Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2008
OVG NRW: amt, verwaltungsverfahren, genehmigungsverfahren, betreiber, vertreter, bad, gutachter, abreise, ermessen, beschränkung
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 1152/07
Datum:
04.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 1152/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 5051/03
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Oktober 2007 wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2007 geändert.
Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster
vom 3. November 2006 vom Kläger an die Beigeladene zu erstattenden
Kosten werden auf 2.801,40 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladene zu ¾ und der Kläger
zu ¼.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe:
1
Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde der Beigeladenen, mit der
diese sich gegen die Berücksichtigung der durch die Hinzuziehung eines privaten
Sachverständigen auf Klägerseite entstandenen Kosten in Höhe von 5.953,70 EUR
wendet, hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
2
Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens zählen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO
neben den hier nicht streitbefangenen Gerichtskosten auch die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Dass die festgesetzten Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers in Höhe von 1.336,32 EUR als nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige
3
Aufwendungen zu erstatten sind, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Die mit der
Beschwerde allein angegriffene Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung
des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. , der die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten
bei der Abfassung von Schriftsätzen beraten und darüber hinaus an der mündlichen
Verhandlung als Sachbeistand teilgenommen hat, ist entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nur teilweise gegeben.
Die durch die Einholung eines Privatgutachtens in einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren entstandenen Kosten sind von vornherein nur erstattungsfähig, wenn das
Gutachten in dem Verfahren vorgelegt worden ist. Das trifft auf die von dem
Sachbeistand gegenüber der Beigeladenen und ihren Prozessbevollmächtigten
abgegebenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen nicht zu. Die
Berücksichtigung einer - internen - Stellungnahme in einem anwaltlichen Schriftsatz
reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit zu begründen.
4
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 10 E 182/07 -; Bay.VGH, Beschluss
vom 29. Oktober 2002 - 20 C 01.2951 -, NVwZ-RR 2003, 603; VGH Bad.- Württ.,
Beschluss vom 8. Mai 2001 - 5 S 3245/98 -, NVwZ-RR 2002, 315; Neumann, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 162 Rn. 33.
5
Aus dem von der Beigeladenen angeführten Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2007 - 23 C 07.2664 - folgt nichts
Gegenteiliges.
6
Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die Aufwendungen für einen
Privatgutachter erstattungsfähig sind, wenn dessen Ausführungen, ohne dass ein
schriftliches Gutachten vorgelegt worden ist, gleichwohl für das Gericht und die übrigen
Prozessbeteiligten erkennbar als von ihm verantwortete Stellungnahme in das
Verfahren eingeführt worden sind.
7
Vgl. diese Frage offen lassend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Mai 2001 - 5 S
3245/98 -, a.a.O.
8
Denn auch daran fehlt es. Die schriftlichen Stellungnahmen des Sachbeistands sind
weder dem schriftsätzlichen Klägervortrag beigefügt worden, noch ist den Schriftsätzen
des Prozessbevollmächtigten ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass beziehungsweise
welche Passagen einer Stellungnahme des Sachverständigen entnommen sind.
9
Danach kommt eine Erstattungspflicht des Klägers lediglich in Bezug auf die Kosten in
Betracht, die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Sachverständigen an der
mündlichen Verhandlung entstanden sind.
10
Ob die Kosten für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige "notwendig"
im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven
Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie eine verständige Partei, die
bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen
wahrgenommen hätte. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil
andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter
unkalkulierbar erhöhen könnte.
11
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 1977 - 11 B 610/76 -, OVGE 33, 90 (93),
12
und vom 3. September 2001 - 10a D 191/96.NE -, NVwZ-RR 2002, 902.
Davon ausgehend ist die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess nur
dann - ausnahmsweise - als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es
herausgefordert hat, der Beteiligte sich mithin in einer "prozessualen Notlage" befand, in
der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur
sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive
Maßnahmen zu ergreifen.
13
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 -, NJW 2007, 453,
und vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 - , NVwZ 2001, 919; OVG NRW,
Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5.
November 2007 - 23 C 07.2664 -, juris; Neumann, a.a.O., § 162 Rn. 35.
14
Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
erfüllt. Maßgebend dafür ist, dass auch der Kläger sich des Sachverstands eines Dritten
bedient hat und dass es um komplexe technische, chemische und biologische
Zusammenhänge ging, zu denen sich die Beigeladene durch ihre gesetzlichen Vertreter
auch unter Berücksichtigung der bei diesen zu unterstellenden Sachkunde nicht
hinreichend und erschöpfend äußern konnte, weil ihre gesetzlichen Vertreter nicht über
eine dem Sachverständigen gleichwertige technische Qualifikation verfügen. Der
Einwand des Klägers, die Beigeladene müsse aufgrund ihrer Betreiberstellung selbst
über die notwendigen Kenntnisse verfügen, ist jedenfalls in Bezug auf das hier den Kern
der Auseinandersetzung bildende Sicherheitskonzept unbegründet. Denn der Betreiber
einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss ein solches Sicherheitskonzept nicht
notwendig selbst entwickeln bzw. entwickeln können. Es reicht aus, ein
genehmigungsfähiges und genehmigtes Sicherheitskonzept so weit nachzuvollziehen,
dass seine Umsetzung zuverlässig gewährleistet werden kann.
15
Die Erstattungsfähigkeit der durch die Teilnahme des Sachbeistands an der mündlichen
Verhandlung entstandenen Kosten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser
den im vorangegangenen Verwaltungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten
Sicherheitsbericht erstellt hatte. Zwar wäre eine Mitwirkung des Sachverständigen, die
nicht über eine bloße Ergänzung und Erläuterung etwaiger Unklarheiten des im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens hinausgeht, nicht zur Rechtsverteidigung
notwendig; denn sie wäre noch der Erfüllung der im Genehmigungsverfahren dem
Betreiber - hier: der Beigeladenen - nach der Neunten Verordnung zur Durchführung
des Bundes- Immissionsschutzgesetzes obliegenden Pflicht zur Beibringung der
erforderlichen Genehmigungsunterlagen zuzurechnen.
16
Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. November 2005 - 8 C 11145/04 -, NJW 2006,
1689.
17
Darauf beschränkte sich die Mitwirkung des Sachverständigen im gerichtlichen
Verfahren jedoch nicht. Zwar musste er einen - im Ergebnis nicht erheblichen -
Rechenfehler einräumen und seine schriftlichen Ausführungen insoweit nachbessern.
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Rügen des Klägers gegen das
Sicherheitskonzept gingen aber darüber hinaus.
18
Die Zuziehung des Sachbeistands war auch "durch die Prozesssituation
herausgefordert". Zwar hatte das beklagte Amt bereits eingehend zu der
19
Klagebegründung Stellung genommen. Dessen Ausführungen, die sich insbesondere
mit dem von der Beigeladenen vorgelegten Sicherheitsbericht des Sachverständigen
befassten, ist der Kläger indessen mit Schriftsätzen vom 16. und 24. Oktober 2006
entgegengetreten, in denen er nicht nur zu technischen Detailfragen Stellung
genommen, sondern auch die Ladung zweier namentlich bezeichneter
Sachverständiger beantragt hat. Hierzu nahm das beklagte Amt vor dem Termin nicht
mehr Stellung. Bei dieser Sachlage musste die Beigeladene damit rechnen, dass die
Klägerseite im Termin ihrerseits sachverständig beraten sein würde. Sie konnte sich
auch nicht darauf verlassen, dass das beklagte Amt, das das Sicherheitskonzept nicht
selbst erstellt, sondern lediglich das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren
vorlegte Gutachten geprüft hatte, ohne sachverständige Unterstützung in der Lage sein
würde, alle Rügen der Klägerseite hinreichend fachkundig auszuräumen.
Notwendig war danach der Zeitaufwand für die Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung zuzüglich der Zeit für die An- und Abreise. Der insoweit vom Gutachter
angesetzte Zeitaufwand von 7,5 Stunden ist plausibel und nicht zu beanstanden. Zur
sachgerechten Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung erforderlich war darüber
hinaus eine angemessene Vorbereitung, die in der Rechnung vom "17.9.2006" vor dem
Hintergrund der vorangegangenen, aber intern gebliebenen Mitwirkung an der
Rechtsverteidigung als solche nicht gesondert ausgewiesen ist und die der Senat
deshalb in Anwendung von § 287 ZPO auf 2,5 Stunden schätzt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - der Zeitaufwand für die Überprüfung des
gerügten Rechenfehlers nicht erstattungsfähig ist.
20
Der danach als erforderlich anzusehende Zeitaufwand von 10 Stunden ist mit dem vom
Sachverständigen aufgrund der mit der Beigeladenen geschlossenen vertraglichen
Vereinbarung in Rechnung gestellten Stundensatz von 109,- EUR (zzgl. Umsatzsteuer)
zu vergüten. Dem steht nicht entgegen, dass für ein vom Gericht zu Fragen des
Brandschutzes eingeholtes Sachverständigengutachten ein Stundensatz von nur 70,-
EUR (vgl. Honorargruppe 5 gemäß § 9 JVEG mit Anlage 1) erstattungsfähig wäre. Denn
die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Aufwendungen ist bei der
Einschaltung eines privaten Gutachters nicht auf die Kosten eines vom Gericht
beauftragten Gutachters beschränkt. Für eine derartige Beschränkung der als notwendig
anzusehenden Aufwendungen bietet der Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO keine
hinreichende Grundlage. Aus dem gesetzlich vorgegebenen Maßstab der
Notwendigkeit folgt vielmehr lediglich das Erfordernis, dass der vertraglich vereinbarte
Stundensatz aus Sicht einer verständigen Partei als notwendig angesehen werden
durfte, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen für die Übernahme des
Auftrags zu gewinnen. Das ist, sofern es für die konkrete Tätigkeit keine einschlägigen
Vorgaben durch staatliche Gebühren- oder Honorarordnungen gibt,
21
vgl. zu § 80 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 6 C 11.99 -, NVwZ- RR
2001, 386,
22
grundsätzlich erst dann zu verneinen, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen
ist.
23
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, a.a.O.; Bay.VGH,
Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 -, NVwZ-RR 2001, 69, m.w.N.; Neumann,
a.a.O., § 162 Rn. 41; Olbertz, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: September
2007, § 162 Rn. 29; a.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. November 2005 - 8 C
24
11145/04 -, a.a.O.
Dabei deutet der Umstand, dass die Partei den Sachverständigen zu einem Zeitpunkt,
als das Entstehen eines Erstattungsanspruchs noch nicht sicher war, mithin auf eigenes
Kostenrisiko, beauftragt hat, regelmäßig eher darauf hin, dass die Aufwendungen
erforderlich waren. Dies zugrunde gelegt ist der vereinbarte Stundensatz von 109,- EUR
für einen im Bereich der Umweltschutztechnik und Anlagensicherheit erfahrenen und
sachverständigen Diplom-Ingenieur nicht zu beanstanden.
25
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die Erstattung der
Reisekosten nicht entsprechend § 5 JVEG auf einen Betrag von 30 Cent/km beschränkt
ist. Der hier in Rechnung gestellte Betrag von 50 Cent/km bewegt sich noch in der Nähe
der tatsächlichen Kosten und erscheint unter Berücksichtigung der im
privatwirtschaftlichen Bereich üblichen Erstattungssätze nicht offensichtlich
unangemessen.
26
Nach alldem hat der Kläger der Beigeladenen durch die Einschaltung des
Sachbeistands Dipl.-Ing. B. entstandene Aufwendungen von 1.465,08 EUR zu erstatten,
die sich aus einem Honorar von 1.090,- EUR (10 x 109,- EUR) und Fahrtkosten von
173,- EUR (346 km x 0,50 Cent), jeweils zuzüglich der im maßgeblichen Zeitraum
geltenden Umsatzsteuer von 16 % (202,08 EUR) zusammensetzen. Mit den nicht
streitbefangenen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,32 EUR ergibt sich daraus ein
Gesamtbetrag von 2.801,40 EUR.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
28
Von der Erhebung der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG)
bei Zurückweisung einer Beschwerde anfallenden Festgebühr ist nach billigem
Ermessen abzusehen, weil die Beschwerde zum überwiegenden Teil Erfolg hat.
29
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).
30
31