Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.1996
OVG NRW (aufschiebende wirkung, wirtschaftliche einheit, verwaltungsgericht, 1995, einheit, antragsteller, wirkung, kanal, wahrscheinlichkeit, antrag)
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 902/96
Datum:
09.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 902/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 L 1892/95
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
den Kanalanschlußbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 8.
Dezember 1994, betreffend die Parzellen Gemarkung M. Flur 3 Flurstück
770 und Flur 10 Flurstück 249, wird angeordnet, soweit ein Beitrag von
mehr als 397.530,-- DM festgesetzt wird.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller
zu zwei Drittel und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 158.924,75 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Kanalanschlußbeitragsbescheide des Antragsgegners vom 8. Dezember 1994
anzuordnen,
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weiterverfolgt, hat insoweit Erfolg, als hinsichtlich der Veranlagung des Flurstücks 770
der Flur 3 der Gemarkung M. die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
anzuordnen ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt.
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Wegen der Beitragsforderung für die Flurstücke 249 und 255 der Flur 10 der Gemarkung
M. wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3
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VwGO). Insbesondere hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, wegen der
verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Q. AG, dem Antragsteller
und der Stadt L. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das
Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß die vorgelegten Verträge für eine
wirksame Ablösungsvereinbarung nichts hergeben. Das wird durch das
Beschwerdevorbringen, das aus einer Gesamtschau der Verträge und der
verschiedenen in ihnen vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen eine
Ablösungsvereinbarung zu konstruieren versucht, nicht erschüttert.
Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls überzeugend dargelegt, daß ein Hindernis für
einen Anschluß des Flurstücks 249 an den Kanal in der X. straße aus den
Bestimmungen unter II 5 Buchst. a des Vertrages vom 8. April 1986, in dem vom Willen
der Vertragsbeteiligten die Rede ist, den Grundbesitz des Antragstellers an die N.
Straße anzuschließen, nicht gesehen werden kann.
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Der Bescheid für die Flurstücke 249 und 770 ist nicht rechtswidrig oder gar nichtig, weil
er ohne Differenzierung zwischen den Flurstücken einen einheitlichen Beitrag festsetzt,
obwohl es sich bei ihnen - wie noch zu zeigen sein wird - mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Denn jedenfalls ist der
formelle Mangel fehlender Differenzierung zwischen den Flurstücken, der allenfalls zur
Rechtswidrigkeit des Bescheides geführt haben könnte, durch die differenzierte Angabe
im Schriftsatz vom 11. Oktober 1995 geheilt.
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Vgl. zur Heilung Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März
1996), S. 8 Rdnr. 76 a.
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Der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist steht dem
nicht entgegen, da die Festsetzung rechtzeitig erfolgte.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß für das Flurstück 770 jedenfalls bis zum
Übergang des Eigentums vom Antragsteller auf die T. GmbH am 6. Februar 1995 noch
keine Beitragspflicht entstanden ist. Das Flurstück grenzt nicht an die X. straße , in der
der Kanal verlegt ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß eine auf
Dauer gesicherte Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche
Entwässerungsanlage unter gemeingewöhnlichen Umständen nach Aktenlage nicht
vorhanden ist. Ob eine solche Möglichkeit über den nichtöffentlichen Kanal in der N.
Straße vermittelt wird, kann nach Lage der Akten nicht bejaht werden.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, daß das unmittelbar an die X.
straße grenzende Flurstück 249 angesichts seiner Größe und seines Zuschnitts
grundsätzlich eine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt, so daß eine
Einbeziehung des Flurstücks 770 nicht geboten ist. Eine solche Einbeziehung könnte
sich daher nur aus anderen Gründen rechtfertigen, etwa wenn - wofür hier nichts
ersichtlich ist - der Bebauungsplan selbst die Flurstücke als Einheit vorsieht,
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. November 1995 - 15 B 2146/95 -, S. 2 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 28. Februar 1983 - 2 A 433/81 - S. 8 des amtlichen Umdrucks;
Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 101 (113),
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oder wenn bei schon bebauten Grundstücken die Baugenehmigung eine bestimmte
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einheitliche Nutzung vorsieht und die entsprechende Bausubstanz in Übereinstimmung
mit der erteilten Baugenehmigung verwirklicht worden ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65).
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Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt hier eine solche genehmigte und
verwirklichte einheitliche Nutzung. Die mit Baugenehmigung vom 14. Januar 1993
genehmigte Errichtung einer Grundstückseinfriedung im wesentlichen entlang der X.
straße dürfte eine solche einheitliche Nutzung der Flurstücke 770 und 249 (sowie eines
weiteren Flurstücks) nicht darstellen, auch wenn im zur Baugenehmigung gehörenden
Lageplan die genannten Flurstücke als das Baugrundstück bezeichnet sind, denn eine
Einfriedung besagt nichts über die Nutzung der eingefriedeten Fläche. Auch aufgrund
der Genehmigung vom 28. Oktober 1993, mit der ein auf das Flurstück 770
übergreifendes Hochregallager genehmigt wurde und der wohl auch die Zugehörigkeit
des Flurstücks 770 zum Baugrundstück zugrundeliegt, dürfte entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts noch keine wirtschaftliche Einheit bis zum 6. Februar 1995
entstanden sein, denn das Vorhaben ist nach Auskunft des Antragsgegners bis heute
noch nicht fertiggestellt. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, daß eine bloße
Teilfertigstellung, selbst wenn sie im flurstücksübergreifenden Bereich erfolgt, noch
keine Bausubstanz darstellt, die einer einheitlichen Nutzung dient und damit die
wirtschaftliche Einheit herstellt. Auch im Interesse der möglichst genauen Fixierung der
für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Umstände,
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vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Straßenbaubeitragsrecht OVG NW, Urteil vom 22.
August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62,
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dürfte es richtig sein, auf die abschließende Fertigstellung des genehmigten Vorhabens
(vgl. § 82 BauO NW) abzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entstehung über
den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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