Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2009

OVG NRW (internationales handelsrecht, aufschiebende wirkung, antragsteller, beschwerde, handelsrecht, klausur, anordnung, erlass, verwaltungsgericht, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1295/09
Datum:
12.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1295/09
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des
Inhalts
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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum dritten
Prüfungstermin im Oktober 2009 (28.9.2009 bis 10.10.2009) zuzulassen,
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u. a. deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keine konkreten Prüfungen genannt
habe, zu denen er zugelassen werden wolle. Soweit es dem Antragsteller darum gehe,
dass der "dritte Prüfungstermin" abweichend von der Konzeption des Antragsgegners
auf solche Modulprüfungen ausgeweitet werde, deren Durchführungsform nicht
ausschließlich eine Klausur sei, habe er keinen Anordnungsanspruch auf Änderung
dieser Organisationsentscheidung glaubhaft gemacht.
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Mit seiner Beschwerde stellt der Antragsteller den Antrag,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die
aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den
Antragsgegner anzuordnen.
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Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage mit dem Az. 6 K 4562/09
begehrt der Antragsteller, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des
Antragsgegners vom 26.6.2009 ihn zum Prüfungstermin vom 28.9. bis 10.10.2009
zuzulassen.
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Der Antragsteller kann sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, zu dem
genannten Prüfungstermin zugelassen zu werden, nur mit einer Weiterverfolgung seines
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Der Senat deutet deshalb
das mit der Beschwerde formulierte Rechtsschutzbegehren entsprechend um und zwar
mit Rücksicht auf den Inhalt der Beschwerdeschrift dahin, dass es ihm um die
Zulassung zu einer Klausur im Fach "Internationales Handelsrecht" geht.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und
3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe.
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Unbeschadet der Frage, ob die begehrte einstweilige Anordnung deshalb nicht mehr
ergehen kann, weil der umstrittene Prüfungszeitraum inzwischen verstrichen ist, hat die
Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er
einen Anspruch darauf hatte, dass im Prüfungszeitraum vom 28.9.2009 bis 10.10.2009
eine Klausur für das Fach "Internationales Handelsrecht" angeboten wurde. Die
Modulprüfung des Faches "Internationales Handelsrecht" besteht nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten neben einer Klausur aus einer Hausarbeit
und einem mündlichen Beitrag. Damit gehört diese Modulprüfung nicht zu denjenigen,
für die der Antragsgegner einen "dritten Prüfungstermin" in dem angegebenen Zeitraum
angeboten hat. Irgendwelche Erwägungen dafür, dass der Antragsgegner abweichend
von der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu verpflichtet gewesen wäre, auch für
Prüfungen mit der Prüfungsform des Fachs "Internationales Handelsrecht" einen
zusätzlichen Prüfungstermin einzuräumen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die
Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5
und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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