Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2004

OVG NRW: abschiebung, ausländer, ausreise, aufenthalt, form, anhörung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 965/04
Datum:
12.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 965/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1462/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten,
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu
prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
2
Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde allein damit, dass der Antragsgegner die
Abschiebung nicht frühzeitig genug angekündigt habe. Sie bestreiten dabei nicht die
Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner den
Antragstellern unter dem 27. November 2003 mitgeteilt habe, dass ihr Aufenthalt für den
Fall nicht freiwilliger Ausreise zwangsweise beendet werde. Insoweit machen sie
lediglich geltend, diese an ihren früheren Bevollmächtigten ergangene Mitteilung, von
der sie selbst nichts gewusst hätten, stelle nur eine Anhörung zu der geplanten
Abschiebung dar, nicht aber die gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 des Ausländergesetzes -
AuslG -vorgesehene Ankündigung der Abschiebung mindestens einen Monat vor ihrer
Durchführung an Ausländer, die länger als ein Jahr geduldet wurden. Dem ist nicht zu
folgen. Für diese aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu Recht an den von den Antragstellern bestellten damaligen
Verfahrensbevollmächtigten übersandte Abschiebungsankündigung, die nach der
Senatsrechtsprechung keiner Form bedarf und die auch ohne Benennung eines
konkreten Abschiebungstermins wirksam ist, genügt es, dass für den Ausländer
erkennbar wird, dass seine Ausreisepflicht nunmehr vollzogen werden soll.
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Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. November 2002 - 18 B 2289/02 -, NVwZ-RR 2003,
386 = EZAR 044 Nr. 19 und vom 13. August 2003 - 18 B 1524/03 -.
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Diese Erkennbarkeit ist im Falle der - hier im November 2003 erfolgten - Mitteilung, dass
der Aufenthalt für den Fall nicht freiwilliger Ausreise zwangsweise beendet werde,
eindeutig gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
6
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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