Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2006
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, unterschutzstellung, genehmigung, abgrabung, zerstörung, erlass, inhaber, brief, eigentümer
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2152/05
Datum:
20.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2152/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 807/05
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR
festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 18, Flurstück 80.
Durch bestandskräftigen Bescheid des Kreises E. vom 13. Februar 2004 wurde ihm die
Genehmigung zur Durchführung einer Abgrabung erteilt, die neben dem genannten
Grundstück weitere Flächen - u.a. das im Verfahren 10 B 2153/05 streitgegenständliche
Flurstück 82 - erfasst. Im Hinblick darauf, dass im Abgrabungsgebiet das Vorhandensein
von Bodendenkmälern vermutet wurde, enthält der Bescheid Nebenbestimmungen, die
im Zuge des Oberbodenabtrags die Durchführung einer Notgrabung durch das S. Amt
für Bodendenkmalpflege sichern sollen. Nach der Anzeige des Arbeitsbeginns kam es
in der Zeit ab Mai 2004 zu einer derartigen Notgrabung auf den Flurstücken 80 und 82,
die zur Auffindung von Artefakten führte und die Vermutung begründete, dass u.a. auf
den genannten Grundstücken bedeutende vorgeschichtliche Siedlungsplätze
vorhanden seien.
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Der Antragsgegner bewirkte auf Antrag des S1. Amtes für Bodendenkmalpflege und auf
Weisungen des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12. und 26. August 2004 durch Bescheid vom 26. August
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2004 die vorläufige Eintragung von Teilflächen der Flurstücke 80 und 82 als
Bodendenkmal in die Denkmalliste und ordnete - ohne Begründung - die sofortige
Vollziehung dieses Bescheids an. Auf den Widerspruch des Antragstellers hiergegen
stellte das Verwaltungsgericht Aachen durch Beschluss vom 13. Oktober 2004 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Unterschutzstellung
wieder her, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht begründet worden
war (5 L 831/04).
Am 28. Oktober 2005 zeigte der Antragsteller seine Absicht an, den Abtrag des
Oberbodens auf den angrenzenden Flächen der Flurstücke 80 und 82 fortzuführen.
Darauf erließ der Antragsgegner am 14. November 2005 den streitgegenständlichen
Bescheid, mit dem er die vorläufige Eintragung des Flurstücks 80 (Teilfläche) in die
Denkmalliste anordnete und für sofort vollziehbar erklärte. Der Bescheid ging den
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. November 2005 per Fax und
einen Tag später als einfacher Brief zu. Am 16. November 2005 wurden dennoch die
Arbeiten zum Abtrag des Oberbodens auf den vorläufig unter Schutz gestellten Flächen
aufgenommen; am 18. November 2005 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die
Unterschutzstellung und begehrte erneut Eilrechtsschutz. Im Hinblick auf die trotz
Unterschutzstellung begonnenen Arbeiten erließ der Antragsgegner am 18. November
2005 eine Ordnungsverfügung und ordnete die Stilllegung der Arbeiten an; auch
hiergegen sind ein Widerspruch und Antrag auf Gewährung gerichtlichen
Eilrechtsschutzes anhängig.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen
Beschluss vom 14. Dezember 2005 den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Unterschutzstellung
des Flurstücks 80 (Teilfläche) abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der
Antragsteller sein Begehren weiter.
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II.
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der
angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des
Antragsgegner vom 14. November 2005 - vorläufige Unterschutzstellung der
vorgeschichtlichen Siedlungsplätze T. - wiederherzustellen.
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Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen bestehen keine durchgreifende
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unterschutzstellung. Die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW, die im Interesse einer effektiven
Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben sind
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- vgl. neben den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Judikaten noch OVG NRW,
Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, m.w.N. -
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liegen vor, so dass schon aus diesem Grunde die Beschwerde unbegründet ist.
Insbesondere geht der Einwand des Antragstellers fehl, die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW lägen im Hinblick auf die
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bestandskräftige Abgrabungsgenehmigung nicht vor, denn die
Abgrabungsgenehmigung ändert am faktischen Vorhandensein eines
eintragungsfähigen Bodendenkmals in ihrem Geltungsbereich nichts.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung und weil der Antragsteller nach Zugang der
Mitteilung über die vorläufige Unterschutzstellung, aber vor Erhebung des Widerspruchs
bzw. Erlass einer die sofortige Vollziehbarkeit der Eintragung hindernden
Gerichtsentscheidung bereits damit begonnen hat, das unter Schutz gestellte
Bodendenkmal zu beseitigen (vgl. § 41 DSchG NRW), ist ergänzend und klarstellend
auszuführen:
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Der Antragsteller ist seit dem Wirksamwerden der vorläufigen Unterschutzstellung nicht
mehr berechtigt, das vorläufig unter Schutz gestellte Bodendenkmal auf Grund der
erteilten Abgrabungsgenehmigung zu zerstören, da er hierfür entgegen seiner
Auffassung eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW benötigt. Die
Abgrabungsgenehmigung vom 13. Februar 2004 umfasst eine Erlaubnis nach § 9 Abs.
1 DSchG NRW aus zwei Gründen nicht: Zum einen war bei Erlass der
Abgrabungsgenehmigung ein in die Denkmalliste eingetragenes Bodendenkmal (Erlass
des Bescheids am 14. November 2005) noch nicht gegeben, so dass eine zusätzliche
Erlaubnis zur Beseitigung von Funden noch nicht erforderlich war; die Genehmigung
befasst sich deshalb lediglich damit, in welcher Weise die im Abgrabungsgebiet
liegenden Verdachtsflächen im Zuge der Abgrabung zu behandeln sind. Zum anderen
entfaltet die bestandskräftige Abgrabungsgenehmigung keine Konzentrationswirkung
hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes. Den hierzu vom Verwaltungsgericht
ausgeführten Gründen ist nichts hinzuzufügen. Die Annahme der Beschwerde, die
Tatbestandswirkung der Genehmigung vom 13. Februar 2004 führe dazu, dass der
Antragsteller ohne weiteres und ungeachtet einer förmlichen Unterschutzstellung
berechtigt sei, "etwaige archäologische Fundplätze zu beseitigen, ohne dass der
Beschwerdegegner die Rechtmäßigkeit der Abgrabungsgenehmigung nochmals
überprüfen müsste oder dürfte", ist abwegig, da sie im Ergebnis auf eine vom
Gesetzgeber gerade nicht gewollte umfassende Konzentrationswirkung der
Abgrabungsgenehmigung hinausliefe. Die Legalisierungswirkung der
Abgrabungsgenehmigung geht über diejenigen Aspekte nicht hinaus, die im Rahmen
ihrer Erteilung von der zuständigen Behörde geprüft worden sind; die Zulässigkeit der
Zerstörung eines eingetragenen Denkmals zählt dazu, wie ausgeführt, gerade nicht.
Vielmehr liegt der grundsätzlich alltägliche Fall einer Genehmigung vor, die ohne
Hinzutreten einer weiteren behördlichen Erlaubnis für sich genommen noch nicht
ausreicht, ein dem Inhaber der Genehmigung übertragenes Recht auch tatsächlich
auszuüben. Abweichend vom Regelfall ist vorliegend diese Situation lediglich zeitlich
gestaffelt eingetreten, da die Unterschutzstellung der Erteilung der
Abgrabungsgenehmigung nachfolgte.
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Aus diesen Gründen entfaltet die vorläufige Unterschutzstellung entgegen der Ansicht
der Beschwerde Rechtswirkungen. Sie führt zu der Notwendigkeit, eine Erlaubnis
einholen zu müssen, um die Abgrabung und damit Zerstörung des Bodendenkmals zu
legalisieren. Ob ein Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis besteht und wie dies in
rechtstechnischer Hinsicht ggf. zu geschehen hat, muss im vorliegenden Verfahren nicht
beantwortet werden, zumal die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Tatsachen
bisher nicht ermittelt sind und sich im Rahmen dieses Eilverfahrens auch nicht ermitteln
lassen. Der vom Antragsgegner gewählte Weg, nicht nur eine Notgrabung
vorzunehmen, wie sie in Ziffer 4.10 der Genehmigung vom 13. Februar 2004
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vorgesehen ist, sondern unter dem Schutz einer vorläufigen Eintragung in die
Denkmalliste die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln, ist jedenfalls nicht zu
beanstanden, da sich im Verlauf der bereits durchgeführten Notgrabung gezeigt hat,
dass mit einer hohen Ergiebigkeit der betroffenen Flächen und einer entsprechend
hohen Bedeutung des dort verborgenen Bodendenkmals zu rechnen ist.
Unabhängig von diesen Überlegungen führt auch die Abwägung zwischen dem privaten
Interesse des Antragstellers an der ungehinderten Fortführung der Abgrabung und dem
öffentlichen Interesse an der geordneten, wissenschaftlichen Methoden genügenden
Aufsuchung und Sicherung des Bodendenkmals nicht zu einer Entscheidung im Sinne
des Beschwerdeantrags. Denn eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs gegen die Mitteilung über die vorläufige Eintragung des
Bodendenkmals in die Denkmalliste würde zu einer lediglich durch die in der
Nebenbestimmung Ziffer 4.10 des Abgrabungsbescheids für wenige Monate
aufgeschobenen, insgesamt aber vollständigen und irreversiblen Zerstörung des
Bodendenkmals führen. Umgekehrt kann die Aufrechterhaltung der sofortigen
Vollziehbarkeit der vorläufigen Unterschutzstellung zwar zu wirtschaftlichen Einbußen
bei dem Antragsteller führen, ermöglicht zugleich aber entweder die im öffentlichen
Interesse erforderliche endgültige Eintragung des Bodendenkmals oder jedenfalls eine
effektive Sicherung der zu erwartenden Funde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt
sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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