Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2009
OVG NRW (aufrechnung, gkg, zulassung, mitarbeiter, antrag, anwendbarkeit, kag, abgabenordnung, festsetzung, vorinstanz)
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3329/08
Datum:
24.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3329/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2143/08
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.507,62 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der
Beitragsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil die Mitarbeiter des freien
Trägers der Tageseinrichtung nicht als Erfüllungsgehilfen des Beklagten i.S.v. § 278
BGB anzusehen seien, nicht in Frage zu stellen. So fehlt es schon an substantiierten
Darlegungen dazu, dass der Einrichtungsträger bzw. seine Mitarbeiter von dem
Beklagten auch mit der Wahrnehmung von in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden
elternbeitragsrechtlichen Beratungs- oder Hinweispflichten betraut worden ist und
deshalb ein Unterlassen des Hinweises auf die bestehende Elternbeitragspflicht als ein
im Rahmen des § 278 Satz 1 BGB beachtliches Fehlverhalten gerade in Ausübung der
insoweit übertragenen - dem eigenen Pflichtenkreis des Beklagten zuzurechnenden -
Hilfstätigkeit zu werten ist.
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Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 -,
NJW 1991, 3208, und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 -, BGHZ 98, 330 ff.
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Die in § 17 Abs. 6 Satz 2 GTK a.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK n.F. lediglich
vorgesehenen Mitteilungspflichten des jeweiligen Einrichtungsträgers gegenüber dem
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für die Erhebung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lassen eine
derartige Aufgabenübertragung nicht einmal ansatzweise erkennen. Dass insoweit ein
gesonderter Übertragungsakt vorliegt, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Abgesehen davon kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO
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Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen der Abgabenordnung auf die Festsetzung von
Elternbeiträgen: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 -, Juris;
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gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Diese Voraussetzungen sind
hier nicht gegeben. Das Bestehen des von den Klägern gegen den Beklagten geltend
gemachten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs ist von diesem zu
keinem Zeitpunkt zugestanden worden; eine rechtskräftige Entscheidung über den
geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegt ersichtlich nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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