Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2001
OVG NRW: widerruf, zuwendung, hauptsache, zuschuss, minderung, bevölkerung, zivilprozessordnung, wohnraum, vollstreckbarkeit, käufer
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 6300/96
21.05.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
14. Senat
Urteil
14 A 6300/96
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9231/94
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit
wird der erstinstanzliche Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 1996 für
unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid geändert.
Die Klage wird in dem noch streitigen Umfang abgewiesen.
Von den bis zur teilweisen Erledigung in der Hauptsache entstandenen
Kosten trägt die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5; die nach diesem
Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt die Klägerin ganz.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Hinsichtlich des Tatbestandes verweist der Senat zunächst in entsprechender Anwendung
von § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf seine Ausführungen in
dem auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1998 ergangenen Urteil, mit dem der
Senat die Berufung zurückgewiesen hat, und führt im Übrigen Folgendes aus: Auf die
Beschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April
1999 die Revision zugelassen und sodann mit Urteil vom 15. Juni 2000 das Urteil des
Senats aufgehoben sowie die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVfG NRW - könne
eine Zuwendungsbewilligung ganz oder teilweise, nicht aber nur dem Grunde nach
widerrufen werden. Der angefochtene Bescheid widerrufe die Förderungsbewilligung ganz
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und es müsse noch entschieden werden, ob das ermessensgerecht sei.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2000 hat der Beklagte den Widerrufsbescheid vom 4.
März 1994 abgeändert und den Bewilligungsbescheid vom 15. August 1986 nur noch in
Höhe eines Betrages von 27.039,60 DM widerrufen. Daraufhin haben die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2001 das Verfahren in Bezug auf die nicht mehr
widerrufenen 40 % des bewilligten Betrages für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Im Hinblick auf den noch streitigen Betrag führt der Beklagte aus: Der Zweck der Förderung
sei zwar nicht für die gesamte zehnjährige Bindungsdauer, aber doch immerhin für mehr
als sechs Jahre erreicht worden. Dies rechtfertige es, der Klägerin einen Teil des
Zuschusses zu belassen. Entsprechend Nr. 2.1 des für ihn verbindlichen Schnellbrief-
Erlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NRW vom
27. Mai 1987 (IV B 3-33 360/87) sei in den Fällen, in denen das Förderungsobjekt
innerhalb der Förderungsdauer veräußert werde und der Zuwendungsnehmer durch den
Verkauf seine im Antrags- und Bewilligungsverfahren eingegangenen Verpflichtungen
nicht mehr erfüllen könne, der Zuschuss in den ersten 5 1/2 Jahren in voller Höhe zu
widerrufen, danach mit einer Minderung von 20 % pro Jahr. Es sei gewollt, dass der
Zuschuss bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes in den ersten 5 1/2 Jahren des
Bewilligungszeitraumes in voller Höhe widerrufen werde. Mit einer solchen Regelung solle
die Zweckerreichung des Zuschusses gesichert und gleichzeitig verhindert werden, dass
der nicht unerhebliche finanzielle Zuschuss nur als Finanzierungsmittel genutzt werde.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1996 zu
ändern und die Klage in dem noch streitigen Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und äußert sich wie folgt: Der Bewilligungsbescheid datiere vom 15. August 1986, der
Kaufvertrag vom 27. April 1993. Damit sei der mit der Förderung verbundene Zweck für
sieben Jahre erreicht worden. Ein Widerruf sei somit, wenn überhaupt, allenfalls in Höhe
von 30 % des ausgezahlten Zuschusses ermessensgerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren war im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen
einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid insoweit für unwirksam zu erklären.
Die danach noch weiterverfolgte Berufung des Beklagten ist - weiterhin - zulässig.
Dem Senat ist es nicht verwehrt, über den Widerruf des Beklagten im hier noch streitigen
Umfang zu entscheiden. Insbesondere bedurfte es hinsichtlich der im Schriftsatz vom 22.
November 2000 enthaltenen Abänderung des Bescheides vom 4. März 1994 und des
Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises Wesel vom 28. Juni 1994
unter Festlegung des dem Widerruf zu Grunde liegenden (Teil-)Betrages keines erneuten
Vorverfahrens im Sinne von §§ 68 ff. VwGO, da insoweit der Beklagte lediglich dem
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Begehren der Klägerin abgeholfen hat.
Die Berufung ist auch begründet. Der Widerruf des Beklagten in Höhe des noch streitigen
Betrages von 27.039,60 DM ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten -
vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO -.
Der Senat hat in seinem insoweit vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten
Urteil vom 18. März 1998 im Einzelnen ausgeführt, dass die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für den Widerruf der Förderungsbewilligung vorliegen.
Auch hinsichtlich seines Umfanges ist der Widerruf rechtmäßig erfolgt. Zutreffend hat der
Beklagte seiner Entscheidung die sein Ermessen bindenden Vorgaben des o.a.
Schnellbrief-Erlasses vom 27. Mai 1987 zu Grunde gelegt, die wiederum rechtlich nicht zu
beanstanden sind.
Vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1996 - 14 A 4086/92 -, Urteilsabdruck S. 11.
Entsprechend Nr. 2.1 des Erlasses ist während der Bindungsdauer der
Erstattungsanspruch in den ersten 5 1/2 Jahren in voller Höhe der Zuwendung geltend zu
machen. Danach ermäßigt sich der Erstattungsbetrag pro Jahr um 20 % der Zuwendung.
Diese Regelung ist zur Wahrung des mit der Zuwendung verfolgten Ziels einerseits und der
Interessen des Zuwendungsempfängers andererseits ermessensgerecht.
Ziel der Zuwendung der Modernisierungsmittel ist u.a. die Sicherung von sozial tragbaren
Mieten und die Erhaltung preiswerter Wohnungen für breite Schichten der Bevölkerung
über einen längeren Zeitraum (10 Jahre), vgl. Nr. 1.2 der für die Fördermaßnahme der
Klägerin maßgeblichen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Modernisierung von Wohnraum (ModR 1986) - in: MBl.NRW 1986, S. 940 -. Diesem Ziel
kann eine Förderungsmaßnahme grundsätzlich nur gerecht werden, wenn der
Zuwendungsempfänger angehalten wird, die sich aus den Förderungsbedingungen
ergebenden Pflichten während des Bindungszeitraumes zu erfüllen und ggf. bei einer
Veräußerung des Objekts an den Käufer weiterzugeben, so dass dieser in die Position des
ursprünglichen Zuwendungsempfängers tritt. Um zu verhindern, dass ein
Zuwendungsempfänger die Mittel im Wesentlichen lediglich zu (kurzfristigen)
Finanzierungszwecken beantragt und damit die genannte Zielsetzung umgeht, ist es
gerechtfertigt, über einen gewissen Zeitraum, hier 5 1/2 Jahre, den Widerruf in vollem
Umfang des Förderungsbetrages vorzunehmen, auch wenn während dieses Zeitraumes
das Förderungsziel erreicht worden ist. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten,
während der Bindungsdauer einer Mietpreisbindung unterlegen gewesen zu sein und
daher Einnahmeeinbußen erlitten zu haben. Denn die Einschränkung der Mieteinnahmen
war bereits Gegenstand der finanziellen Kalkulation der Klägerin im Rahmen der
Antragstellung, so dass sie sich für den gesamten Zeitraum von 10 Jahren darauf einstellen
musste.
Den Interessen der Klägerin ist mit der abgestuften Minderung des zurückzufordernden
Betrages von jeweils 20 % pro Jahr nach Ablauf von 5 1/2 Jahren hinreichend Rechnung
getragen.
Fehler bei der Berechnung des noch streitigen Rückforderungsbetrages in Höhe von
27.039,60 DM unter Anwendung der Vorgaben des Schnellbrief-Erlasses vom 27. Mai
1987 sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10,
711, 713 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. § 132
Abs. 2 und § 137 Abs. 1 VwGO.