Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2005

OVG NRW: gegen die guten sitten, treu und glauben, heizungsanlage, behörde, gefahr, ermessen, dach, verfügung, feuerungsanlage, vollziehung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 4166/02
18.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
10. Senat
Beschluss
10 A 4166/02
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1543/01
Auf die teilweise Berufung des Beklagten wird das Urteil des VG Minden
vom 1. August 2002 teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Mai
2001 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.203,25 EUR,
für das zweitinstanzliche Verfahren bis zur teilweisen Rücknahme des
Zulassungsantra-ges auf 5.112,92 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf
4.090,33 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Der Kläger betreibt in seinem Wohnhaus auf dem Grundstück T.--------weg 33 in M1. eine
Ölbrennwertfeuerstätte der Firma Vetter, Typ "Veritherm 25". Unter dem 6. Oktober 1997
zeigte der Bezirksschornsteinfeger dem Beklagten an, dass eine Bauzustandsbesichtigung
der Heizungsanlage durch den Kläger verweigert worden sei.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 auf, bis
zum 10. November 1997 eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW, eine
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Fachunternehmerbescheinigung auf Grund der Überwachungsverordnung zur
Heizungsanlagen-Verordnung und eine Unternehmerbescheinigung gem. § 66 BauO NRW
vorzulegen. Er untersagte ferner unter Androhung der sofortigen Vollziehung die Nutzung
der Anlage bis zur vollständigen Vorlage der angeforderten Bescheinigungen.
Unter dem 10. November 1997 legte der Kläger eine Fachunternehmer- und eine
Unternehmerbescheinigung, jeweils ausgestellt vom Aufsteller der Anlage, Herrn Walter N.
, vor.
Am 30. Januar 1998 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, die noch fehlende
Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen, wonach der Kläger die
Heizungsanlage am 1. April 1998 durch den Bezirksschornsteinfeger begutachten ließ.
Dieser stellte nachfolgend eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW aus. In der
Bescheinigung wurden Mängel der Anlage aufgeführt. Danach fehlen im Keller und im
Dach des Wohnhauses für die Überprüfung der Anlage erforderliche Reinigungs- und
Prüföffnungen.
Unter dem 8. April 1998 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die
festgestellten Mängel auf, diese unverzüglich beseitigen zu lassen und den
Bezirksschornsteinfeger nachfolgend mit einer neuen Überprüfung zu beauftragen. Der
Beklagte wies ferner darauf hin, dass die Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997
noch Bestand habe und die Feuerstätte nicht benutzt werden dürfe, bevor der
Bezirksschornsteinfeger die Mängelbeseitigung bestätigt habe.
Bereits am 7. April 1998 hatte ein Herr Helmut N. in einem Parallelverfahren (T1. )
Widerspruch gegen einen dort ergangenen Bescheid eingelegt. In der
Widerspruchsbegründung wurde auch das Verfahren des Klägers erwähnt.
Der Landrat des Kreises M. wertete das Schreiben auch als Widerspruch des Klägers und
wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 wegen Verfristung als
unzulässig zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat der Kläger am 20. November 2000 zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 20. November 2000 - 9 K 1046/00 - hat das Verwaltungsgericht das
Verfahren eingestellt.
Unter dem 14. Dezember 2000 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung eines
Zwangsgeldes zur Vorlage einer "mängelfreien" Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO
NRW auf. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 2. Januar 2001. Unter
dem 5. Januar 2001 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheides an.
Einen am 8. Januar 2001 gerichtlich anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzantrag
hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2001 (9 L 15/01) abgelehnt.
Unter dem 5. Februar 2001 beantragte der Kläger über Herrn Helmut N. das Verfahren
bezüglich der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
NRW wieder aufzugreifen mit der Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung
führte er aus, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage erkennbar sei und die
Vorlage der Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW rechtmäßig erfolgt sei. Hiergegen
richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 5. März 2001.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2001 wies der Landrat des Kreises M. sämtliche
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Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens führte er aus, dass weder die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 und 2 VwVfG NRW noch die der §§ 48, 49 VwVfG NRW vorlägen. Der Kläger habe
seine gegen die Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 gerichtete Klage freiwillig
zurückgezogen. Der Einbau von Prüf- und Reinigungsöffnungen sei zudem mit geringem
finanziellem Aufwand machbar. Die im Übrigen verfügte Nutzungsuntersagung sei
rechtmäßig und stelle, auch weil die Forderungen leicht zu erfüllen seien, keine
unerträgliche Beeinträchtigung dar.
Am 25. Juni 2001 hat der Kläger gegen alle ablehnenden Bescheide, so auch gegen den
Bescheid vom 14. Dezember 2000 (Zwangsgeldandrohung) sowie gegen die mit Bescheid
vom 13. Februar 2001 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 17. Oktober 1997, vom 14. Dezember 2000 und vom 5.
Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M.
vom 18. Mai 2001 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines
Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. Mai 2001 zu verpflichten, das Verfahren bezüglich der Bauordnungsverfügung vom
17. Oktober 1997 wieder aufzugreifen und den Bescheid aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte er aus, dass der Veritherm-Heizkessel zur Verrußung führe, so dass
eine konkrete Gefahr bestehe. Die Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 habe sich
zu den Ziffern 2. und 3. auch nicht erledigt. Die jeweils von Herrn X. N. ausgestellten
Fachunternehmer- und Unternehmerbescheinigungen reichten nicht aus, da dieser laut
einer Auskunft der Handwerkskammer zum Einbau der streitbefangenen Anlage nicht
berechtigt sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage wegen des Bescheides vom 14. Dezember 2000
(Zwangsgeldandrohung) stattgegeben und den Beklagten im Übrigen verpflichtet über den
Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der
Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden; die weitere Klage wurde abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. August 2002 zugestellte Urteil am 27. September
2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Unter dem 26. November 2004 hat der
Beklagte den Zulassungsantrag auf die mit dem Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur
erneuten Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschränkt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, dem Beklagten zugestellt am 21. Dezember 2004,
hat der Senat das Zulassungsverfahren eingestellt, soweit der Beklagte den Antrag
betreffend die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Dezember 2000
zurückgenommen hat. Der Senat hat die Kostenentscheidung der Endentscheidung
vorbehalten und die weitere Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der
Berufung mit am 12. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz vor: Die Forderungen aus der
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Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 seien bis heute nicht erledigt. Der Vorlage
einer Unternehmer- und einer Fachunternehmerbescheinigung sei der Kläger nicht
nachgekommen. Die Nutzungsuntersagung sei entgegen der Bewertung des
Verwaltungsgerichts auch nicht ermessensfehlerhaft. Solange der ordnungsgemäße
Anschluss der Heizungsanlage vom Schornsteinfeger oder einem anderen
Sachverständigen nicht bescheinigt worden sei, sei es gerechtfertigt, die Nutzung der
Anlage zu untersagen. Er, der Beklagte, habe insoweit dargelegt, dass es ohne die
geforderten Prüf- und Reinigungsöffnungen zu erheblichen Ablagerungen von Ruß und
Ablösungen aus dem Brennraum komme, die sich zu einer Gefahr entwickeln könnten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern, soweit der Beklagte durch dieses verpflichtet worden
ist, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der
Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und macht geltend, dass die
Feuerungsanlage in jeder Hinsicht betriebssicher sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie
mit dem nunmehr noch anhängigen Antrag des Beklagten auf Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser
Entscheidungsform angehört worden.
Die Berufung des Beklagten, die ausschließlich gegen seine Verpflichtung gerichtet ist,
den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der
Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 neu zu bescheiden, ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des mit der Bauordnungsverfügung vom 17.
Oktober 1997 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der dies ablehnende
Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Landrates des Kreises M. vom 18. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 VwGO).
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich nicht aus § 51 VwVfG NRW,
dessen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat. Insoweit wird
auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Ein solcher
Anspruch folgt indes auch nicht aus § 48 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die
Behörde auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage im Fall einer ursprünglich
unrichtigen Gesetzesanwendung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie das
Verfahren wiederaufgreift. Die Befugnis aus § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW steht
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selbstständig neben § 51 VwVfG NRW. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein
Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfolgen soll, steht im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Betroffene hat bei unveränderter Sach- und
Rechtslage außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51 VwVfG NRW folglich nur das
formelle subjektive Recht auf fehlerfreie Ausübung behördlichen Ermessens.
Als Ermessensentscheidung ist die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des
Verfahrens im Rahmen von § 114 VwGO gerichtlich zu überprüfen.
Eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen ist anerkannt, wenn besondere
Umstände vorliegen, nach denen das behördliche Ermessen fehlerfrei nur durch erneuten
Eintritt in die Sachbehandlung ausgeübt werden kann. Solche Umstände liegen hier nicht
vor. Ein Anspruch auf erneute Sachbehandlung wäre nur zu bejahen, falls die
Aufrechterhaltung des streitigen Bescheides - hier die Bauordnungsverfügung vom 17.
Oktober 1997 - schlechthin unerträglich wäre,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 (127) m.w.
Nachweisen zur höchtsrichterlichen Rechtsprechung,
oder Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des
Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen
lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1967 - I C 30.67 -, DVBl 1968, 918 und Beschluss
vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 -, juris.
Die behauptete Rechtswidrigkeit der unanfechtbar gewordenen Bauordnungsverfügung
vom 17. Oktober 1997 allein gibt keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Sie ist lediglich
Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 -, m.w.N. auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung, juris.
Es sind auch weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, die das Beharren des
Beklagten auf der Unanfechtbarkeit der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 als
Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten erscheinen lassen.
Ebensowenig liegt ein Fall vor, in dem die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin
unerträglich wäre.
Zum einen hat sich, entgegen der anderslautenden Behauptung des Klägers, die
Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 gerade noch nicht erledigt. Gemäß Ziffer 1
der Verfügung ist dem Kläger aufgegeben worden eine Bescheinigung des
Bezirksschornsteinfegers gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen. Die Vorschrift dient der
Gefahrenabwehr und soll sicherstellen, dass sich die Heizungsanlage bei Inbetriebnahme
in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Hier hat die Kontrolle der Anlage durch den
Bezirksschornsteinfeger am 1. April 1998 ergeben, dass im Keller und im Dach des
Wohnhauses des Klägers Reinigungs- und Prüföffnungen fehlen, die nach der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik für den
ordnungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage erforderlich sind.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 10 A 1191/03 - und
Beschluss vom 13. März 2003 - 7 A 1189/03 -.
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Der Beklagte hat hierauf in Ergänzung seiner Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober
1997 mit Schreiben vom 8. April 1998 reagiert und dem Kläger aufgegeben, die Mängel
beseitigen zu lassen und den Bezirksschornsteinfeger mit einer neuen Überprüfung der
Anlage zu beauftragen. Der Kläger hat zwischenzeitlich weder die Mängel beseitigt, noch
eine neue Überprüfung der Heizungsanlage in Auftrag gegeben. Soweit dem Kläger
außerdem die Vorlage einer Fachunternehmererklärung nach der
Heizungsanlagenverordnung (Ziffer 2.) und einer Unternehmerbescheinigung nach § 66
BauO NRW (Ziffer 3.) aufgegeben worden ist, hat sich die Ordnungsverfügung ebenfalls
noch nicht erledigt und ist der Nachweis auch im Übrigen, wegen der Zweifel an der
ordnungsgemäßen Ausführung der Feuerungsanlage, berechtigt. Die vom Kläger
vorgelegten Bescheinigungen des Heizkesselaufstellers X. N. sind zur Nachweisführung
nicht geeignet, weil dieser laut Handwerkskammer zur Aufstellung der hier
streitgegenständlichen Anlage nicht berechtigt war.
Die Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 kann auch nicht ohne weiteres als
rechtswidrig betrachtet werden. Das gilt auch für die in der Verfügung enthaltene
Nutzungsuntersagung.
Es spricht zunächst alles dafür, dass die mit der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober
1997 ausgesprochene Nutzungsuntersagung mit dem Schreiben des Beklagten vom 8.
April 1998 eine neue Gestalt erhalten hat. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte den
Kläger - wie dargestellt - unter Bezugnahme auf die Begutachtung des
Bezirksschornsteinfegers vom 1. April 1998 aufgefordert, die festgestellten Mängel
(fehlende Prüf- und Reinigungsöffnungen im Keller und Dach des Wohnhauses) zu
beseitigen und abschließend darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 17. Oktober
1997 nach wie vor Bestand hat und die Feuerstätte nicht benutzt werden darf, bevor der
Bezirksschornsteinfeger die Mängelbeseitigung bestätigt hat.
Gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist der Beklagte befugt, die Benutzung einer
Feuerungsanlage zu untersagen, wenn Verstöße gegen materiell-rechtliche Vorschriften
vorliegen, insbesondere solche, die - wie hier - der Gefahrenabwehr dienen.
Vgl. hierzu auch Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur Bauordnung für das Land NRW,
10. Aufl. 2003, § 66 Rn 15.
Da sich ohne die vom Beklagten geforderten Prüf- und Reinigungsöffnungen Ruß und
Ablösungen aus dem Brennraum im Inneren des Kessels ablagern können und die Anlage
insoweit nicht betriebssicher ist, liegt eine konkrete Gefahr vor, die den Beklagten zum
bauordnungsrechtlichen Einschreiten berechtigt hat. Vor diesem Hintergrund war der
Beklagte vor einer Mängelbeseitigung durch den Kläger nicht verpflichtet, den Antrag des
Klägers zum Anlass zu nehmen, das Verfahren wegen der Bauordnungsverfügung vom 17.
Oktober 1997 wiederaufzugreifen. Der Kläger hat es im Übrigen selbst in der Hand, mit
geringem Aufwand den Forderungen sowohl aus der Bauordnungsverfügung vom 17.
Oktober 1997 als auch den nachfolgenden Forderungen des Beklagten mit Schreiben vom
8. April 1998 zur Mängelbeseitigung nachzukommen und damit der ausgesprochenen
Nutzungsuntersagung ihre Grundlage zu entziehen.
Sonstige Fehler im Ermessensgebrauch lassen sich nicht feststellen.
Bei seinen Ermessenserwägungen hat sich der Beklagte insbesondere an dem
Grundgedanken des Rechts auf Wiederaufgreifen orientiert, wonach es um die Lösung des
Konflikts zwischen dem Grundsatz der Gerechtigkeit und dem der Rechtssicherheit geht.
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Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Belangen der Bestandskraft
und damit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden Vorrang gegenüber dem Interesse
des Klägers einräumt. Die Ablehnung einer Rücknahme eines bestandskräftigen
Verwaltungsakts ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene - wie hier der
Kläger - zur Begründung seines Begehrens nur solche Umstände vorträgt, die er bei
fristgerechter Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs vorzubringen in der Lage gewesen
wäre.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 - 9 A 4475/98 -, m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; im Ergebnis unterliegt der
Beklagte lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Bescheid vom 14. Dezember
2000). Da er den Zulassungsantrag hinsichtlich dieses Begehrens hat fallen lassen, schätzt
der Senat sein Unterliegen im Verfahren auf 10 % des wirtschaftlichen Interesses des
Klägers am gesamten Streitgegenstand.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004
anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). Bei der Bemessung des Streitwerts sind
für das erstinstanzliche Verfahren die vom Kläger angefochtene Bauordnungsverfügung
vom 17. Oktober 1997, die Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 14. Dezember 2000
und die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 13.
Februar 2002 zu berücksichtigen. Die Wertfestsetzung für das Zulassungsverfahren
beschränkt sich auf den Gegenstand der Zulassungsberufung, nämlich die Bescheide vom
14. Dezember 2000 und 13. Februar 2002. Für das Berufungsverfahren ist ausschließlich
die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wertmäßig in Ansatz zu
bringen. Der Senat hat die Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 und die
Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Bescheid vom 13. Februar
2002) jeweils mit dem Regelstreitwert (8.000,-- DM = 4.090,33 EUR) bewertet und für den
Bescheid vom 14. Dezember 2000 die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 2.000,--
DM (= 1.022,58 EUR) berücksichtigt.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.