Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2007
OVG NRW: familie, sowjetunion, auskunft, pflege, gespräch, geburt, zusammenleben, erwerb, unzumutbarkeit, wohnung
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3107/06
Datum:
12.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3107/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3712/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu
ernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Namentlich
vermag es nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes zu
erschüttern, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die familiäre Vermittlung der
deutschen Sprache sei gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG wegen der Verhältnisse im
Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen.
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Der Senat ist sich bewusst, dass in den Ländern der früheren Sowjetunion noch über
einen längeren Zeitraum nach Ende des Zweiten Weltkrieges der Gebrauch der deut-
schen Sprache auch innerhalb der Familie unter besonderen Lebensbedingungen im
Einzelfall mit empfindlichen Nachteilen verbunden sein könnte.
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Vgl. dazu, dass auch die Pflege der deutschen Sprache in der Familie unter Umständen
riskant sein konnte: Auskunft der Heimatauskunftsstelle Sowjetunion beim
Landesausgleichsamt Baden-Württemberg vom 26. September 1995 (AZ. LA 3775-
51/1), die vom OVG NRW für sein grundsätzliches Urteil zur Vermittlung der deutschen
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Sprache vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - eingeholt worden ist; siehe zur
Verwertung der Auskunft auch: Urteil vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 -.
Entgegen der in der Zulassungsbegründung ohne nähere Belege sinngemäß
vertretenen Auffassung, derartige "Verhältnisse im Herkunftsland" hätten immer schon
dann vorgelegen, wenn die Familie in einer - für städtische Bereiche durchaus üblichen
- Gemeinschaftswohnung, sog. "Kommunalka", zusammen mit Angehörigen anderer
Volksgruppen zusammengelebt habe, lässt sich eine derartige Differenzierung den dem
Senat vorliegenden Erkenntnismitteln, die in die grundsätzliche Aufarbeitung des
Problems der familiären Vermittlung der deutschen Sprache Eingang gefunden haben,
hingegen nicht entnehmen. Dass eine Pflege der deutschen Sprache im familiären
Rahmen nicht zumutbar gewesen ist, weil die deutsch-stämmige Familie mit
Angehörigen anderer Volksgruppen zusammen in einer - typischerweise nur durch
dünne Wände unterteilten - Gemeinschaftswohnung gelebt hat, kann sich vielmehr
immer nur als individuelle Ausnahme von dem Regelfall darstellen, dass ein Gebrauch
der deutschen Sprache in der Familie regelmäßig ohne Befürchtungen e-rheblicher
Diskriminierung oder Benachteiligungen möglich gewesen ist. Eine solche
Ausnahmesituation hat der Kläger mit der sinngemäßen Behauptung, dass seine Mutter
von der aserbaidschanischen und von der russischen Familie, mit denen sie bis 1969 in
einer Gemeinschaftswohnung zusammengelebt hätten, solche Repressalien und
Diskriminierungen befürchtet habe, wie sie Deutschen in Aserbeidschan seit den
Dreißiger Jahren zunehmend ausgesetzt gewesen seien, jedoch nicht substantiiert
dargetan. Dass die Mutter deutscher Abstammung war, ließ sich schon aufgrund ihres
Namens von vornherein nicht vor den Mitbewohnern verbergen. Es fehlt an einem
konkreten Vortrag, dass diese Mitbewohner - jenseits ihrer im übrigen man-gels
gegenteiligen Vortrags offenbar gepflegten Toleranz gegenüber der deutsch-stammigen
Familie - darauf, dass die Mutter mit ihren Kindern zum Teil vernehmlich auch deutsch
redet, in einer Art und Weise reagiert haben würden, die eine gedeih-liche
Lebensführung der deutschen Familie direkt oder indirekt nicht mehr ermöglicht hätte.
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Der Kläger kann eine Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung der deutschen Spra-
che auch nicht damit begründen, dass - sprachentwicklungstechnisch gesehen - durch
das Zusammenleben auf engstem Raum nicht die äußeren Bedingungen für ein
zweisprachiges Aufwachsen gegeben gewesen seien, insbesondere nicht die
Möglichkeit bestanden habe, dass der Elternteil mit aller Konsequenz immer und überall
mit dem Kind in der Minderheitensprache redet. Ob diese Behauptung des Klägers
zutreffend ist, mag dahinstehen. Jedenfalls geht es hier nicht um ein gleichzeitiges
Erlernen der deutschen Sprache von Geburt an auf Muttersprachenniveau, sondern
nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich um die Vermittlung der sprachlichen Grundlagen,
um ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Ausführungen des
Klägers zur Zweisprachigkeit liegen daher neben der Sache. Dass auch zur Erlangung
der Grundlagen für ein einfaches Gespräch auf Deutsch die konsequente Anwendung
der deutschen Sprache, wie sie in der Zulassungsbegründungsschrift beschrieben wird,
erforderlich ist, legt der Kläger nicht substantiiert dar und lässt sich auch ansonsten nicht
festmachen. Vielmehr räumt auch der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung ein,
dass bei einer Mischung der Sprachen jedenfalls ein rudimentärer Spracherwerb
möglich ist. Dass auch dies - anders als möglicherweise beim Zweitsprachenerwerb in
Migrantenfamilien oder binationalen Ehen - nur erfolgen kann, wenn das Kind in einer
Umgebung von mehreren deutsch-sprachigen Personen aufwächst, erschließt sich aus
dem Zulassungsvortrag ebenfalls nicht.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er im Jahre 1964 - als die
Deutschen in der Sowjetunion offiziell rehabilitiert worden sind - schon 3 Jahre und
beim Umzug 1969 in eine eigene Wohnung bereits 8 Jahre alt gewesen sei, den
Kindern jedoch schon ab dem 4. Geburtstag den Erwerb einer zweiten Sprache
schwerer falle. Auch hier zielt die Argumentation ausweislich auch des vom Kläger
beigefügten Zeitschriftenartikels auf den Zweitspracherwerb auf Muttersprachenniveau
ab, wie er bei § 6 Abs. 2 BVFG jedoch nicht in Frage steht. Der Artikel geht ausdrücklich
davon aus, dass das kindliche Gehirn auch nach dem 4. Geburtstag hinzukommende
Fremdsprachen - wenn auch beschwerlicher als bei zuvor erlernten Fremdsprachen -
umsetzen kann.
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache mangels
hinreichender Darlegung auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten aufweist, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO rechtfertigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3
GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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