Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2004

OVG NRW: eltern, ausreise, besondere härte, behörde, einzelrichter, daten, härtefall, verfahrensablauf, registrierung, vollstreckung

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 915/03
Datum:
14.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 915/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5595/99
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung
zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Bundesverwaltungsamtes vom 9. April 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1999 verpflichtet, die Kläger zu
1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) X.
und U. N. - - vom 9. Februar 1995 einzubeziehen.
Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1), 3) und 4) in erster Instanz
auferlegten Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der
Kläger zu 2) zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die am 16. Februar 1970 geborene Klägerin zu 1) stammt von den deutschen
Volkszugehörigen X. und U. N. ab. Mit Aufnahmebescheid des
Bundesverwaltungsamtes vom 9. Februar 1995 reisten die Eltern der Klägerin zu 1) am
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9. September 1995 aus dem Aussiedlungsgebiet aus und wurden am 10. September
1995 registriert.
Die Klägerin zu 4) ist die Tochter der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2). Die Klägerin
zu 3) ist die Tochter der Klägerin zu 1) und ihres früheren Ehemannes X1. H. .
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Am 20. Juni 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme
nach dem Bundesvertriebenengesetz. Neben den in diesem Aufnahmeantrag
angegebenen Personenstandsdaten der Eltern der Klägerin zu 1) sind in der Rubrik
"Vermerke der Behörde" die Daten und Aktenzeichen ihres Aufnahmebescheides und
ihrer Registrierung eingetragen. Dem Aufnahmeantrag waren u.a. beglaubigte
Ablichtungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 1), 3) und 4) beigefügt.
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Mit Schreiben vom 21. November 1996 bat das Bundesverwaltungsamt die Kläger u.a.,
den Originalantrag der Klägerin zu 1) auf Erstausstellung ihres Inlandspasses sowie
einen Sorgerechtsbeschluss für die Klägerin zu 3) oder eine Ausreiseeinwilligung ihres
Vaters nachzureichen.
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Nach persönlicher Anhörung der Klägerin zu 1) im Generalkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland Saratow am 10. März 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger mit Bescheid vom 9. April 1997 ab, weil die Klägerin zu 1)
nicht glaubhaft dargelegt habe, dass ihr die nach dem Bundesvertriebenengesetz
geforderten Bestätigungsmerkmale wie Sprache , Erziehung und Kultur vermittelt
worden seien. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu
1) scheide aus, da diese bereits am 10. September 1995 Aufnahme im Bundesgebiet
gefunden hätten.
6
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger vom 9. Mai 1997 wies
das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1999 zurück.
7
Am 12. Juli 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren
Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei deutsche
Volkszugehörige. Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache reichten aus, die gesetzlichen
Voraussetzungen dieses Bestätigungsmerkmals zu erfüllen. Die Kläger zu 2) bis 4)
hätten einen Einbeziehungsanspruch.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9.
April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1999 zu
verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu
2) bis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen,
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hilfsweise
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die Klägerinnen zu 1) und 3) sowie den Kläger zu 4) in den Aufnahmebescheid der
Eltern nachträglich einzubeziehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat in den Gründen der den Klägern am
22. November 2002 zugestellten Entscheidung u.a. ausgeführt, die Berufung sei
zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Welche zeitlichen
Kriterien für die Bejahung einer verfahrensbedingten Härte maßgeblich seien, sei ober-
bzw. höchstrichterlich nicht geklärt. Durch am 9. Dezember 2002 zugestellten
Berichtigungsbeschluss vom 21. November 2002 hat das Verwaltungsgericht den Tenor
des angefochtenen Urteils um den Satz ergänzt: "Die Berufung wird zugelassen."
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Am Montag, den 23. Dezember 2002 haben die Kläger Berufung eingelegt und diese
am 22. Januar 2003 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe
sich mit dem Spracherwerb und -gebrauch der Klägerin zu 1) nicht hinreichend
auseinandergesetzt. Aus dem Sprachtest ergebe sich der muttersprachliche Erwerb der
deutschen Sprache. Dabei habe die Klägerin zu 1) auch die Anforderungen an ein
einfaches Gespräch auf Deutsch erfüllt. Auch der Hilfsantrag sei begründet. Es liege
zumindest ein verfahrensbedingter Härtefall vor. Hierfür sei bereits jede zeitliche
Überschneidung zwischen Stellung des Aufnahmeantrages und Ausreise der
Bezugsperson ausreichend. Mit den Angaben im Aufnahmeantrag sei ein
Datenabgleich schnell möglich gewesen. Mit Antragstellung seien sämtliche
Personenstandsurkunden vorgelegt worden.
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Die Berufung des Klägers zu 2) ist in der mündlichen Verhandlung des Senates
zurückgenommen worden.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. April 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1999 zu verpflichten, die Klägerinnen zu 1) und
3) sowie den Kläger zu 4) in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1)
nachträglich einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Kläger hätten bei objektiver Betrachtungsweise nicht
erwarten können, dass die Einbeziehungsmöglichkeit nach Eingang ihres
Aufnahmeantrages bis zur bereits elf Wochen später erfolgten Ausreise der
Bezugsperson hätte festgestellt und über den Antrag abschließend entschieden werden
können. Beim Aufnahmeverfahren handele es sich um ein Massenverfahren. Vor einer
Bescheidung müsse zudem die Zustimmung des zuständigen Bundeslandes eingeholt
werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der Aufnahmeantrag der Kläger nicht
auf eine Einbeziehung, sondern auf die Erteilung eines originären Aufnahmebescheides
gerichtet habe. Im Übrigen sei der Antrag wegen der fehlenden
Sorgerechtsbescheinigung bzw. Ausreisegenehmigung für die Klägerin zu 3) nicht
entscheidungsreif gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten
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Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Soweit der von den Klägern mit Schriftsatz vom 21. Januar 2003 gestellte
Berufungsantrag hinsichtlich des Klägers zu 2) ausdrücklich und für die übrigen Kläger
durch die Einschränkung der Berufung auf den ursprünglichen Hilfsantrag
zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren einzustellen.
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Die nunmehr nur noch zu entscheidende Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4)
hinsichtlich ihres Antrages auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
der Eltern der Klägerin zu 1) ist statthaft. Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht
in dem angefochtenen Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Zwar ist hier die Entscheidung durch den Einzelrichter erfolgt, dem Rechtssachen
grundsätzlicher Bedeutung nicht zu übertragen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO)
und der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung auf
die Kammer zurückübertragen kann. Der Senat ist jedoch auch an eine derartige
möglicherweise unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte
Berufungszulassung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden. Den Fällen, in
denen eine Zulassung von Gesetzes wegen unstatthaft ist, steht die Zulassung der
Berufung durch den Einzelrichter nicht gleich. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung
enthält keine Regelung, wonach der Einzelrichter die Berufung nicht zulassen darf. Eine
solche lässt sich insbesondere auch nicht darauf stützen, dass eine Bindungswirkung
nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO die Zulassung durch eine Kammerentscheidung des
Verwaltungsgerichts voraussetze. Denn Verwaltungsgericht im Sinne der Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung und damit auch im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO ist gemäß § 5 Abs. 3 VwGO auch der Einzelrichter.
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Vgl. Seibert, Berufungszulassung durch den Einzelrichter?, NVwZ 2004, 821, mit
weiteren Nachweisen; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2003
- 7 S 558/03 -, NVwZ 2004, 893.
27
Die Berufung ist auch zulässig und begründet. Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben einen
Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den den Eltern der Klägerin zu 1) erteilten
Aufnahmebescheid.
28
Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 3) und 4) geltend gemachten Anspruch
auf Einbeziehung in den den Eltern der Klägerin zu 1) erteilten Bescheid ist § 27 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 BVFG.
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Allerdings haben die Kläger zu 1), 3) und 4) keinen Anspruch auf Einbeziehung nach §
27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt
der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl.
2001, 1527.
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Die Eltern der Klägerin zu 1) haben das Aussiedlungsgebiet aber bereits am 9.
September 1995 auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland begründet.
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Den Klägern zu 1), 3) und 4) steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung
als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der
Eltern der Klägerin zu 1) zu.
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Dabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass der
Aufnahmeantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) nicht nur primär dahin zu verstehen war,
dass die Klägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1
BVFG begehrte und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einbezogen werden
wollten. Vielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus
eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1), 3)
und 4)auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der
Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
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Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den der Eltern der
Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte liegen vor. Es ist in
Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,
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anerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund darstellen
können. Der Senat hat es im Anschluss an diese Rechtsprechung grundsätzlich als eine
verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines
Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson
entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt
im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von
Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich
gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die
Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Dabei ist mit Rücksicht auf die
Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der
Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen
eine besondere Härte darstellen würde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der
Bezugsperson einem Anspruch auf Einbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der
Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch
wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen nur das
Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein Aufnahmebewerber bei objektiver
Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und
förderlichen Behördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des
Aufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche
Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des
Aufnahmeantrages erfolgte Ausreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht.
Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist
zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für
die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf
Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu
beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen
Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die
Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der
gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv
auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die
Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren
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bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb
des zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von
unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem
Aufnahmebewerber keine verfahrensbedingte Härte dar, ihm die vorzeitige Ausreise der
Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 17. März 2003 - 2 A 4647/01 - und vom 31. März 2003 - 2 A 4514/01 -.
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Davon ausgehend liegt hier ein Härtefall vor. Der Antrag der Kläger auf Aufnahme ist bei
der Beklagten am 20. Juni 1995 und damit vor der Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1)
aus den Aussiedlungsgebieten am 9. September 1995 eingegangen. Der Antrag enthielt
auch einen deutlichen Hinweis auf das Verfahren der Eltern der Klägerin zu 1). Denn sie
waren in der Rubrik des von der Beklagten vorgesehenen Antragsformulars, die
konkrete "Angaben zu den Eltern des/der Aufnahmebewerbers/in" vorsah, eingetragen
worden. Die dort angegebenen Personenstandsdaten waren ausreichend vollständig,
um sie zu identifizieren. Soweit die Beklagte auf die unterschiedliche Schreibweise der
Namen X. /X2. , U. /U1. und N. /N1. hinweist, handelt es sich um Eindeutschungen von
X3. und Übernahmen aus dem Kyrillischen, deren richtige Zuordnung einer insoweit
täglich geforderten und geübten Behörde keine Schwierigkeiten bereiten darf und auch
nicht bereitet hat. Insbesondere der Umstand, dass dort neben dem aktuellen
Familiennamen "N. " der Mutter der Klägerin zu 1) auch ihr früherer Familienname "I. "
eingetragen war, eröffnete dem Bundesverwaltungsamt auch unter Berücksichtigung
dessen, dass der Name "N. " weit verbreitet ist, ohne weiteres die Möglichkeit des
Abgleichs der jeweiligen Daten und die Feststellung des familiären Zusammenhanges
der jeweiligen Aufnahmeverfahren. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass das
Bundesverwaltungsamt, wie der Vermerk über die Daten und Aktenzeichen des
Aufnahmebescheides und der Registrierung der Eltern der Klägerin zu 1) zeigt, den
Zusammenhang der beiden Verfahren offensichtlich allein anhand der vorhandenen
Unterlagen ohne Weiteres herausgefunden hat. Deshalb wäre dem
Bundesverwaltungsamt in der danach bis zur Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1)
verbleibenden Frist von zwei Monaten und zwanzig Tagen bei normalem
Verfahrensablauf eine Zusammenführung der Verfahren und eine entsprechende
Bearbeitung auch dann möglich gewesen, wenn man berücksichtigt, dass für die
Einholung der erforderlichen Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2
BVFG die Akten an die zuständige Stelle übersandt werden müssen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger in der hierfür vorgesehenen Rubrik V in
ihrem Aufnahmeantrag nicht auf das Aufnahmeverfahren der Eltern der Klägerin zu 1)
hingewiesen haben. Diese vom Bundesverwaltungsamt in Seite 2 des Antragsformulars
aufgenommene Rubrik V kann dazu dienen, dem Bundesverwaltungsamt die
Zusammenführung von Aufnahmeverfahren zu erleichtern. Das Fehlen entsprechender
Angaben führt vor dem Hintergrund, dass ein bestimmtes Formular auch gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist und ein Aufnahmeantrag deshalb grundsätzlich auch formlos gestellt
werden kann, nicht dazu, dass das Bundesverwaltungsamt von der Abgleichung der
erforderlichen Daten entbunden ist. Die Praxis der Behörde lässt demgemäss auch bei
dieser Ausgestaltung der Anträge zutreffend eine Überprüfung auf Antragsverfahren
bekannter Familienangehöriger erkennen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von
Aufnahmeverfahren bekannt ist und wie auch der oben dargelegte Vermerk des
Bundesverwaltungsamtes über die Verfahrensdaten der Eltern der Klägerin zu 1) zeigt,
führt das Bundesverwaltungsamt einen solchen Abgleich regelmäßig in allen Verfahren
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und damit auch in denjenigen Verfahren durch, in denen entsprechende Angaben in der
Rubrik V fehlen.
Der Einbeziehungsantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) war im Zeitpunkt der Ausreise ihrer
Mutter bzw. Großmutter auch entscheidungsreif. Denn ausweislich des Inhaltes der
Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes sind ihre für die Prüfung der
Abkömmlingseigenschaft erforderlichen Geburtsurkunden in beglaubigter Form bereits
mit dem Aufnahmeantrag eingereicht worden. Auch das Bundesverwaltungsamt hatte
aufgrund dieser Angaben keinen Zweifel daran, dass die Kläger zu 1), 3) und 4) die
Abkömmlinge der Eltern der Klägerin zu 1) sind. Denn weitere Nachweise hierzu bzw.
Ergänzungen zu den eingereichten Geburtsurkunden sind in seiner Nachfrage vom 21.
November 1996 nicht gefordert worden.
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Schließlich scheitert der Einbeziehungsanspruch auch nicht an einer verspäteten
Vorlage der Ausreisegenehmigung. Denn für eine positive Entscheidung über den
Einbeziehungsantrag bis zur Ausreise der Bezugspersonen hätte es nicht für die
Klägerin zu 3) der Vorlage der Ausreisegenehmigung ihres Vaters nicht bedurft. Dass
die Beklagte selbst für einen solchen mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom
21. November 1996 verlangten Nachweis eine vertriebenenrechtliche Grundlage nicht
sieht, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
vorgetragen. Die dort gegebene Begründung für diese Nachforderung, ohne einen
solchen Nachweis sei eine Zustimmung der Länder durchgängig nicht zu erreichen,
kann eine verzögerte Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes jedoch nicht
rechtfertigen. Waren die vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung mit
dem Aufnahmeantrag hinreichend nachgewiesen, ist es nach den zur
verfahrensbedingten Härte entwickelten Grundsätzen unbillig, die Erteilung des
Aufnahmebescheides an die Kläger zu 1), 3) und 4), eine Mutter mit minderjährigen
Kindern, von einem weiteren, vertriebenenrechtlich unerheblichen Nachweis abhängig
zu machen bzw. den Klägern zu 1), 3) und 4) entgegenzuhalten, dass ihre
Bezugspersonen das Aussiedlungsgebiet bereits vor der Erteilung des
Einbeziehungsbescheides verlassen haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
162 Abs. 3 VwGO. Es ist sachgerecht, der Beklagten auch die Kosten der Berufung
aufzuerlegen, soweit sie von den Klägern zu 1), 3) und 4) zurückgenommen worden ist.
Denn dies hat angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senates bei derartigen
Haupt- und Hilfsanträgen kostenmäßig keine Auswirkungen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen. Die Rechtsfrage, ob ein Einzelrichter die Berufung zulassen darf, ist
bereits durch die Entscheidung in dem diese Frage betreffenden Revisionsverfahren 5
C 65.03 des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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