Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2009

OVG NRW: einstellung der bauarbeiten, aufschiebende wirkung, grundstück, zumutbarkeit, genehmigung, aussetzung, verwaltungsakt, vollziehung, bestimmtheitsgebot, wahrscheinlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 263/09
Datum:
23.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 263/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 16/09
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar
2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4.
Dezember 2008 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und
die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Verfahrens erster
Instanz jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der
Antragsgegner und die Beigeladene selbst.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung
dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der
das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2008
abgelehnt hat.
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Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 80 Abs. 5 Satz
1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen
erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren
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Ausnutzung der Genehmigung geht zu Lasten der Beigeladenen aus, weil die
Baugenehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die
Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.
Die angegriffene Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange
unbestimmt und damit rechtswidrig. Mit ihr wurde die Errichtung einer Zufahrtsstraße, 1.
Bauabschnitt, auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 44, Flurstück 324 zugelassen,
ohne dass die Antragsunterlagen aussagekräftige Hinweise auf die zu erwartende
Frequentierung der privaten Erschließungsanlage und die sich daraus ergebende
Immissionsbelastung für die Nachbarschaft enthalten.
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Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Inhalt, Reichweite und Umfang
der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen sich
eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen
Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung
erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem
Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch
Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk
versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der
Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige
Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der
Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten
Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 - 10 B 1777/06 -; Urteil vom 20.
September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 10 A
2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, vom 29. April 2004 - 10 B 545/04 - und vom 12. Januar 2001
- 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW,
Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2008, § 75 Rn. 194 ff.
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Bezieht sich die Unbestimmtheit auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue
Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften
auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die
Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn
aufzuheben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139, Beschlüsse
vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 und vom 2. Oktober 1998 -
11 B 845/98 -, BRS 60 Nr. 207, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70
Nr. 128.
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Im vorliegenden Fall enthalten die Bauvorlagen keine ausreichenden Angaben zu der
Nutzung der Grundstücke, die durch die Zufahrtsstraße erschlossen werden sollen.
Ohne diese kann jedoch weder festgestellt werden, ob das Vorhaben
bauplanungsrechtlich die gebotene Rücksicht auf die Nachbargrundstücke nimmt, noch
kann die Vereinbarkeit der geplanten Stellplätze mit § 51 Abs. 7 BauO NRW geprüft
werden. Von der Art und dem Umfang der Nutzung der von der Straße erschlossenen
Grundstücke hängt das Ausmaß des Zu- und Abgangsverkehrs und damit auch die
Immissionsbelastung der Nachbarn entscheidend ab. Die geplante Bebauung ist jedoch
nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Aus den parallel
erteilten Baugenehmigungen für elf Einfamilienhäuser ist die zukünftige Belastung nur
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teilweise erkennbar, da der Straße, wie sich auch aus der Bezeichnung "1.
Bauabschnitt" ergibt, eine darüber hinausgehende Erschließungsfunktion zugedacht ist.
Was Gegenstand weiterer Bauabschnitte sein wird und wie sich diese auf die Anzahl
der Fahrzeugbewegungen auswirken werden, ist aus den genehmigten Bauvorlagen
nicht in einer Weise erkennbar, die eine Beurteilung der Zumutbarkeit erlaubt. Es kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeugbewegungen ein den Nachbarn
nicht mehr zumutbares Maß erreichen werden.
Zur Vermeidung weiterer Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen ist,
da der bislang unbebaute Teil des Flurstücks 324 nicht mehr an dem nördlich und
östlich bestehenden Bebauungszusammenhang teilnimmt. Das sich aus § 35 Abs. 3
BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme ist hier - wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat - nicht verletzt, soweit die Zufahrtsstraße der Erschließung der
geplanten elf Einfamilienhäuser dient. Der mit diesen Vorhaben verbundene Zu- und
Abgangsverkehr einschließlich der Anlage des Müllabholplatzes sowie die Nutzung der
sieben Stellplätze, die an der Einmündung der Erschließungsstraße in die G.--------
straße südlich des Grundstücks G.--------straße 104 vorgesehen sind, ist der
Antragstellerin gegenüber noch nicht rücksichtslos und auch mit § 51 Abs. 7 BauO NRW
vereinbar. Entscheidend für die Zumutbarkeit ist, dass über die Einmündung bereits jetzt
das Villen-Grundstück G.--------straße 106 erschlossen wird und der rückwärtige Bereich
des Grundstücks G.--------straße 110, dessen Miteigentümerin die Antragstellerin ist,
durch Stellplätze und die Zufahrt zu den Kellergaragen geprägt ist. Wegen der
Begründung im Einzelnen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
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Die Frage der Zumutbarkeit dürfte möglicherweise anders zu beurteilen sein, wenn die
Bebauung oder Nutzung des Grundstücks G.--------straße 106 wesentlich geändert
werden wird oder zusätzliche Vorhaben wie das geplante Altenwohnheim über die
Zufahrtsstraße erschlossen werden sollen.
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Der Senat sieht davon ab, dem Antrag der Antragstellerin entsprechend dem
Antragsgegner auch aufzugeben, die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Bereits
die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung führt dazu, dass die Beigeladene
von dem sie begünstigenden Verwaltungsakt keinen Gebrauch mehr machen darf. Die
Anordnung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 2 VwGO soll dazu dienen, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei
Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 10 B 2060/99 -, BRS 63 Nr. 207;
Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 - .
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Im vorliegenden Fall kann die Beigeladene durch die Einreichung eines Bauantrages,
aus dem mit der erforderlichen Bestimmtheit ersichtlich ist, dass das Grundstück der
Antragstellerin nicht unzumutbar beeinträchtigt werden wird, die Zufahrtsstraße erneut
zur Genehmigung stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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