Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2002

OVG NRW: sicherstellung von gegenständen, durchsuchung, hauptsache, wohnung, verein, moschee, beweismittel, ermittlungsverfahren, gemeinde, beschlagnahme

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 993/01
Datum:
23.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 993/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 M 22/01
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der sinngemäße Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die
Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 11. Dezember 2001 rechtswidrig gewesen ist, wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den nicht erledigten Teil
der Beschlagnahmeanordnung in dem genannten Beschluss wird
zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine im Rahmen vereinsrechtlicher
Ermittlungsverfahren erlassene verwaltungsgerichtliche Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnung.
3
Mit Blick auf das erwartete Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Vereinsgesetzes und der damit bewirkten Streichung des Privilegs der
Religionsgemeinschaften beabsichtigte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum
Ende des Jahres 2001 den Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung
gegenüber dem sog. "Kalifatstaat" (Hilafet Devleti) sowie gegenüber 17
Teilorganisationen und der inländischen Teilorganisation "Stichting Dienaar aan Islam"
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der gleichnamigen, in den Niederlanden registrierten Stiftung.
Unter dem 6. Dezember 2001 ersuchte das BMJ das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen (IM NRW), die Verbotsverfügung am 12. Dezember 2001 um 6.00
Uhr zuzustellen und um 6.15 Uhr mit dem Vollzug der Verbotsverfügung und der
Beschlagnahme gegenüber den in einer dem Ersuchen beigefügten Anlage 1 (Nr. 1 -
24) aufgeführten Personen und Organisationen zu beginnen. Darüber hinaus ersuchte
das BMJ das IM NRW gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG um weiterführende Ermittlungen,
sofern sich hierfür während des Vollzugs ein Anlass ergebe.
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Ebenfalls unter dem 6. Dezember 2001 teilte das BMJ dem IM NRW in einem weiteren
Schreiben mit, die in der beigefügten Anlage 1 zu diesem Schreiben aufgeführten
Vereinigungen seien verdächtig, Teilorganisationen des "Kalifatstaats" zu sein. Das
BMJ habe gegen sie ein Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG eingeleitet und
ersuche das IM NRW, die Vereins- und Privaträume der in der Anlage 1 aufgeführten
Personen und Organisationen (Nr. 1-46 der Anlage 1) mit dem Ziel zu durchsuchen,
Beweismaterial, das für ein Verbot dieser Organisationen geeignet sei, sicherzustellen.
Am 8. Dezember 2001 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes in Kraft
(Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 4. Dezember 2001, BGBl. I S. 3319).
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Am 11. Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf das
vereinsrechtliche Verbotsverfahren den Erlass eines gegen den Antragsgegner
gerichteten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Zur Begründung trug sie
vor, der Antragsgegner stehe im Verdacht, dem verbotenen Verein oder seinen
Teilorganisationen anzugehören bzw. ihn zu unterstützen.
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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 ordnete das Verwaltungsgericht antragsgemäß
die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners und die Beschlagnahme von
Gegenständen an, die als Beweismittel dienen könnten. Auf der Grundlage dieses
Beschlusses wurde in den Morgenstunden des 12. Dezember 2001 die Wohnung des
Antragsgegners durchsucht. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt.
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Am 18. Dezember 2001 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts eingelegt.
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In der Folgezeit wurde ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände freigegeben. Im
Umfang der Freigabe haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
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Zur Begründung seiner im Übrigen aufrecht erhaltenen Beschwerde führt der
Antragsgegner aus, dass die Vereinigung, der er angehören solle, bislang nicht
verboten sei, sodass die angegriffene Maßnahme auch nicht auf die Verbotsverfügung
gestützt werden könne. Auch gehe aus der gerichtlichen Entscheidung nicht hervor,
welche konkreten und auf ihn bezogenen Anhaltspunkte dafür sprächen, dass er in
einer verfassungsfeindlichen Vereinigung tätig sei.
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Der Antragsgegner beantragt - sinngemäß -,
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1. festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 2001 rechtswidrig gewesen ist,
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2. die Beschlagnahmeanordnung im Umfang der noch nicht herausgegebenen
Gegenstände aufzuheben.
14
Die Antragstellerin beantragt - sinngemäß -,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner sei Vorstandsmitglied der Tevhid-
Gemeinde Bochum-Wattenscheid e.V. Bei dieser habe der begründete Verdacht
bestanden, dass es sich um eine Teilorganisation des Kalifatstaates handele. Zur
Überprüfung dieses Verdachts sei die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners
und die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen könnten,
erforderlich gewesen.
17
II.
18
Soweit die Beteiligten im Umfang der Freigabe beschlagnahmter Gegenstände das
Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es in
entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO
eingestellt.
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Soweit sich die Beschwerde des Antragsgegners nicht erledigt hat, ist sie gemäß § 88
VwGO hinsichtlich der bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung als Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog)
auszulegen,
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vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802 u.
1065/95 -, BVerfGE 96, 27 (41), Kammerbeschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -,
NJW 1999, 273 f.; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 S 10/02 -; OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. März 1994 - 4 M 142/93 -, InfAuslR 1994, 210 ff.;
21
hinsichtlich des noch nicht erledigten Teils der Beschlagnahmeanordnung verfolgt sie
deren Aufhebung.
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Die mit diesem Inhalt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 11.
Dezember 2001 ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 4 Abs. 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume des Vereins
sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des
Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG
führen wird. Diese Ermittlungsmaßnahmen setzen weder den Erlass einer
Verbotsverfügung gegen den Verein, gegen den ermittelt wird, voraus, noch steht der
Erlass einer Verbotsverfügung weiterführenden Ermittlungen gegen den verbotenen
Verein entgegen.
24
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, NJW 2001, S. 1663.
25
Hinreichende Anhaltspunkte i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG waren im maßgeblichen
26
Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1994 - 5 E 59/94 -, NWVBl. 1995, 69;
Beschluss vom 29. August 1994 - 5 E 859/94 -, DÖV 1995, 339 f.; Beschluss vom 29.
Juni 1993 - 5 E 83/93 -
27
gegeben. Ausweislich des Abschlussberichts des Polizeipräsidiums Bochum vom 23.
Januar 2002 wurde seit der Gründung des "Islamische Tevhid-Gemeinde Bochum-
Wattenscheid e.V." (Anlage 1 Nr. 1 des Ermittlungsersuchens des BMJ vom 6.
Dezember 2001) auf dem Vereinsgelände die Verbandszeitung des verbotenen
Kalifatstaats "Ümmet-I-Muhammad" vertrieben. Darüber hinaus war an die dort
befindliche Moschee ein Lebensmittelgeschäft angeschlossen. Im Schaufenster dieses
Geschäfts prangte in Großlettern der Name "Kar-Bir" als Zeichen dafür, dass dort
Kaplan-Anhänger zu meist überteuerten Preisen einkaufen, um so indirekt den
Dachverband in Köln zu unterstützen. Über dem Eingang der Moschee hing ein großes
Namensschild mit der Aufschrift "Hilafet Devleti" (Kalifatstaat), Niederlassung Bochum-
Wattenscheid. Darüber hinaus galt die Anschrift der genannten Organisation
(Centrumsplatz 1, 44866 Bochum) als Abfahrtsort für angemietete Busse bei
bundesweiten Kaplan Demonstrationen. Schließlich besuchten sowohl der frühere
Gebietsleiter Ruhr und Vorbeter des Kalifatstaates, Hüseyin "Hoca" Caglayan aus
Bochum, als auch sein jetziger Nachfolger, Muammer Yesilkurt, regelmäßig die
Moschee auf dem Vereinsgelände. Diese Umstände begründeten hinreichende,
konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsgegner Mitglied einer - noch
nicht verbotenen - Teilorganisation des Kalifatstaats, wenn nicht sogar des verbotenen
Vereins "Kalifatstaat" selbst ist und dass die angeordnete Durchsuchung bei ihm zur
Auffindung von Beweismitteln führen werde, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG
i.V.m. § 94 Abs. 1 StPO für diejenigen vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von
Bedeutung sein können, die gegen die bereits verbotenen Organisationen und gegen
die noch nicht verbotenen, als Teilorganisationen des Kalifatstaates jedoch
verdächtigten Organisationen geführt werden. Dass die beschlagnahmten Gegenstände
als Beweismittel offenkundig ausscheiden, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und
ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die
Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161
Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach ist es gerechtfertigt, dem
Antragsgegner hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten aufzuerlegen, weil er - wie
dargelegt - auch insoweit unterlegen wäre.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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