Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2002

OVG NRW: bruchteil, abgrabung, genehmigung, ermessen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 421/01
Datum:
25.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 421/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 8952/98
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2001 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000.091,50
EUR = 9.779.328,96 DM festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
1
Die Beschwerde ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Streitwertfestsetzung an der bisherigen
Streitwertpraxis des erkennenden Senats orientiert. An dieser Praxis hält der Senat nicht
fest. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der
Senat bemisst weiterhin das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, die - wie hier - die
Verpflichtung zur Erteilung einer abgrabungsrechtlichen Genehmigung zum Abbau von
Sand und Kies zum Gegenstand haben, nach dem aus der Abgrabung und
Wiederverfüllung zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn. Diesen bewertet er nunmehr
einheitlich mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,50 EUR/cbm
abzugrabenden Materials. Dieser Einsatzbetrag entspricht nicht der Höhe des
tatsächlich aus dem Abgrabungsvorhaben zu erwartenden Gewinns, der nur bei einer
längerfristigen, sich im Regelfall über viele Jahre erstreckenden Auskiesungsdauer
erzielt werden kann. Vielmehr trägt der pauschalierende Einsatzbetrag von nur 0,50
EUR/cbm dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Streitwertfestsetzung in
anderen Rechtsgebieten bei der Bewertung längerfristiger Gewinnerwartungen vielfach
lediglich auf einen Bruchteil des erwarteten Gewinns abgestellt wird.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
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Dieser Beschluss ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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