Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2008
OVG NRW: bewaffneter konflikt, innerstaatliches recht, flüchtlingseigenschaft, gefahr, verzicht, widerruf, begriff, versorgung, zahl, bürgerkrieg
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1473/08.A
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1473/08.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1130/07.A
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger und die Klägerin tragen jeweils die Kosten ihres
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e
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Der Senat macht von der Möglichkeit der Verbindung der Verfahren, § 93 Satz 1 VwGO,
Gebrauch, da dies der Erledigung der Anträge vor allem im Hinblick darauf dient, dass
das Begründungsvorbringen identisch ist. Die Voraussetzungen einer Verbindung sind
erfüllt; insbesondere kann von Verfahren über den gleichen Gegenstand ausgegangen
werden. Denn dieses Kriterium ist nach feststehender Rechtsprechung bereits bei
tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang erfüllt, vor allem bei zugrunde
liegendem gleichgelagertem Sachverhalt. Das ist vorliegend der Fall, wie schon daraus
erhellt, dass sich beide streitigen Widerrufsverfügungen auf denselben Bescheid
beziehen und auch das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung mit einer
Bezugnahme gearbeitet hat.
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Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG, gestützten Zulassungsbegehren bleiben ohne Erfolg.
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Die ausdrücklich formulierte Frage,
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"ob einem Asylsuchenden, dem wegen des in seinem Herkunftsland drohenden
Bürgerkrieges vor dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2004/83/EG im deutschen Recht
unmittelbar anzuwenden war (10. Oktober 2006), Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F. gewährt worden war, wegen
Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 RL 2004/83/EG der gewährte Status nur entzogen werden
darf, wenn sich die für die ursprüngliche Schutzgewährung maßgebenden Umstände <
so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die
Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen
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ernsthaften Schaden zu erleiden > (Art. 16 Abs. 2 RL 2004/83/EG)",
beinhaltet anders ausgedrückt, ob für einen Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Blick
auf die Qualifikationsrichtlinie über die ausdrücklich genannten und durch die
Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen hinaus diejenigen des Art. 16,
insbesondere den Absatz 2, der Qualifikationsrichtlinie auch in den Fällen maßgeblich
sind, in denen das Schutzbegehren vor dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie
angebracht worden ist. Diese Frage rechtfertigt die Berufungszulassung nicht. Sie lässt
sich ohne Weiteres anhand der Grundsätze beantworten, die das
Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen zum Widerruf der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft ( z. B. Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -)
aufgezeigt und angewandt hat.
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Für § 73 Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der
gegenwärtig geltende Wortlaut auf eine Änderung zurückgeht, die durch die
Qualifikationsrichtlinie angestoßen worden ist und materiell Art. 11 der
Qualifikationsrichtlinie, also die dem Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie bei § 73 Abs. 3
AsylVfG parallele Vorschrift, aufnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner
hervorgehoben, dass es sich um eine gezielte Übernahme der materiellen Vorgaben der
Richtlinie unter Verzicht auf Übernahme auch der zeitlichen Begrenzung gemäß Art. 14
Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie handelt. Aufgrund dessen hat es gefolgert, der
Gesetzgeber habe eine überschießende Umsetzung der Richtlinie vorgenommen.
Dieser überzeugenden Betrachtungsweise liegt ein klares System zugrunde, das auch
in anderen Fällen der Handhabung eines innerstaatlichen Gesetzes vor dem
Hintergrund von europarechtlichen Richtlinien herangezogen werden kann. Danach ist
vom Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmung auszugehen und im Wege der
Auslegung zu ermitteln, welche Anforderungen gelten. Der hier einschlägige § 73 Abs. 3
AsylVfG ist aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht
geändert worden, sondern galt mit der hier wesentlichen Formulierung "die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen" auch schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten der
Qualifikationsrichtlinie. Die Vorschrift spiegelt auch den Wortlaut von Art. 16 der
Qualifikationsrichtlinie, der - wie gesagt - für den subsidiären Schutz dem Art. 11 der
Qualifikationsrichtlinie parallel zu sehen ist, nicht wider. Dem Wortlaut nach bleibt es bei
einer einfachen Gegenüberstellung der Situation bei der Zuerkennung des Schutzes
und der jetzigen Situation unter Anlegung desselben Maßstabs. Somit bietet die
Vorschrift aus sich heraus keinen Einstieg für eine Auslegung gemäß den aufgezeigten
Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Die darüber hinaus gebotene Auslegung
im Lichte der europarechtlichen Vorgaben kann für die entscheidende Frage eindeutig
nicht weiterführen; denn Art. 19 der Qualifikationsrichtlinie erfasst ausdrücklich nur die
Fälle, in denen das Schutzbegehren nach dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie
angebracht worden ist. Danach bleibt als alleiniger Auslegungsansatz nur noch die
unterschiedliche Behandlung von Bescheiden, die die Asylgewährung sowie die
Flüchtlingseigenschaft betreffen, und denen, die den subsidiären Schutz betreffen. Die
Tragfähigkeit dieser Erwägung aber ist zu verneinen, ohne dass es dazu der
Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Denn dass der Gesetzgeber von einer
Änderung des § 73 Abs. 3 AsylVfG - anders als bei Absatz 1 - aus Anlass der
Richtlinienumsetzung abgesehen hat, bedeutet offenkundig, dass die geltende
innerstaatliche Regelung als der Qualifikationsrichtlinie genügend betrachtet worden ist;
denn dass die Qualifikationsrichtlinie auch für den subsidiären Schutz Vorgaben enthält,
ist durch die Einfügung von Satz 2 in § 60 Abs. 7 AufenthG durch dasselbe Gesetz vom
19. August 2007, mit dem § 73 Abs. 1 AsylVfG geändert worden ist, anerkannt worden.
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Mithin konnte sich die Frage einer Gleich- oder Ungleichbehandlung von
Schutzgesuchen aus der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie
bei der Umsetzung der Richtlinie schon deshalb nicht stellen, weil die Voraussetzungen
für den Wegfall des Anspruchs auf subsidiären Schutz - anders als die für die
Feststellung des Flüchtlingsstatus - nicht neu gefasst wurden. Wenn nun - wie die
Kläger mit weiteren Ausführungen darzulegen unternehmen - zwischen den
innerstaatlichen, in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an den Widerruf
der Feststellung eines Abschiebungshindernisses und denjenigen nach der
Qualifikationsrichtlinie tatsächlich ein Unterschied bestehen sollte, so würde die (Fehl-
)Vorstellung des Gesetzgebers in der Wirkung noch erweitert, wenn man eine Parallele
zum Verzicht auf die in der Qualifikationsrichtlinie angelegte zeitliche Schranke bei der
Flüchtlingseigenschaft auch für den subsidiären Schutz zöge. Damit erweist sich dieser
allein verbleibende Ansatz für eine Auslegung im Sinne der klägerischen Fragestellung
als nicht belastbar, zumal aus dem Gesetzesmaterialien zum Umsetzungsgesetz vom
19. August 2007 auch für § 73 Abs. 1 AsylVfG eine klare gesetzgeberische
Entscheidung in dieser Hinsicht nicht deutlich wird und das Bundesverwaltungsgericht
demgemäß seine Auffassung zum Verzicht auf eine Differenzierung nach der Zeit der
Stellung des Asylantrags bzw. des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausschließlich auf - für § 73 Abs. 3 AsylVfG versagende - objektive Anhaltpunkte aus
dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte stützt.
Vom fehlenden Klärungsbedarf abgesehen mangelt es auch an der Klärungsmöglichkeit
in den vorliegenden Verfahren; zumindest ist diese nicht hinreichend dargelegt, § 78
Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. In den Antragsbegründungen wird zwar zutreffend zugrunde
gelegt, dass Überlegungen zur Bindung an die Qualifikationsrichtlinie von vornherein
nur greifen, wenn es um subsidiären Schutz geht, der in der Richtlinie geregelt ist; für
innerstaatliche überschießende Schutzgewährung gilt die Richtlinie grundsätzlich nicht
(vgl. etwa Urteil des Senats vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -). Daher ziehen die
Kläger zutreffend Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie heran, erklären dessen
Voraussetzungen aber aus nur ganz oberflächlichen und insbesondere infolge der
Beschränkung auf nur ein Tatbestandsmerkmal unzulänglichen Erwägungen für
gegeben. Der nunmehr widerrufene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2001
knüpft an eine extreme Gefahr für die Kläger an, die aus mangelndem familiären oder
sonstigen Rückhalt in Afghanistan folgt, ohne den keine Existenzmöglichkeit besteht. Zu
den Existenzbedingungen hat das Bundesamt auf die Lebensmittelknappheit im
gesamten Land und vor allem in den Lagern, auf die unzureichende
Unterkunftsmöglichkeit und die fehlende medizinische Versorgung sowie auf die hohe
Zahl von Toten infolge dieser Verhältnisse hingewiesen. Ein innerstaatlicher
bewaffneter Konflikt ist mit dem Begriff Bürgerkrieg angeführt als Ursache der
Flüchtlingsbewegungen mit den Konsequenzen der schlechten Versorgungslage, als
Grund für die Unerreichbarkeit familiären oder sonstigen Rückhalts und "teilweise" als
eigene Gefahrenquelle. Bei verständiger Betrachtung des (nunmehr widerrufenen)
Bescheids beruht die Feststellung des Abschiebungshindernisses in tatsächlicher
Hinsicht auf den allgemeinen Lebensbedingungen vor dem Hintergrund eines
Bürgerkriegs. Dies aber erfüllt die Kriterien der willkürlichen Gewalt und der eben
dadurch verursachten ernsthaften individuellen Bedrohung, wie sie in Art. 15 Buchstabe
c) der Qualifikationsrichtlinie aufgeführt sind, selbst bei großzügiger Betrachtung nicht.
Jedenfalls aber ist in dieser Hinsicht die Darlegung der Klärungsmöglichkeit im
vorliegenden Verfahren völlig unzureichend. Mit der Abdeckung auch dieses Aspekts
wird das Darlegungserfordernis schon deshalb nicht überzogen, weil die Kläger die
Notwendigkeit, die erfolgte Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG dem Art. 15 der
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Qualifikationsrichtlinie zuzuordnen, gesehen und auch das Verwaltungsgericht
ausgeführt hat, dass Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie den Klägern keinen
weiter gehenden Schutz bietet als § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG in verfassungskonformer Anwendung auf "extreme Gefahr".
Soweit die Kläger wegen der für alle Widerrufsfälle einheitlich gesehenen "Wegfall-der-
Umstände"-Klausel befürchten, es könne nach einer durch die Vorlagebeschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts veranlassten Klärung zu Art. 11 Abs. 1 Buchstaben e) und f)
der Qualifikationsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof dazu kommen, dass ihr
Schutzstatus bis dahin - auch faktisch - schon beendet wäre und sich dies dann als nicht
richtlinienkonform erweise, und soweit sie deshalb die Berufungszulassung für geboten
erachten, sei es um die Klärung durch den Europäischen Gerichtshof abzuwarten, sei es
um eine entsprechende Klärung gerichtlicherseits herbeizuführen, hängt dies davon ab,
ob Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie für die Schutzgewährung einschlägig
ist - was, wie gesagt - aus Gründen mangelnder Maßgeblichkeit der Richtlinie sowie
fehlender Tatbestandsvoraussetzungen nicht der Fall ist. Im Übrigen sei darauf
hingewiesen, dass es auch bedenklich ist, aus Art. 11 Abs. 1 Buchstaben e) und f)
sowie Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie so einfach auf einen einheitlich geltenden
Maßstab gemäß der "Wegfall-der-Umstände"-Klausel zu schließen. Art. 16 der
Richtlinie unterscheidet sich durch die Erstreckung auf veränderte Umstände und durch
eine neue Prüfung des Schutzerfordernisses ("Schutz nicht mehr erforderlich", " nicht
länger Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden") von Art. 11 der
Qualifikationsrichtlinie, der sich auf den Wegfall der Umstände beschränkt und dann auf
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abstellt, also einen
Aspekt, der beispielsweise in ganz anderer Art auf die zum Gegenstand der
Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts gemachten Elemente des Art. 7 der
Qualifikationsrichtlinie hinweist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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