Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2007
OVG NRW: akzessorietät, erwerb, ausreise, begriff, flüchtling, elternrecht, einverständnis, kindeswohl, enkel, familienrecht
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4447/06
Datum:
26.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4447/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1276/06 (2 K 6832/05 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen führt nicht zu
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem behaupteten Umstand, dass der
frühere Ehemann der Klägerin anläßlich deren Übersiedlung der Ausreise seiner
Tochter M. T. nicht zugestimmt habe, keine streitentscheidende Bedeu- tung
beigemessen, weil das Vorliegen derartiger tatsächlicher und familienrecht- lichen
Voraussetzungen für eine "gemeinsame Aussiedlung", wie sich schon nach dem
Rechtsstand vor dem 1. Januar 2005 für die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
einer Bezugsperson bezweckt sein musste,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 - m. w. N.,
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in den Risikobereich der ausreisewilligen Personen fällt und ggfs. von ihnen vorab
durch eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss.
Abgesehen davon hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober
2005 zutreffend auf die Unschlüssigkeit des Vortrags hingewiesen, ein die Töch-ter (und
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deren Familien) erfassender Einbeziehungsantrag habe vor der Ausreise der Klägerin
wegen der mangelnden Mitwirkung ihres Ehemannes nicht gestellt werden können.
Denn die Ehe der Klägerin mit Herrn K. T1. war schon am 9. Oktober 1987 und damit
lange vor dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens der Klägerin im Jahre 2000 und
sogar vor der Einleitung dieses Verfahrens im Jahre 1996 geschieden worden, und die
1972 bzw. 1973 geborenen Töchter der Klägerin waren zu den genannten Zeitpunkten
bereits volljährig. Der insoweit allein erhobene sinngemäße Einwand der Klägerin, sie
sei in Bezug auf die Möglichkeit eines Einbeziehungsantrags von einem privaten Verein
falsch beraten worden, greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil ein so bei ihr
verursachter Rechtsirrtum ersichtlich in ihre Risikosphäre fällt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 27 Abs. 2 BVFG, so wie er vom Verwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW verstanden wird, dem
Wesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG widerspricht. Sinn und Zweck des Art. 116
Abs. 1 GG bestehen darin, das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkriegs ungewisse
staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich
ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein
angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den
deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des
deutschen Staatsvolkes macht.
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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (174 f.);
Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 -, BVerwGE 115, 10 (12); Urteil vom 20. April 2004 -
1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292.
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Dabei stellen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes die in
Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorgehaltene abschließende gesetzliche
Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar.
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Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2004
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- 5 B 02.516 -, juris m. w. N.
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Die Akzessorietät der Rechte der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der
Bezugsperson ist insoweit bereits grundgesetzlich vorgegeben.
11
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, a. a. O.
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Unter welchen Voraussetzungen eine Person i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling
eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat, richtet sich
im Übrigen seit Inkrafttreten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geänderten Fassung des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 grundsätzlich nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner jeweiligen aktuellen Fassung. Personen, die -
wie die Enkel der Klägerin - nicht selbst Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind,
können danach als Abkömmlinge eines Vertriebenen nur noch dann Aufnahme in der
Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers i. S.
d. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG).
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Dabei kann den von der Klägerin angegebenen Kommentarstellen in Maunz/Dü-
rings/Herzog, GG, Art. 116, Rdnr. 3, sowie im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.
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116, Anm. 6 b), nichts dafür entnommen werden, dass die entsprechende Auf- nahme
als eine eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG
geregelten Status neben den anderen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
zu erfüllen ist,
vgl. schon den Senatsbeschluss 12 E 1158/06 vom 10. Oktober 2006 m. w. N.,
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jedem, der von einem Flüchtling oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit nur
abstammt oder dessen Ehegatte ist, eine Aufnahme garantiert. Lediglich eine völlige -
hier aber nicht in Frage stehende - Ausklammerung von Flüchtlingen und Vertriebenen
aus dem Begriff des Deutschen soll nach den zitierten Meinungen den "Kernbestand"
des Artikels berühren.
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Anderer Auffassung Masing, in: von Mangoldt/Klein/
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Starck, Bonner Grundgesetz, Band 3, 4. Aufl. d2001, Art. 116 Abs. 1 Rn. 28, und Renner,
in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art 116 GG Rn. 13 a.
E., nach denen Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug auf die Beschreibung der Statusdeutschen
keinen von dem Gesetzgeber zu beachtenden "Kernbereich" (mehr) aufweist.
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Dass § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, wonach die Einbeziehung von minderjährigen
Abkömmlingen in einen Aufnahmebescheid nur gemeinsam mit der Einbeziehung der
Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig ist, einer solchen Art Kerngarantie
des Art. 116 Abs. 1 GG widerspricht, ist danach ebenso wenig greifbar, wie das
Elternrecht des Art. 6 GG einen plausiblen Grund dafür abzugeben vermag, die vom
Bundesvertriebenengesetz geregelten Voraussetzungen für die Akzessorietät zwischen
Abkömmlingen und Stammberechtigten zu lockern. Im Gegenteil fordert das im Rahmen
des Art. 6 GG zu beachtende Kindeswohl für den Regelfall, dass ein Abkömmling nicht
losgelöst von seinen Eltern und zumindest mit dem Einverständnis eines nicht
mitreisenden Elternteils aussiedelt.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der
Rechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung zugelassen werden kann. Die mit dem Zulassungsvorbringen
aufgeworfenen - allerdings nur schwer einzuordnenden - Fragen beantworten sich -
soweit sie entscheidungsrelevant sind - durchweg aus dem Gesetz und der bereits
vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW .
Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob angesichts der mangelnden
Strukturierung des Zulassungsvortrags nicht zumindest der Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch schon mangels ausreichender Darlegung des
Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht durchzugreifen vermag.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine oder mehrere für die
Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige
Rechts- oder Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Solche
abgrenzbaren Fragen sind mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend klar und
unmissverständlich herausgearbeitet worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5
GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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