten Befähigungsmerkmale mit unterschiedlichen Inhalten zu füllen. Unter
Kritikfähigkeit versteht man danach die Bereitschaft zur Selbstkritik und Annahme
berechtigter Kritik Dritter. Unter Einsichtsfähigkeit ist das Verständnis für die
Standpunkte und Interessen Anderer sowie die Bereitschaft zur Berücksichtigung
anderer Auffassungen zu verstehen. Aufgrund der unterschiedlichen Inhalte der
Befähigungsmerkmale ist eine unterschiedliche Bewertung durchaus plausibel.
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Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil nicht
berücksichtigt, er habe in seinem Dezernat eine unzureichende Personalausstattung
gehabt, was auf die Note 2 Punkte bei dem Leistungsmerkmal Arbeitsweise in der
Beurteilung durchschlage, greift nicht durch. Mit seinen Ausführungen verkennt der
Kläger, dass solche Gesichtspunkte vom Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen
Bewertung nicht selbst zu würdigen sind. Vielmehr können diese Aspekte zunächst nur
Einfluss auf die Bewertung der Leistungsmerkmale durch den Beurteiler haben. Der
dem Beurteiler zustehende Bewertungsspielraum ist vom Verwaltungsgericht zutreffend
umschrieben worden. Dass der Beurteiler diesen Spielraum im vorliegenden
Zusammenhang fehlerhaft ausgefüllt habe, hat der Kläger nicht dargelegt.
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Mit seinem Vorbringen, nach der Bekanntgabe der Schwerbehinderteneigenschaft hätte
eine (weiter gehende) Überarbeitung der Beurteilung stattfinden müssen, legt der Kläger
keinen Grund für eine Zulassung der Berufung dar. Unstreitig ist, dass nach der
Bekanntgabe der Schwerbehinderteneigenschaft eine Überarbeitung der Beurteilung
und auch eine Veränderung stattgefunden haben. Weitere Veränderungen hat der
Beurteiler auch vor dem Hintergrund der Schwerbehinderteneigenschaft nicht für
notwendig erachtet. Mit seiner hiergegen vorgebrachten Begründung will der Kläger
wiederum unzulässigerweise die Bewertungen des Beurteilers durch seine eigenen
ersetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hevorgehoben.
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Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil keine
Ausführungen zur "schematischen Übernahme" der Erstbeurteilung durch den
Endbeurteiler gemacht. Die formelle Vorgehensweise des Endbeurteilers begegnet, wie
der Kläger selbst einräumt, keinen Bedenken. Auf den inhaltlichen Einwand, der
Endbeurteiler habe sich nicht substantiiert mit der Erstbeurteilung auseinander gesetzt,
weil ihm diese vorgegeben worden sei, ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen
Urteil (S. 11, 2. Absatz des amtlichen Abdrucks) der Sache nach zutreffend
eingegangen. Es hat festgestellt, dass für eine Vorfestlegung der Note keine konkreten
Anhaltspunkte vorlägen und es sich hierbei um eine bloße Vermutung des Klägers
handele.
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Schließlich greift auch die Rüge des Klägers, in der Beurteilung hätte unter IV. 3. bei der
Befähigungsbeurteilung gemäß Nr. 6.4 BRL die körperliche Befähigung bewertet
werden müssen, nicht durch. Nach Nr. 6.4 BRL sind Hinweise zur körperlichen
Befähigung nur ausnahmsweise und im Einverständnis mit dem Beamten zu geben,
soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die beobachtet werden und für die
Verwendung des Beamten bedeutsam sein können. Anhaltspunkte dafür, dass die
beschriebenen Voraussetzungen vorgelegen hätten, hat der Kläger nicht dargelegt. Die
Schwerbehinderung eines Beamten findet unter I. der dienstlichen Beurteilung bei den
Personalangaben Berücksichtigung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig.
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