Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.1999

OVG NRW (treu und glauben, antragsteller, beschwerde, beitragsforderung, vollziehung, härte, höhe, garten, aussetzung, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 B 2955/96
Datum:
10.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 B 2955/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 2258/95
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.506,37 DM
festge- setzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vordringlich nur den vom
Rechtsschutzsuchenden selbst auf- geworfenen Fragen nachzugehen - abgesehen von
(hier nicht vor- liegenden) Fehlern, die sich bei summarischer Prüfung als of- fensichtlich
aufdrängen. Dabei können allerdings mit Blick auf die Funktion und die begrenzten
Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens weder schwierige
Rechtsfra- gen vertieft oder abschließend geklärt noch komplizierte Tat-
sachenfeststellungen getroffen werden.
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Vgl. den Beschluß des Senats vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, OVGE 40, 160 =
NWVBl. 1990, 16 = NVwZ-RR 1990, 54.
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Nach diesem Prüfungsmaßstab ist das Beschwerdevorbringen, mit dem sich der
Antragsteller dagegen wendet, daß er (als Mitglied einer Erbengemeinschaft) mit den in
seinem (Mit- )Eigentum stehenden, als Garten- und Landschaftsbaubetrieb so- wie zur
Baumschulaufzucht genutzten Grundstücken im Wege der Kostenspaltung zu (Teil-
)Erschließungsbeiträgen für die erst- malige Herstellung der Stichstraße herangezogen
wird, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Bescheide oder eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu
begründen.
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1. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß und warum ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht bestehen. Soweit
das Verwaltungsgericht einzelne Fragestellungen einer näheren Prüfung im
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Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, entspricht dies dem oben wiedergegebenen
Prüfungsansatz. Da die Beschwerde - abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme
auf das erstinstanzliche Vorbringen - den ausführlichen Darlegungen des
Verwaltungsgerichts nichts Substantiiertes entgegensetzt, verbleibt es auch im
Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht unter dem - von der Beschwerde
allein näher erörterten - Gesichtspunkt einer unbilligen Härte i.S.v. § 80 Abs. 5, Abs. 4
Satz 3 VwGO in Betracht. Dies setzt voraus, daß dem Betroffenen durch die sofortige
Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung
hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung
den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.
Berücksichtigungsfähig sind dabei nur persönliche, nicht dagegen sachliche
Billigkeitsgründe i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB.
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Vgl. den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210 =
NWVBl. 1998, 153 = ZKF 1998, 112 (m.w.N.).
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Der Antragsteller macht insoweit unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher
Versicherungen geltend, daß weder er noch die anderen Miteigentümer der
Erbengemeinschaft zur Erfüllung der Beitragsforderung in der Lage seien: Er selbst
verfüge als mithelfendes Familienmitglied im Garten- und Landschaftsbaubetrieb der
Frau über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.668,42 DM sowie über eine
geldliche Rücklage in Höhe von 6.000 DM, ansonsten aber über keine weiteren
Einnahmen. Die Grundstücksflächen seien im Jahr 1992 auf zehn Jahre zu einem
jährlichen Pachtzins von 1 DM an seinen Neffen, Herrn , sowie (eine Teilfläche der
Parzelle 19) an Nachbarn verpachtet worden. Dies rechtfertigt indes keine Aussetzung
der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Insoweit kann zunächst ebenfalls auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen werden.
Soweit die Beschwerde sich insbesondere gegen die Erwägung des
Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsteller könne vor Leistung an den
Antragsgegner zunächst seinen Aus- gleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB
gegenüber den anderen Miteigentümern geltend machen, und dem neben seiner
eigenen auch deren finanzielle Leistungsunfähigkeit entgegenhält, dürften die
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bereits keine ausreichenden Angaben für
die insoweit erforderliche Glaubhaftmachung enthalten. Offen bleiben kann, ob - wie der
Antragsgegner meint - die Verpachtung von Grundstücksflächen zu einem jährlichen
Pachtzins von 1 DM als bewußte Verkürzung von Pachteinnahmen und als Verstoß
gegen Treu und Glauben zu werten ist. Jedenfalls scheidet die Annahme einer
"unbilligen Härte" i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO deshalb aus, weil der Antragsteller
(hinsichtlich seiner eigenen Zahlungspflicht wie auch hinsichtlich der Realisierung
seines Ausgleichsanspruchs gegenüber den Miteigentümern) offenbar davon ausgeht,
daß die Beitragsforderung in Höhe von 78.025,49 DM auf einmal (in einer Summe) zu
begleichen sei. Demgegenüber hat der Antragsgegner ihn mehrfach auf die Möglichkeit
von Zahlungsaufschub und Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung,
Verrentung der Beitragsforderung) hingewiesen, beispielhaft (in der Antragserwiderung
vom 18. August 1995) etwa dergestalt, daß die Beitragszahlung auf zehn Jahre (jährlich
also ca. 7.800 DM) gestreckt, mithin in monatliche Raten in Höhe von ca. 650 DM
aufgeteilt werden könnten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand - insbesondere in
Ansehung der (soweit belegt) begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Antragstellers (und der anderen Miteigentümer) - bestehen keine hinreichenden
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Anhaltspunkte dafür, daß eine Erfüllung der Beitragsforderung unter Gewährung einer
solchen (oder vergleichbaren) Zahlungserleichterung dem Antragsteller (und den
anderen Miteigentümern) nicht zumutbar wäre oder zu einer Existenzgefährdung des
Garten- und Landschaftsbaubetriebes führen müßte. Daß Letzteres drohen würde, kann
jedenfalls so lange nicht angenommen werden, wie der Antragsteller eine
Zahlungserleichterung in dieser (oder ähnlicher Art) nicht beantragt und insbesondere
keine hinreichenden Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
vorlegt. Angesichts dessen kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen
Bescheide wegen Vorliegens einer unbilligen Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
(derzeit) nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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