Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2000
OVG NRW: meisterprüfung, höchstdauer, verkündung, gestaltung, verfügung, rückwirkung, ausschluss, darlehen, erlass, unterhaltsbeitrag
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1797/00
Datum:
15.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1797/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 1387/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller für die Teilnahme am
Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk,
Teile I und II, - in Vollzeitform - Förderung in Gestalt eines
Maßnahmebeitrages in Höhe von 6.064,- DM zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
beider Instanzen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller ist seit 1986 Dachdeckergeselle und absolvierte von September bis
Dezember 1990 den Vorbereitungslehrgang für die Teile III und IV der Meisterprüfung.
Seit dem 31. Juli 2000 besucht er einen Vorbereitungslehrgang für die Teile I und II der
Meisterprüfung in Vollzeitform, der bis zum 31. März 2001 dauern soll. Laut
Gebührenbescheid der Handwerkskammer Bildungszentrum (HBZ) Münster vom 23.
Oktober 2000 hat er die Lehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 9.100,- DM in
monatlichen Raten von 1.516,- DM ab 1. August 2000 zu entrichten. Sein Antrag auf
Förderung nach dem AFBG wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 AFBG abgelehnt, weil
die gesamte Meisterprüfung nicht innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen
werden könne, da er die Teile III und IV bereits 1990 absolviert habe. Nach
Zurückweisung des Widerspruchs hat der Antragsteller Klage erhoben. Am 2. November
2000 hat er beim Verwaltungsgericht - ohne Erfolg - eine einstweilige Anordnung
beantragt. Nach Zulassung der Beschwerde beantragt er sinngemäß,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Förderungsleistungen nach dem AFBG für
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die Monate August bis November 2000 in Höhe von monatlich 1516,- DM zu gewähren.
Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.
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II.
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Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3
VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der von ihm geltend
gemachte Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
anlässlich seiner Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im
Dachdeckerhandwerk, Teile I und II, - in Vollzeitform - besteht (Anordnungsanspruch;
siehe unten zu 1. und 2.) und es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus den in
§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren
sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund; siehe unten zu 3.).
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1. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 2, 6, 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der
beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - vom 23. April
1996, BGBl I, S. 623 (AFBG).
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Die allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG
(Abschluss innerhalb von 36 Kalendermonaten) dem Förderungsanspruch
entgegensteht, weil der Antragsteller den Vorbereitungslehrgang für die Teile III und IV
der Meisterprüfung bereits in der Zeit von September bis Dezember 1990 absolviert hat
und erst viele Jahre später, ab 31. Juli 2000, den Vorbereitungslehrgang für die Teile I
und II besucht, ist im vorliegenden Verfahren zugunsten des Antragstellers zu
entscheiden, also zu verneinen.
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Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte entgegengesetzte
Rechtsansicht, die auch vom Niedersächsischen OVG in seinem Urteil vom 15. Februar
2000 - 10 L 4381/98 -, vom VG Darmstadt in seinem Beschluss vom 10. August 1999 - 8
E 929/99(2) - und vom VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. September 2000 -
13 L 2674/00 - vertreten wird, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil er
insbesondere auf Grund einer systematischen Auslegung des Gesetzes, nämlich des
Zusammenspiels der §§ 2, 6, 7 und 11 AFBG, zu einem für den Antragsteller günstigen
Ergebnis gelangt.
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Es spricht schon einiges dafür, dass die Höchstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b
AFBG im Falle des Antragstellers nicht überschritten ist, weil die einzelnen
Maßnahmeabschnitte zusammen nicht den genannten zeitlichen Rahmen von 36
Kalendermonaten überschreiten, sondern nur einen Gesamtzeitraum von 14
Kalendermonaten ausmachen, nämlich 5 Monate für den Vorbereitungslehrgang für Teil
III und 9 Kalendermonate für den Vorbereitungslehrgang für die Teile I und II. Das
verdeutlicht folgende am Wortlaut und der Gesetzessystematik orientierte
Betrachtungsweise:
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§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen
muss, um nach dem AFBG förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art
und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. So muss die
Maßnahme im Grundsatz eine abgeschlossene Erstausbildung voraussetzen und auf
öffentlich-rechtliche oder vergleichbare Prüfungen für bestimmte Berufsabschlüsse
hinzielen. § 2 Abs. 2 AFBG stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der
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Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung
und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine
erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. § 2 Abs. 3 AFBG setzt schließlich in
Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und
Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen; dabei wird zwischen der
Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden und werden jeweils drei Kriterien
angesprochen.
Übereinstimmend wird mit dem ersten Kriterium verlangt, dass die Maßnahme
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a
AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für
die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte
Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an fünf
Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden
stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs
Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was
sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von
mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und
Nr. 2c AFBG). Das Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG
dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen
Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden.
Nur bei einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von insgesamt 25 Unterrichtsstunden
oder mehr an fünf Werktagen soll von einer förderungsfähigen Maßnahme in
Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht
erreicht, dürfte eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht
kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Das Kriterium der
Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers -,
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vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Absatz,
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dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig
durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden
werden".
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Das hier interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig
sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht
dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob
sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme
feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme
nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen
festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt,
nämlich eine solche von 36 Kalendermonaten. Überschreitet eine
Fortbildungsmaßnahme in Vollzeitform den zeitlichen Rahmen von 36
Kalendermonaten, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von
vornherein nicht förderungsfähig.
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In der Festlegung der zeitlichen Obergrenze dürfte sich der Gesetzeszweck des § 2 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1b AFBG auch erschöpfen. Durch die Festlegung der Höchstdauer ist ein
Beschleunigungseffekt im Normalfall nur dann zu erreichen, wenn mehrere geeignete
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unterschiedlich lange Maßnahmen zur Verfügung stehen, man also erreichen will, dass
nur eine von mehreren Maßnahmen gewählt wird, die innerhalb der zulässigen
Höchstdauer abgeschlossen werden kann. Unterschreitet eine Fortbildungsmaßnahme
aber die Höchstdauer, also etwa ein einjähriger Lehrgang, so ist sie förderungsfähig,
und zwar unabhängig davon, ob sie zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt
durchgeführt wird. Das Gesetz stellt eindeutig darauf ab, ob die Maßnahme, also etwa
ein Lehrgang, innerhalb von 36 Monaten abschließt, nicht darauf, ob der einzelne
Teilnehmer die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten abschließt. Insofern ist die
Situation grundsätzlich anders als etwa in den Fällen des § 15 Abs. 3a BAföG, in denen
es darauf ankommt, ob der jeweilige Auszubildende die Ausbildung innerhalb der
verlängerten Förderungsdauer abschließen kann.
Der Sanktion des Rechtsverlustes nach einem bestimmten Zeitpunkt kann nach dem
Willen des Gesetzgebers zwar üblicherweise auch ein gewollter Beschleunigungseffekt
innewohnen (vgl. z.B. § 7 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes). § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1b AFBG regelt aber nicht einen solchen Rechtsverlust; denn die
Fortbildungsmaßnahme verliert nach einem Zeitraum von 36 Kalendermonaten nicht die
Förderungsfähigkeit, sondern das Abschließen innerhalb von 36 Kalendermonaten ist
tatbestandliche Voraussetzung der Förderungsfähigkeit überhaupt.
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Enthält aber § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nur die Bestimmung einer Höchstgrenze
ohne Beschleunigungsintention, so spricht sehr viel dafür, dass dies dann auch nicht
anders sein kann, wenn es sich nicht um eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme
handelt, sondern um eine solche, die aus mehreren in sich selbstständigen
Maßnahmeabschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht. Wenn die
(Gesamt-)Maßnahme aus mehreren in sich selbstständigen Maßnahmeabschnitten
besteht, dürfte die Dauer der Gesamtmaßnahme dementsprechend auch aus der
Summe der jeweiligen Dauer der Maßnahmeabschnitte bestehen, so dass
Zwischenzeiten, insbesondere Wartezeiten zwischen den einzelnen
Maßnahmeabschnitten, ohne Bedeutung sind (sog. Nettozeit-Betrachtung).
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Für die Konstellation der Maßnahmeabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG,
die insbesondere bei der Vorbereitung auf die Meisterprüfung gegeben ist, hätte der
Gesetzgeber zwar Regelungen treffen können, um eine möglichst zügige
Aufeinanderfolge der einzelnen Abschnitte anzustreben. Eine solche Regelung kann
aber - wie bereits ausgeführt - in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht gesehen werden.
Dies ist auch nicht möglich, wenn man das Erfordernis des Fortbildungsplans
berücksichtigt. Besteht die Maßnahme - wie auch hier - aus mehreren Abschnitten, so
sind diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG von dem Teilnehmer in seinem ersten
Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Es ist allgemein anerkannt,
dass etwa der erste Maßnahmeabschnitt auch dann förderungsfähig ist, wenn er nicht
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst; denn maßgeblich ist nur die Summe der
Unterrichtsstunden aller Maßnahmeabschnitte.
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Vgl. Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand Februar
1998, § 2 Erl. 4.3.
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Die Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten haben dagegen hinsichtlich
der Förderungsfähigkeit gemäß § 2 AFBG nach der gesetzlichen Regelung in § 6 AFBG
keine Bedeutung. Das verdeutlichen die in § 6 Abs. 2 AFBG angeordneten
Rechtsfolgen bei einem Abweichen von dem Fortbildungsplan. Danach wird eine
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Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, nur
gefördert, wenn er die unter Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
erfüllt und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG nicht
überschritten wird; die Einhaltung der zeitlichen Begrenzung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b
AFBG wird also gar nicht angesprochen. Sollen nach dem Fortbildungsplan z.B. die
beiden letzten Maßnahmeabschnitte gegen Ende des dritten Jahres - gerechnet vom
Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts an - stattfinden und muss etwa mangels
Lehrgangsangebots der letzte Lehrgang inhaltsgleich (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AFBG) in das
vierte Jahr verlagert werden, so wird dadurch die Förderungshöchstdauer des § 11 Abs.
1 AFBG nicht überschritten, so dass eine Förderungsfähigkeit gegeben sein dürfte, auch
wenn bei einer solchen Fallkonstellation nach der Rechtsansicht des Antragsgegners
die Gesamtmaßnahme wegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht förderungsfähig
wäre.
2. Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner der Rechtsansicht ist, bei der
Berechnung der 36 Kalendermonate des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG zählten bei
Maßnahmeabschnitten die Zwischenzeiten mit, d.h. der Zeitraum umfasse die Zeit vom
Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis zum Ende des letzten (vierten)
Maßnahmeabschnitts (sog. Bruttozeit-Betrachtung), ist vom Antragsteller ein
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, weil der bereits im Jahre 1990
absolvierte Lehrgang für die Teile III und IV bei der Berechnung der Dauer der
förderungsfähigen Ausbildung nicht einzubeziehen ist.
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Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist nach seiner Verkündung im
Bundesgesetzblatt vom 26. April 1996 mit Rückwirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft
getreten (§ 32 AFBG). Gefördert werden können daher nur Maßnahmen, die nach dem
1. Januar 1996 stattfinden bzw. soweit sie nach dem 1. Januar 1996 stattfinden. Folglich
können auch nur derartige Maßnahmen förderungsfähig sein. Besteht eine Maßnahme
wie die Vorbereitung auf die Meisterprüfung aus mehreren in sich selbstständigen
Maßnahmeabschnitten, so können nur solche Maßnahmeabschnitte gefördert werden,
die nach dem 1. Januar 1996 stattfinden oder soweit sie nach dem 1. Januar 1996
stattfinden. Dementsprechend können auch nur solche Maßnahmeabschnitte
förderungsfähig sein. Sind daher Maßnahmeabschnitte wie hier der
Vorbereitungslehrgang für die Teile III und IV der Meisterprüfung bereits vor Inkrafttreten
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes absolviert worden, so scheiden sie für die
Frage der Förderungsfähigkeit der Gesamtmaßnahme aus und kann nur noch die
Restmaßnahme förderungsfähig sein. Ob für diese Restmaßnahme der zeitliche
Rahmen von 36 Kalendermonaten des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG ungeschmälert
gilt oder nur ein anteiliger zeitlicher Rahmen Bedeutung erlangt, kann im vorliegenden
Verfahren dahingestellt bleiben. Kürzt man für zwei von vier Maßnahmeabschnitten die
Höchstdauer von 36 Kalendermonaten auf die Hälfte, so bleibt der Antragsteller
eindeutig in diesem zeitlichen Rahmen; denn für die Absolvierung des Lehrgangs für die
Teile I und II der Meisterprüfung ist nur der Zeitraum von Juli 2000 bis März 2001
vorgesehen, also nur ein solcher von neun Kalendermonaten.
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Gegen die Nichtberücksichtigung der bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes absolvierten
Maßnahmeabschnitte lässt sich auch nicht anführen, dass es insoweit einer
Übergangsregelung bedurft hätte; eine solche Übergangsregelung habe der
Gesetzgeber aber eindeutig nicht gewollt, wie sich aus § 31 AFBG ergebe.
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Übergangsregelungen betreffen und regeln typischerweise Sachkomplexe, in denen
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bestehende Rechtsvorschriften durch neue Rechtsvorschriften geändert oder ersetzt
werden. Sie sollen die Frage beantworten, ob unter dem früheren Rechtszustand
entstandene und noch andauernde Rechtsverhältnisse weiterhin nach altem Recht zu
beurteilen sind oder ob sie mit Inkrafttreten des neuen Rechts diesem unterstellt werden.
Vgl. dazu Schneider, Gesetzgebung, 1982, Rn. 543.
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Von daher gesehen bedürfen Gesetze, die wie das
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erstmalig eine Rechtsmaterie regeln, überhaupt
keiner Übergangsregelung.
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Die mit "Übergangsregelung" überschriebene Vorschrift des § 31 AFBG enthält auch
nicht eine derartige Übergangsregelung, sondern die erforderliche gesetzesflankierende
Maßnahme angesichts des rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes (§ 32 AFBG). Das
rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes würde nämlich ins Leere gehen, wenn nicht
auch mit Rückwirkung Förderung beantragt werden könnte. Stellt man auf die Regelung
des § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG ab, so enthält § 31 AFBG in der Sache ein gestaffeltes
Inkrafttreten der Bestimmung des Förderungsbeginns; denn bei Antragstellung bis zum
Ende des zweiten auf die Bekanntgabe des Gesetzes folgenden Monats (30. Juni 1996)
richtet sich der Beginn der Förderungsleistung nach dem Unterrichtsbeginn und dem
Inkrafttreten des Gesetzes und sodann (ab 1. Juli 1996) nach dem Unterrichtsbeginn
und dem Antragsmonat. Eine solche Regelung hätte auch unmittelbar in § 11 Abs. 2
AFBG getroffen werden können, ohne dass es einer besonderen Deklarierung als
Übergangsregelung bedurft hätte. Aus § 31 AFBG kann deshalb nicht geschlossen
werden, der Gesetzgeber habe wegen dieser Übergangsregelung eine Förderung von
Maßnahmeabschnitten ausgeschlossen, wenn der erste Maßnahmeabschnitt bereits zu
einer Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat, der den zeitlichen
Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG überschreitet.
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Auch der Hinweis des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts in dem genannten
Urteil auf § 3 Satz 3 AFBG führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. § 3 AFBG
betrifft den Ausschluss der Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
wenn eine anderweitige Förderung in der im Einzelnen umschriebenen Art stattfindet
oder stattgefunden hat. Nach Satz 3 dieser Bestimmung scheidet eine Förderung nach
dem AFBG aus, wenn gleichzeitig die Maßnahme nach den Richtlinien des
Bundesminis- ters für Wirtschaft zur Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen
(BF-Darlehen) vom 25. März 1994 in der jeweils geltenden Fassung darlehensweise in
Anspruch genommen wird. In Satz 3 wird dabei - in Übereinstimmung mit den
Richtlinien - hinsichtlich der zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnenen Ausbildungen
nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sondern den der Verkündung
des Gesetzes abgestellt. Die gesetzliche Regelung betrifft daher in der Sache nicht die
Problematik, wie bereits begonnene Maßnahmen weiter gefördert werden sollen,
sondern soll verhindern, dass Maßnahmen doppelt gefördert werden. Will man aus
dieser Gesetzesbestimmung einen Rückschluss ziehen, so liegt eher der Rückschluss
nahe, dass dann, wenn eine anderweitige Förderung hinsichtlich eines bereits
begonnenen Maßnahmeabschnitts einer Förderung nach dem AFBG entgegensteht,
hinsichtlich bereits begonnener, aber nicht geförderter Maßnahmeabschnitte eine
Förderung nach dem AFBG möglich sein soll.
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Auch wenn man davon ausgehen sollte, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des §
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG zusätzlich beabsichtigt, bei mehreren
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Maßnahmeabschnitten Förderungsmittel nur innerhalb eines bestimmten zeitlichen
Rahmens, höchstens innerhalb von 36 Kalendermonaten, einzusetzen, lässt sich ein
solcher Gesetzeszweck bei der vorliegenden Fallgestaltung ohnehin nicht
verwirklichen. Der erste Maßnahmeabschnitt fällt in eine Zeit, als das
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz noch nicht galt und für Maßnahmeabschnitte
folglich auch keine Förderungsmittel zur Verfügung gestellt wurden, so dass jetzt nur
noch Förderungsmittel für einen einmaligen zusammenhängenden Zeitraum von neun
Kalendermonaten einzusetzen sind.
Wenn man des Weiteren aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG iVm § 6 Abs. 1 Satz 3
AFBG herleiten sollte, mit der Aufstellung des Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber
eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte im Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Ein
Plan für die Absolvierung verschiedener Lehrgänge ist in die Zukunft gerichtet; denn
eine Planung betrifft die Aneinanderreihung und beabsichtigte Inangriffnahme
zukünftiger Vorhaben. Dementsprechend verlangt das Gesetz auch in § 6 Abs. 1 Satz 3
AFBG, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan
aufzustellen ist. Steht aber wie im vorliegenden Falle nur noch ein einziger
Maßnahmeabschnitt aus und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte
Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen
Maßnahmeabschnitte, da diese längst vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen
sind.
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3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er bezieht
während des Lehrgangs kein Einkommen und verfügt nicht über angespartes
Vermögen.
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Der Anordnungsgrund erfasst auch den geltend gemachten Betrag von 6.064,- DM in
vollem Umfang. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 2.
November 2000 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden und werden in der
Regel für zurückliegende Zeiten Förderungsleistungen im Wege der einstweiligen
Anordnung nicht zugesprochen. Der Antragsteller begehrt aber nicht für die
zurückliegenden Monate August bis Oktober 2000 jeweils den monatlichen
Unterhaltsbeitrag - insoweit könnte eine einstweilige Anordnung nicht mehr erlassen
werden -, sondern er begehrt im vorliegenden Verfahren als Beitrag zu den Kosten der
Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) einen Betrag von 6.064, - DM. Nach dem
Gebührenbescheid der HBZ Münster vom 23. Oktober 2000 hat der Antragsteller
Lehrgangsgebühren in Höhe von 9.100,- DM zu entrichten, von denen aufgrund einer
besonderen Vereinbarung bis zum 1. November 2000 vier Raten in Höhe von jeweils
1.516,- DM fällig sind. Hinsichtlich dieses noch offenstehenden Betrages begehrt der
Antragsteller die einstweilige Anordnung, weil er die Summe von 6.064,- DM zu zahlen
hat, um einen drohenden Abbruch des Lehrgangs zu verhindern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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