Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2005
OVG NRW: gegen die guten sitten, verrechnung, zwangsversteigerung, eigentum, umschuldung, darlehen, disposition, erbteil, verfügung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4032/01
Datum:
18.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4032/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2497/96
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
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Das auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen der Klägerinnen rechtfertigt
eine Zulassung der Berufung nicht.
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Soweit der von den Klägerinnen erhobene Anspruch den Zeitraum vom 19. April 1996
bis 1. Juli 1996 betrifft, ergibt sich dies schon daraus, dass der in Rede stehende Erbteil
der Klägerin zu 1. ihr noch als verwertbares Vermögen zur Verfügung stand, denn die
Veräußerung an ihre Mutter erfolgte erst durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2.
Juli 1996.
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Für den verbleibenden Teil des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden
Anspruchszeitraums, die Zeit vom 2. bis 31. Juli 1996, gilt im Ergebnis aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nichts anderes. Insbesondere
begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der notarielle Vertrag vom 2. Juli
1996 gegen die guten Sitten verstößt und damit - ebenso wie das dingliche
Erfüllungsgeschäft - nach § 138 BGB nichtig ist, keinen hinreichend ins Gewicht
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fallenden Bedenken. Die Ausführungen der Klägerinnen in der Antragsschrift gehen
nämlich an der Tatsache vorbei, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des genannten
Vertrages der Klägerin zu 1. auf Grund des Bescheides des Beklagten vom 14. Mai
1996 bekannt war, dass der Erbanteil als Vermögen einzusetzen und deshalb ihrer
freien Disposition entzogen war. Den Abschluss des Vertrages vom 2. Juli 1996 hat die
Klägerin zu 1. demnach erkennbar in dem Bewusstsein vorgenommen, dass damit der
wegen des Nachrangprinzips in der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) berechtigte
Zugriff des Beklagten auf den Erbanteil zur Sicherung seiner Rückzahlungsansprüche
wegen der den Klägerinnen auf der Grundlage des § 89 BSHG als Darlehen gewährten
Hilfeleistungen vereitelt werden würde. Ihr Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt auch
nicht den Schluss, dass für eine Veräußerung des Erbanteils an die Mutter der Klägerin
zu 1. unter Verrechnung des vereinbarten Kaufpreises von 25.000,-- DM mit in der
Vertragsurkunde nicht näher bezeichneten "alten" Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1.
gegenüber ihrer Mutter ein hinreichender Grund bestand, das berechtigte Interesse des
Sozialhilfeträgers an der Sicherung seiner Rückzahlungsansprüche gegenüber den
Klägerinnen zurücktreten zu lassen. Ungeachtet der Frage, ob dies in dem in Rede
stehenden Zusammenhang erheblich wäre, ist nämlich nicht einmal dargetan, dass die
Veräußerung des Erbanteils an die Mutter der Klägerin zu 1. zur Vermeidung einer
Zwangsversteigerung des zu überwiegenden Anteilen im Eigentum der Mutter
stehenden Grundstücks überhaupt und nur unter Verrechnung des Kaufpreises gegen
"alte" Verbindlichkeiten erforderlich war. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die nach dem
Vorbringen der Klägerinnen auch im Interesse der Mutter liegende Umschuldung hätte
scheitern müssen, wenn die - erst nach Aufnahme des Darlehens von 70.000,-- DM und
notariell beurkundeter Bewilligung seiner grundpfandrechtlichen Absicherung am 5.
Juni 1996 vorgenommene - Veräußerung des Erbanteils der Klägerin zu 1. an ihre
Mutter unterblieben wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO
in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und 124a Abs. 5 Satz
4 VwGO).
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