Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2010

OVG NRW (kläger, antrag, stelle, abbruch, akkreditierung, ausschreibung, zeitpunkt, land, verwaltungsgericht, lehrerausbildung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 878/10
Datum:
23.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 878/10
Schlagworte:
Stellenbesetzungsverfahren Versetzung
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Leitenden Gesamtschuldirektors auf Zulassung
der Berufung, der mit seiner Klage u.a. die Verpflichtung des beklagten
Landes zur Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet
(§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
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ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den ent-
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scheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei
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muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeich-
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nen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten
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in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der
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Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vor-
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bringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochte-
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nen Urteils einzugehen.
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Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 19. Mai 2009
- 1 L 1079/08 - angenommen, der Kläger könne die Fortsetzung des ursprünglichen
Stellenbesetzungsverfahrens nicht beanspruchen und auch nicht verlangen, dass das
beklagte Land die in Rede stehende Stelle mit ihm besetze. Das beklagte Land habe
bei der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens von dem ihm
zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Das
nunmehr vorgesehene Anforderungsprofil unterscheide sich signifikant von dem am 28.
Februar 2007 veröffentlichten Anforderungsprofil. Das ursprüngliche Auswahlverfahren
habe sich um rd. zwei Jahre verzögert. Inzwischen seien einige Aufgaben des
Prüfungsamtes erfüllt worden, so dass es einiger Elemente des ursprünglichen
Anforderungsprofils nicht mehr in gleichem Maße bedürfe. Andererseits sei die
Bedeutung einiger Elemente nun deutlicher hervorgetreten. Dies betreffe sowohl die
Prüfungsamtserfahrungen im Hinblick auf die Überlappungszeit des neuen und alten
Rechts als auch die Mitwirkung bei der Akkreditierung von Studiengängen. Die
Aufnahme dieser Elemente in das neue Anforderungsprofil sei damit sachgerecht.
Unerheblich sei, dass diese Elemente teilweise bereits bei der ersten Ausschreibung
absehbar und Gegenstand der Auswahlgespräche gewesen seien. Durch das Gesetz
zur Reform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 308) hätten gerade
diese Elemente einen erheblich höheren Grad an Konkretheit und vor allem an
Verbindlichkeit erlangt.
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Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in
Frage gestellt.
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Der Kläger irrt, wenn er meint, das beklagte Land habe bereits im Zeitpunkt der ersten
Ausschreibung am 28. Februar 2007, jedenfalls aber im Zeitpunkt der
Auswahlentscheidung am 20. Februar 2008 bezüglich des Anforderungsprofils der in
Rede stehenden Stelle den gleichen Erkenntnisstand gehabt wie im Zeitpunkt der
Neuausschreibung am 18. Juni 2009. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf
hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung das
Anforderungsprofil konkretisiert worden ist. Es versteht sich von selbst, dass die im
Gesetzgebungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse Grundlage der Konkretisierung
sind.
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Soweit der Kläger anführt, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bzw. die
Neuausschreibung könne weder durch den Hinweis des beklagten Landes,
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"dass das Amt seit der Ausschreibung im Februar 2007 die ursprünglich an den
Bewerber gestellte Anforderung konzeptionelle Vorschläge zur Weiterentwicklung
und Neugestaltung von Studium und Prüfung zu erarbeiten, zwischenzeitlich
erledigt worden sei",
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noch durch
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"die in der Neuausschreibung geforderte Voraussetzung der ‚Erfahrungen entweder
in Tätigkeiten des Prüfungsamts oder Erfahrungen im Zusammenhang gestufter
Studiensysteme (BA/MA) und deren Akkreditierung‘ "
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noch durch den Hinweis
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"auf die Überlappungszeit des alten und neuen Rechts und das Erfordernis bei der
Mitwirkung bei der Akkreditierung von Studiengängen"
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gerechtfertigt werden, handelt es sich gemessen an den Darlegungserfordernissen des
§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO um unzureichend erläuterte Behauptungen. Sofern der
Kläger hiermit geltend machen will, die genannten Aspekte rechtfertigten jeweils für sich
genommen die Neuausschreibung nicht, übersieht er, dass diese der Gesamtheit der
veränderten Anforderungen Rechnung tragen soll.
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Tragfähige Erwägungen, die die Annahme des Klägers stützen könnten, der Abbruch
des Stellenbesetzungsverfahrens bzw. die Neuausschreibung sei aus unsachlichen
Gründen erfolgt, sind auch seinem weiteren Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
Sein Hinweis auf die "Chronik des Bewerbungsverfahrens" ist nicht geeignet, die
Sachbezogenheit des Vorgehens des beklagten Landes schlüssig in Frage zu stellen.
Denn auch er gründet auf dem unzutreffenden Ansatzpunkt, der Erkenntnisstand des
beklagten Landes im Hinblick auf die Anforderungen, die mit der streitbefangenen Stelle
verbunden sind, habe sich seit der ersten Stellenausschreibung nicht verändert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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