Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2001

OVG NRW: unterkunftskosten, auflage, zusammenrechnung, anteil, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 541/00
Datum:
01.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 541/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 311/99
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO
zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht und
mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug
genommen wird, zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG, der sich auch auf die
Unterkunftskosten bezieht, hat jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch
auf Hilfe. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nach ständiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nichts, wenn eine "Bedarfsgemeinschaft" aus
mehreren sozialhilfebedürftigen Familienmitgliedern hilfebedürftig ist.
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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 (271)
m.w.N.
3
Dass mit den gesonderten Ansprüchen der Kläger auf bloß einen Anteil an den
Unterkunftskosten der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht "derselbe" im Sinne
von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist, widerspricht auch nicht der Zusammenrechnung der
Gegenstände - hier also der Mietkostenanteile - nach § 7 Abs. 2 BRAGO. Die Begriffe
"Angelegenheit" und "Gegenstand" sind zu unterscheiden. Gegenstand ist das Recht
oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, während die
Angelegenheit vom Umfang des erteilten Auftrags abhängt, mithin mehrere
Gegenstände umfassen kann.
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Vgl. etwa Hartmann, Kostengesetz, 30. Auflage, § 6 BRAGO Rdnr. 27; BVerwG, Urteil
vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289 = DVBl. 2000, 1462 jeweils m.w.N.; zu
einem vergleichbaren Fall: OLG München, Beschluss vom 25. Januar 1990 - 11 W
3362/89 -, MDR 1990, 560.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).
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