Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2005

OVG NRW: gerichtsverfahren, ermessen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 972/04
Datum:
08.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 972/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1744/01
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Antrag
verfolgen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das
erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.776,00 DM bzw. 1.419,35 Euro festzusetzen, ist
nicht begründet.
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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Anwendung der hier
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von
Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) noch maßgebenden Regelungen der §§ 10 und 8 BRAGO in Verbindung mit §
13 Abs. 1 GKG - in der vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG geltenden Fassung
(GKG a.F.) - nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der
Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht auf
792,50 Euro (= 1.550,00 DM) als dem Differenzbetrag zwischen den laufenden Hilfen
nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AsylbLG und den Regelsatzleistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 11 BSHG festgesetzt. Dass die
Kläger auch die konkrete Gewährung einmaliger Beihilfen wie einer
Bekleidungspauschale erstrebten, kann dem Antrag aus der Klageschrift vom 3. August
2001 und den dazu von Seiten der Kläger eingereichten Unterlagen nicht entnommen
werden. Ihre Argumentation zielte auf eine generelle Bewilligung von
Sozialhilfeleistungen an Stelle von Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nicht
maßgeblich für das hinter dem Klageantrag stehende Interesse ist es, dass lediglich der
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Beklagte im Schriftsatz vom 18. Februar 2004 im Nachhinein auch in den
Leistungszeitraum fallende Bekleidungshilfen zu den nach Maßgabe von § 2 AsylbLG
zu gewährenden Leistungen zählt. Entscheidend ist vielmehr, dass solche bestimmten
Bekleidungsbeihilfen auf Seiten der Kläger weder im vorgelagerten Verwaltungs- noch
im Gerichtsverfahren Anklang gefunden haben und somit nicht Streitgegen-
stand geworden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 188
Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F. in entsprechender Anwendung.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO
unanfechtbar.
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