Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2000
OVG NRW: dienstzeit, willkürverbot, vorrang, ernennungsbehörde, berufserfahrung, beamtenrecht, ermessensfehler, ausnahme, erkenntnis, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2107/99
Datum:
11.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2107/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3082/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte
Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greift nicht durch.
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Aus den von der Antragstellerin in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde
angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im
Zulassungsverfahren ausrichtet,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli
1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober
1998 - 18 B 69/98 -,
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ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht es zu Recht
abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die fragliche Beförderungsstelle vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin mit der
Begründung verneint: Nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Antragsgegner die
Antragstellerin und den Beigeladenen zu Recht als im wesentlichen gleich qualifiziert
angesehen. Die Einschätzung der Antragstellerin, sie habe wegen zahlreicher
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Fortbildungsmaßnahmen einen Befähigungs- oder Eignungsvorsprung vor dem
Beigeladenen, sei nicht maßgeblich. Soweit sie die Qualifikation des Beigeladenen in
Zweifel zu ziehen versuche, bewege sie sich gleichfalls in dem grundsätzlich dem
Antragsgegner vorbehaltenen Bereich wertender Erkenntnis. Dieser sei somit berechtigt
gewesen, für die Auswahlentscheidung "Hilfskriterien" heranzuziehen. Dem Dienstherrn
stehe hierbei ein weites Ermessen zu. Er könne - nach sachgerechten Gesichtspunkten
und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) - frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere
Bedeutung bei der Beförderungsentscheidung beimesse. Dass er sich bei der Auswahl
des Beigeladenen auf dessen "län-gere Dienstzeit" gestützt habe, lasse durchgreifende
Rechts-, insbesondere Ermessensfehler zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen.
Die Antragstellerin macht geltend: Es treffe nicht zu, dass bei den zu berücksichtigenden
Hilfskriterien auch eher soziale Belange vor leistungsbezogenen Belangen zu
berücksichtigen seien. Letztere müßten im Rahmen einer Abstufung Vorrang haben.
Das habe das Verwaltungsgericht unzutreffend nicht berücksichtigt.
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Dem ist nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die
Ernennungsbehörde bei der Auswahl zwischen im wesentlichen gleichgut beurteilten
Mitbewerbern nach sachgerechten Gesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das
Willkürverbot des Art. 3 GG frei darüber befinden, welchen zusätzlichen
Gesichtspunkten sie eine größere Bedeutung beimisst. Eine starre Reihenfolge von
Hilfskriterien, insbesondere nach Gesichtspunkten der Leistungsbezogenheit, kann
nicht aufgestellt werden.
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Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 6 B 2002/99 -, m.w.N.
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Unabhängig davon ist bei dem Hilfskriterium des Dienst- und Lebensalters davon
auszugehen, dass die von einem dienst- und lebensälteren Beamten typischerweise
mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die nunmehr im
Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben berücksichtigt werden kann.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, Schütz,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 25.
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Dass der Antragsgegner eine längere Dienstzeit des (auch lebensälteren)
Beigeladenen den Ausschlag hat geben lassen, hat hiernach nicht, wie die
Antragstellerin offenbar meint, lediglich einen sozialen Bezug.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
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