Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.1997

OVG NRW (kläger, treu und glauben, garage, zustimmung, erklärung, aufhebung, anfechtung, verwaltungsgericht, widerruf, täuschung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 7123/95
Datum:
17.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 7123/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 6611/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
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Mit dem angefochtenen, den Bevollmächtigten der Kläger am 18. Oktober 1995
zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die in der Zeit vom 11. bis 13. November 1995 eingelegte Berufung der Kläger.
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Zur Begründung tragen die Kläger insbesondere vor, entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sei der Klageantrag zu 1. zulässig. Mit ihrer Klage hätten sie von
Anfang an die volle Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 begehrt;
lediglich das Verpflichtungsbegehren sei ursprünglich eingeschränkt und später
erweitert worden. Die Klage sei auch begründet. Die ursprünglich vorhandene Garage
auf dem Grundstück der Beigeladenen sei auf die Länge der neuen Garage
anzurechnen, so daß insgesamt das zulässige Längenmaß nach § 6 Abs. 11 Nr. 1
BauO NW bei weitem überschritten werde. Auch die Überschreitung der hinteren
Baugrenze sei objektiv rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen
nicht vor. Die Beigeladenen könnten eine weitere Garage an der anderen Hausseite
errichten; auch stelle es keine unzumutbare Härte dar, wenn nur eine Garage errichtet
werden könnte.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen beantragen gleichfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie teilen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 8. Januar
1993 sei unanfechtbar geworden. In materieller Hinsicht liege ein nachbarliches
Abwehrrecht nicht vor. Die von den Garagen eingenommenen Bauteile seien
Bestandteile der Hauptgebäude als Doppelhaushälften; dies werde auch daran deutlich,
daß die Kläger den Dachraum über ihrer Garage mit dem Haus verbunden hätten und
als Zimmer nutzten. Die Baugrenzenfestsetzung im Bebauungsplan sei nicht zugunsten
der Kläger nachbarschützend. Diese hätten im übrigen selbst ein Gartenhaus außerhalb
der Baugrenzen errichtet; es verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn sie
nunmehr von ihnen - den Beigeladenen - die Einhaltung der Baugrenze verlangten.
Schließlich seien nachbarliche Abwehrrechte der Kläger verwirkt. Sie hätten die
Errichtung der Garage entsprechend der unterzeichneten Zustimmung hingenommen
und sich erst nach Fertigstellung des Mauerwerks und der Giebelwand gegen den Bau
gewandt und dessen Rückbau auf die ursprünglich genehmigte Dachneigung gefordert.
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Der Berichterstatter des Senats hat am 16. Juli 1997 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 L 2270/93 VG Köln, des
Widerspruchsvorgangs des Oberkreisdirektors des P. Kreises und der vom Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Januar
1993 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des S.
- C. Kreises vom 23. August 1993.
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Es spricht bereits viel dafür, daß die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8.
Januar 1993, die nur noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aus den
Gründen, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil, auf das insoweit gemäß §
130b Satz 2 VwGO verwiesen werden kann, näher ausgeführt hat, von den Klägern
nicht mehr angefochten werden kann. Bei umfassender Prüfung der Ausführungen in
der Klageschrift dürften diese dahin zu verstehen sein, daß die Kläger sich mit ihrer
Klage - zunächst - nur gegen die Zulassung und den Bestand einer solchen
Ausgestaltung der Garage gewandt haben, die über das hinausgeht, was von der
Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 gedeckt ist, und damit diese Baugenehmigung
haben unanfechtbar werden lassen. Dies kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie
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die Frage, ob die Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 durch die spätere
Nachtragsgenehmigung vom 5. Juli 1993 ersetzt worden ist, mit der Folge, daß - nach
Aufhebung der Nachtragsgenehmigung vom 5. Juli 1993 - die ursprüngliche
Baugenehmigung nicht wieder hat aufleben können.
Einer abschließenden Entscheidung der hiermit zusammenhängenden Fragen bedarf
es im vorliegenden Fall nicht, weil die Kläger jedenfalls auf nachbarliche Abwehrrechte
gegen eine der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechende bauliche Nutzung des
betreffenden Bereichs wirksam verzichtet haben und deshalb eine Aufhebung dieser
Genehmigung vom 8. Januar 1993 - sofern sie weiterhin Bestand hat und nicht den
Klägern gegenüber unanfechtbar geworden ist - nicht verlangen können.
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Mit der von ihnen unterzeichneten Erklärung vom 26. Oktober 1992 haben die Kläger
eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sich nicht gegen ein
Garagenbauwerk wenden zu wollen, das entsprechend den - mit der Baugenehmigung
vom 8. Januar 1993 genehmigten - Plänen vom 20. Oktober 1992 errichtet wird. Auf
Grund dieser Erklärung können die Kläger nachbarliche Abwehrrechte gegen ein
Garagenbauwerk in der Ausgestaltung, mit der sie sich ausdrücklich einverstanden
erklärt haben, nicht geltend machen. Die Zustimmung zu dem konkret umschriebenen
Vorhaben ist objektiv als Verzicht auf eventuelle Nachbarrechte zu werten, der dazu
führt, daß eventuelle aus dem Eigentum ableitbare Abwehrrechte gegen ein Objekt, das
entsprechend den von der Zustimmung erfaßten Plänen errichtet wird, untergehen.
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Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 15. Juni 1984 - 7 B 1233/84 - BRS 42 Nr. 195; ebenso:
VGH BW, Urteil vom 16. August 1978 - III 470/78 - BRS 33 Nr. 176.
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Ob und unter welchen Voraussetzungen ein freier "Widerruf" einer solchen einseitigen
Erklärung im einzelnen in Betracht kommt, bedarf aus Anlaß des vorliegenden
Verfahrens keiner weiteren Vertiefung. Ein Widerruf der Zustimmungserklärung ist
jedenfalls ausgeschlossen, wenn sie der Baugenehmigungsbehörde zugegangen ist
und diese die entsprechende Baugenehmigung erteilt hat.
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Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 15. Juni 1984 - 7 B 1233/84 - BRS 42 Nr. 195 m.w.N..
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Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger jedoch keine als Widerruf zu wertende
Erklärung abgegeben.
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Allerdings kommt im Einzelfall eine Anfechtung der Zustimmungserklärung
entsprechend den Regelungen der §§ 119 ff BGB in Betracht.
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Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 69 RdNr. 173; OVG NW, Beschluß vom
12. Juli 1996 - 10 B 1580/96 -.
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Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, wer Adressat der Anfechtungserklärung
ist - der Bauherr als Begünstigter der Zustimmung oder die Bauaufsichtsbehörde als
diejenige Stelle, der gegenüber nachbarliche Abwehrrechte geltend zu machen sind -,
da die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nicht vorliegen.
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Zu erwägen ist hier lediglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123
BGB, wie sie die seinerzeitige Bevollmächtigte der Kläger mit ihrem Schreiben vom 25.
März 1993 den Beigeladenen gegenüber erklärt hat. Die Voraussetzungen einer
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arglistigen Täuschung durch die Beigeladenen liegen jedoch nicht vor, selbst wenn man
den Vortrag der Kläger über die Umstände, die zur Abgabe der Zustimmungserklärung
vom 26. Oktober 1992 geführt haben sollen, als richtig unterstellt.
Hiernach soll der Beigeladene den Klägern erklärt haben, sie könnten sich gegen die
geplante Garage ohnehin nicht wehren, ihre Zustimmung werde nur zur Beschleunigung
des Genehmigungsverfahrens erbeten. Ob in einer solchen Erklärung des
Beigeladenen überhaupt eine Täuschung in dem Sinne zu sehen ist, daß sie die
Äußerung einer Rechtsansicht beinhaltet, die die materielle Rechtslage unrichtig
darstellt,
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- vgl.: Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1997, § 123 RdNr. 3; Münchener Kommentar
zum BGB, 2. Aufl. 1984, § 123 RdNr. 12 -
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kann letztlich dahinstehen, da es jedenfalls an dem Merkmal der Arglist fehlt. Dieses
Merkmal erfordert Vorsatz bei dem Täuschenden.
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Vgl.: BGH, Urteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75 - NJW 1977, 1055.
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Davon kann hier keine Rede sein. Die von den Klägern vorgetragenen Äußerungen des
Beigeladenen können diesem schon deshalb nicht als Verschulden und damit erst recht
nicht als Vorsatz angelastet werden, weil die darin zum Ausdruck kommende Wertung,
daß den Klägern kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen das von den Plänen
vom 20. Oktober 1992 erfaßte Vorhaben zusteht, in einer nicht von vornherein eindeutig
zu beantwortenden Rechtsfrage eine vertretbare Rechtsauffassung darstellt. Dies erhellt
schon daraus, daß nicht nur der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde, sondern auch das
Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eben diese Wertung, daß den Klägern
ein materielles Abwehrrecht gegen die Garage des Beigeladenen nicht zusteht, geteilt
hat. Insoweit kann dem Beigeladenen nicht als schuldhaft vorgeworfen werden, daß er
eine schwierig zu lösende Rechtsfrage möglicherweise falsch beantwortet hat, wenn ein
mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht genau diese Rechtsauffassung
geteilt hat.
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Vgl. zu den entsprechenden Erwägungen bei der Geltendmachung eines
Amtshaftungsanspruchs: BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 41/82 - NJW 1984, 168
(169) m.w.N.
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Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Zustimmungserklärung vom 26.
Oktober 1992 nicht vor, sind die Kläger hieran weiterhin gebunden, wovon sie im
übrigen in ihrer Klageschrift vom 27. September 1993 auch selbst ausgegangen sind,
und können demgemäß nachbarliche Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom
8. Januar 1993 nicht mehr geltend machen.
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Der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit
dem Ziel des Rückbaus der vorhandenen Garage auf eine Länge, die gemeinsam mit
dem bestehenden Garagenbau 9 m nicht überschreitet, steht den Klägern nicht zu.
Diese Garagenlänge ist von der Zustimmung der Kläger zu der Baugenehmigung vom
8. Januar 1993 gedeckt. Soweit in dem Verpflichtungsantrag zugleich - als "minus" - das
Begehren gesehen werden könnte, die tatsächlich vorhandene Garage auf das von der
Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 gedeckte Höhenmaß zu reduzieren, fehlt es
jedenfalls am Rechtsschutzinteresse für eine solche Verpflichtung des Beklagten.
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Nachdem die Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juli 1993 wirksam aufgehoben
worden ist, besteht kein vernünftiger Anlaß zu Zweifeln daran, daß der Beklagte - wenn
die Beigeladenen nicht gemäß ihren wiederholt betonten Erklärungen freiwillig die
Höhe der Garage entsprechend reduzieren sollten - unverzüglich mit dem
entsprechenden Ziel gegen die Beigeladenen ordnungsbehördlich einschreiten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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