Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2009
OVG NRW (anordnung, beschwerde, stelle, gkg, antrag, streitwert, sicherung, festsetzung, praxis, bewerbung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1536/09
Datum:
27.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1536/09
Schlagworte:
Streitwert einstweilige Anordnung Bewerbungsverfahrensanspruch
Freihaltung Beförderung
Leitsätze:
Streitwert für ein Verfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung einer
Beförderungsstelle.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe:
1
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen
Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung
des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,- EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist
unbegründet.
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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden
sollte, die Stelle des Sonderschulkonrektors an der Q. -L. -Schule nicht zu
besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig neu entschieden
worden ist. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen es lediglich um die Sicherung
des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei
der Festsetzung des Streitwertes in ständiger Praxis am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1,
§ 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten
Entscheidung um die Hälfte.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 6 E 18/09 - m.w.N. aus der
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Senatsrechtsprechung.
Das Vorbringen der Beschwerde bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antrag, der allein auf die vorläufige
Freihaltung der begehrten Stelle, nicht aber auf die - im Hauptsacheverfahren verfolgte -
erneute Entscheidung über das Beförderungsbegehren gerichtet ist, auf eine
Vorwegnahme der Hauptsache abzielen soll.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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