Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2003
OVG NRW: kokain, konsum, kontrolle, behandlung, vergleich, entziehung, gesundheit, verkehr, interessenabwägung, vollziehung
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1039/03
Datum:
10.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1039/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 698/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung
dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das
Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der
Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen
die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 20. März 2003 und dagegen
bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt,
vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
2
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit
schon deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er selbst
eingeräumt hat, in der Vergangenheit mehrfach Kokain konsumiert zu haben, und keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung gegeben
sind. Zur Begründung wird hinsichtlich des früheren Drogenkonsums des Antragstellers
auf die insoweit zutreffenden Ausführungen auf S. 2 bis 4 des angefochtenen
Beschlusses Bezug genommen. Angesichts des eingeräumten mehrfachen Konsums
von Kokain kommt es auf die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob für eine
"Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung mehr als nur ein einmaliger (früherer) Konsum zu verlangen
ist,
3
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, m. w. N.,
4
nicht an und kann dahinstehen, ob der Antragsteller auch deshalb zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners zur
Durchführung eines Drogenscreenings innerhalb der gesetzten Frist nicht
nachgekommen ist.
5
Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Soweit er vorträgt,
er sei seit dem 26. September 2000 "vollständig betäubungsmittelabstinent", handelt es
sich um eine bloße Behauptung, die nicht durch Vorlage fachärztlicher Gutachten belegt
ist. Eine bloße Behauptung ist darüber hinaus der Vortrag des Antragstellers, "das
Erlebnis der Festnahme, der anschließenden Vernehmung und der Durchführung des
Strafverfahrens wegen des Ankaufs von Betäubungsmitteln" habe ihm "das Unrecht
seines Handelns mehr als deutlich vor Augen geführt". Ob der Antragsteller - eine
Drogenabstinenz unterstellt - in der Lage ist, dauerhaft auf den Konsum von Kokain und
anderer Drogen zu verzichten, bedarf einer verkehrspsychologischen Klärung, die
bislang nicht erfolgt ist. Die hierfür erforderlichen Kosten sind vom Antragsteller zu
tragen. Demjenigen, der - wie der Antragsteller - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen
Verkehr führen möchte und sich dadurch von vornherein den Pflichten und Kosten
dieser Verkehrsart unterwirft, kann nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt
werden, sich darauf zu berufen, dass es ihm unzumutbar sei, die von ihm gemäß § 11
Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragenden Kosten einer Untersuchung aus eigenen Mitteln oder
mit fremder Hilfe aufzubringen.
6
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), und
12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 (98) = NJW 1985, 2490 (2491); OVG
NRW, Beschlüsse vom 31. März 2003 - 19 E 268/03 - und 11. Juni 2002 - 19 B 1052/02
-, m. w. N.
7
Derartige Umstände hat der Antragsteller, der keinen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gestellt hat, auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt.
Seine Behauptung, er sei arbeitslos und verfüge über keinerlei Einkommen, ist nicht
belegt und lässt auch nicht erkennen, ob er über ausreichendes Vermögen verfügt. Im
Übrigen hat der Antragsteller weder dargelegt noch belegt, dass er sich erfolglos um
Kostentragung durch Dritte bemüht hat.
8
Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, er werde im Vergleich zu
Alkoholkonsumenten "massiv benachteiligt", weil Alkoholkonsum "nur dann" zum
Führerscheinentzug führe, wenn eine "alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr
stattgefunden" habe. Der Vortrag ist so unzutreffend, weil jedenfalls bei
Alkoholabhängigkeit generell, ohne dass es auf eine Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ankommt, die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung). Im Übrigen bestehen für eine unterschiedliche Behandlung
von Alkoholkonsumenten und jedenfalls von Konsumenten sog. harter Drogen, zu
denen das vom Antragsteller eingenommene Kokain gehört, gewichtige sachliche
Gründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen Wissen
von ihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden
Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind.
9
BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (468); OVG
NRW, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 19 B 391/99 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9.
März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, NJW 1994, 1577 (1584 f.).
10
Zurückstehen müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers an der
(vorläufigen) Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Da er derzeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt und geboten, weil das öffentliche
Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen)
Beibehaltung der Fahrerlaubnis überwiegt.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
13