Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2009
OVG NRW: unverschuldetes hindernis, staatsangehörigkeit, gewissheit, rechtsirrtum, auskunft, auslandsvertretung, einbürgerung, familie, abgabe, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 988/08
Datum:
18.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 988/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1310/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, eine
rechtzeitige Erklärung des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu
wollen, sei nicht feststellbar, weil der Kläger mit seiner im September 2004
abgegebenen Erwerbserklärung die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974
versäumt habe und - mit Blick auf den spätestens seit der Rückkehr seiner Mutter von
ihrem Deutschlandaufenthalt im September 2003 gegebenen Anlass zu klären, welche
Möglichkeiten des Staatsangehörigkeitserwerbs sich für ihn aus dem Umstand der
Einbürgerung der Familie der Mutter ergeben und eine Erwerbserklärung abzugeben -
nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Sinne des Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 noch sechs Monate vor der Erklärung schuldlos an deren Abgabe
gehindert gewesen sei.
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Der Einwand des Klägers in seiner Zulassungsbegründung, dass er im Falle der
Vorstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung in dem Zeitraum vor Ablauf der
Erklärungsfrist zwischen September 2003 und Februar 2004 zum Zwecke der Einholung
von Auskünften betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dort falsch
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beraten worden wäre, was einem unverschuldeten Hindernis für die rechtzeitige
Erwerbserklärung gleichzusetzen sei, vermag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg
zu verhelfen.
Mit Blick auf den - verfassungsrechtlich legitimen - Zweck der Erklärungsfristen, nämlich
alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht,
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vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ- RR 1999,
403 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -; vom 28.
November 2008 - 12 A 617/08 -, sowie vom 9. Februar 2009 - 12 A 2517/08 -.
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kommt es danach auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben
hypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten
Informationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine mehr oder weniger zu
erwartende Falschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen,
unberücksichtigt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203, II.2 b);
OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, vom 28. November
2008 - 12 A 617/08 -, sowie vom 25. Februar 2009 - 12 E 205/09-.
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Nur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine
staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechend Erkundigungen
einholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer (vorsorglichen)
Erklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine falsche oder
unvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - zurückzuführen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O.; OVG NRW,
Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, und vom 28. November 2008 - 12 A
617/08 -.
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Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag zu begründen versucht, dass für den
Kläger jedenfalls bis zum September 2003 kein Anlass für Nachforschungen betreffend
seine deutsche Staatsangehörigkeit zu erkundigen, kommt es auf diese Ausführungen
nicht an, da das Verwaltungsgericht auch auf den Zeitraum von September 2003 bis
März 2004 nicht in entscheidungserheblicher Weise abgestellt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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