Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2001

OVG NRW: besondere härte, aufnahmebewerber, einberufung, familie, aussiedler, ausreise, ausbildung, militärdienst, vollstreckbarkeit, sänger

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4134/00
Datum:
05.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 4134/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7567/97
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst
trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der im Jahre 1966 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste im
August 1991 aus Jugoslawien kommend nach Deutschland ein und setzte an der
Musikhochschule L. ein bereits in C. begonnenes Gesangsstudium fort, in dem er im
Jahre 1994 das Diplom der künstlerischen Abschlussprüfung im Fach Gesang erwarb.
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Unter dem 16. Juni 1996 beantragte er die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er gab
an, er sei deutscher Volkszugehöriger und spreche seit seiner Geburt sowohl Deutsch
als auch Ungarisch. Die deutsche Sprache habe er in seiner Familie erlernt. In
Jugoslawien wegen seines deutschen Volkstums erlittene Nachteile verneinte er. In der
Folgezeit machte der Kläger weitere Angaben zu seiner Herkunft, seiner Familie und
deren Nachkriegsschicksal sowie zu seinem Werdegang. Zu diesen Themen brachte er
Erklärungen der Zeugen T. X. , F. M. und G. D. bei.
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Nachdem sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter seitens der Beklagten bei einer
telefonischen Rücksprache darauf hingewiesen worden war, dass die Erteilung eines
Aufnahmebescheides an Fehlen von Benachteiligungen wegen deutscher
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Volkszugehörigkeit bzw. den Nachwirkungen solcher Benachteiligungen scheitere, trug
der Kläger ergänzend vor, er habe durch die Anfeindungen, die er und seine Familie als
Deutsche erfahren hätten, psychische Störungen erlitten, die sich auch somatisch
ausgewirkt hätten. Dazu legte der Kläger ärztliche Bescheinigungen der Frau Dr. H. -Z.
N. aus Jugoslawien und des L. Nervenarztes Dr. U. bei.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1997 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag ab. Zur
Begründung führte sie aus: Es sei zwar glaubhaft, dass der Kläger deutscher
Volkszugehöriger sei. Seine Aufnahme als Spätaussiedler scheitere jedoch daran, dass
er keine Benachteiligungen oder Nachwirkungen von früheren Benachteiligungen
wegen deutscher Volkszugehörigkeit glaubhaft gemacht habe.
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Mit seinem gegen diesen Bescheid am 14. März 1997 eingelegten Widerspruch vertiefte
der Kläger seine Ausführungen zu den wegen seiner als deutscher Volkszugehöriger in
Jugoslawien erfahrenen Behandlung eingetretenen und nachwirkenden psychischen
Störungen und legte dazu weitere Bescheinigungen des Dr. U. und des Facharztes für
psychotherapeutische Medizin H. N. aus E. vor. Ferner machte er geltend, er habe an
der Musikakademie C. wegen seines Einsatzes für deutsches Liedgut nicht mehr weiter
studieren können und deshalb sein Studium in L. fortgesetzt.
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Das beklagte Amt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1997
als unbegründet zurück. Es vertiefte seine Auffassung, dass die vom Kläger
vorgetragenen Umstände nicht als Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer
Benachteiligungen angesehen werden könnten.
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Der Kläger hat am 21. August 1997 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, auf die
Frage von Benachteiligungen komme es nicht an, weil auf ihn das
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung anzuwenden sei. Er habe nämlich Jugoslawien bereits 1991 endgültig
verlassen. Als er zur Fortsetzung seines Studiums nach Deutschland gekommen sei,
habe er bereits nicht mehr die Absicht gehabt, nach Jugoslawien zurückzukehren. In
diesem Zeitpunkt hätten auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG vorgelegen,
weil ihm ein weiteres Studium an der Musikhochschule in C. nicht mehr möglich
gewesen sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21.
Februar 1997 und seines Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1997 zu verpflichten,
ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend
ausgeführt: Auf den Kläger sei nicht das BVFG a.F., sondern das seit dem 1. Januar
1993 geltende Recht anzuwenden. Er habe nämlich wegen des durch das Studium
bedingten nur vorübergehenden Zweckes seines Aufenthaltes sein Herkunftsgebiet
nicht zur Zeit der Geltung des alten Rechts verlassen. Selbst bei Anwendung des BVFG
a.F. könne ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden, weil es an einer besonderen
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Härte fehle, die es dem Kläger unzumutbar gemacht habe, das Aufnahmeverfahren vom
Herkunftsland aus zu betreiben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen, der Beklagten am 10.
Juli 2000 zugestellten Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf den
Kläger sei das BVFG a.F. anzuwenden, weil er Jugoslawien bereits spätestens im
Dezember 1991/Januar 1992 verlassen habe. Er habe nach seinen glaubhaften
Angaben bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung von Anfang an
vorgehabt, in Deutschland nicht nur zu studieren, sondern auch hier zu leben und im
Anschluss an das Studium hier als freier Künstler tätig zu sein. Er habe auch bekundet,
dass ihm in Dezember 1991/Januar 1992 eine Rückkehr nach Jugoslawien gänzlich
unmöglich geworden sei, da man ab diesem Zeitpunkt versucht habe, ihn zum
Militärdienst einzuziehen, und dass er nach diesem Zeitpunkt nie mehr nach
Jugoslawien zurückgekehrt sei. Wegen der drohenden Einberufung sei auch eine
besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG zu bejahen. Der Kläger sei auch
deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen
Berufung.
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Die Beklagte trägt vor: Es treffe nicht zu, dass der Kläger bereits 1991 seinen Wohnsitz
nach Deutschland verlegt habe. Vielmehr habe er sich bis zur Stellung des
Aufnahmeantrags hier nur zu Studienzwecken mit zeitlich befristetem Aufenthaltsrecht
aufgehalten. Es finde deshalb das ab 1. Januar 1993 geltende Recht Anwendung, nach
dem der Kläger wegen fehlender Benachteiligungen keinen Aufnahmeanspruch habe.
Er sei nämlich ohne Vertreibungsdruck ausgereist. Dies folge bereits daraus, dass der
Kläger in Jugoslawien als Ungar angesehen worden sei und sich auch selbst in seiner
Künstlermappe als zur ungarischen Minderheit zählend bezeichnet habe. Es könne
deshalb auch ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum nicht festgestellt
werden. Schließlich lägen auch keine Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vor.
Der Vortrag des Klägers über die Versuche, ihn 1991/1992 zum Militär einzuberufen,
reiche dafür nicht aus, weil er dazu keine näheren Angaben gemacht und insbesondere
keinen Einberufungsbescheid vorgelegt habe. Die Ableistung von Militärdienst sei
zudem kein Härtegrund. Auch habe in dem angegebenen Zeitraum, wie der Senat in
einem anderen Verfahren festgestellt habe, keine Gefahr mehr bestanden, im
Bürgerkrieg um Kroatien eingesetzt zu werden.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, wie von der Beklagten
bisher auch stets angenommen worden sei. Seinen Wohnsitz habe er bereits 1991
definitiv in Deutschland genommen und zwar aus vertreibungsbedingten Gründen. Er
habe nämlich wegen seines Bekenntnisses zum deutschen Liedgut sein Studium in C.
nicht mehr weiterführen können. Es lägen auch Härtegründe vor. Der Anruf bei seinen
Eltern, mit dem er aufgefordert worden sei, sich sofort zum Militär zu melden, sei nämlich
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nicht, wie das Verwaltungsgericht fehlerhaft ausgeführt habe, erst im Dezember
1991/Januar 1992 erfolgt, sondern bereits im Herbst 1991. Dass er in der Presse als
ungarischer Sänger bezeichnet werde, liege wegen des begrenzten Einflusses, den er
auf diese habe, nicht in seiner Verantwortung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht
stattgegeben.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil er
entgegen der in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der geltenden Fassung (BVFG n.F.)
geregelten Anspruchsvoraussetzung seinen Wohnsitz nicht im Aussiedlungsgebiet hat,
sondern seinen Wohnsitz, wie er immer wieder betont hat, bereits vor Stellung seines
Aufnahmeantrages nach Deutschland verlegt hat. Selbst wenn man mit der Beklagten
davon ausgehen wollte, dass sich der Wohnsitz des Klägers während seines Studiums
und auch noch bei Antragstellung im Jahre 1996 in Jugoslawien befand, gilt nichts
anderes. Denn jedenfalls seit Beendigung seiner Ausbildung hat der Kläger unstreitig
seinen Wohnsitz in Jugoslawien aufgegeben und Wohnsitz in der Bundesrepublik
genommen. Ihm kann deshalb ein Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn er die
Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt, wenn also die Versagung des
Aufnahmebescheides eine besondere Härte bedeuten würde (und die übrigen
Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG vorliegen).
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2. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines
Aufnahmebescheides an sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufhaltende Personen
liegen jedoch nicht vor. Die Versagung des Aufnahmebescheides wegen des
Wohnsitzerfordernisses würde nämlich für den Kläger keine "besondere Härte"
bedeuten.
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Für diese Beurteilung kommt es auf den Vortrag des Klägers zu der angeblich
anstehenden Einberufung zum Militär im Jahre 1991, auf die das Verwaltungsgericht
abgestellt hat, und auf seine - widersprüchlichen - Ausführungen zu seinen
Studienmöglichkeiten in Jugoslawien im gleichen Jahre nicht an. Das
Verwaltungsgericht hat nämlich bei seiner Bejahung der Voraussetzungen der
"besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG verkannt, dass zwischen den
Härtegründen und dem Umstand, dass der Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren
vom Inland durchführt, ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Es muss gerade die
Wohnsitzanforderung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für das Betreiben des
Aufnahmeverfahrens sein, die im Einzelfall zu einem unbilligen, vom Gesetzeszweck
nicht getragenen Ergebnis führen muss. Daraus folgt, dass nur solche Umstände eine
besondere Härte begründen können, die während des Betreibens des
Aufnahmeverfahrens wirksam sind und die den Aufnahmebewerber daran hindern oder
es ihm unzumutbar machen, das Verfahren von Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben.
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Die vom Kläger behauptete drohende Einberufung zum Militär im Jahre 1991 und seine
behaupteten Schwierigkeiten mit der weiteren Ausbildung in C. haben aber keinerlei
Zusammenhang mit dem Umstand, dass er das Verfahren seit der Antragstellung im
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Jahre 1996 bzw. - bei einer erst späteren Wohnsitznahme in Deutschland - vom
Zeitpunkt der Wohnsitzverlagerung vom Inland aus betreibt. Es ist nämlich nicht
erkennbar, dass diese Umstände, die im Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrages
bereits fast 5 Jahre zurücklagen, ihn in dem Zeitpunkt, in dem er das
Aufnahmeverfahren einleitete, daran hinderten, dies von Jugoslawien aus zu tun und
dort den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Das Verwaltungsgericht, das auf diese
behaupteten früheren Umstände abgestellt hat, hat verkannt, dass frühere Umstände,
die es unter Härtegesichtspunkten gerechtfertigt hätten, ein Aufnahmeverfahren vom
Inland aus zu betreiben, unerheblich sind, wenn ein Aufnahmeverfahren erst eingeleitet
wird, nachdem solche Härtegesichtspunkte nicht mehr vorliegen. Dann ist es für den
Aufnahmebewerber nämlich nicht mehr unzumutbar, entsprechend dem mit der
Wohnsitzregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG verfolgten Zweck in sein Heimatland
zurückzukehren und das Aufnahmeverfahren von dort aus zu betreiben.
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger sich in ausländerrechtlich
zulässiger Weise in der Bundesrepublik aufhält und hier berufstätig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht - vgl. Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 6.99 -, NVwZ-RR
2000, 468 = Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 5 -
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hat zu dieser Problematik ausgeführt: "Zwar kann eine nachträgliche Erteilung des
Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht kommen, wenn durch das
Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 Satz 1
BVFG mit dem Erfordernis, die Erteilung eines Aufnahmebescheids dort abzuwarten,
zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird, weil die
nachträgliche Erteilung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner
grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist (Urteil des Senats vom 26. Januar 1966 -
BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 <158>). Dieser Gesetzeszweck besteht darin,
durch eine Prüfung der Aussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des
Aussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten
entstandenen erhöhten Zustrom von Ausweisbewerbern in geordnete Bahnen zu lenken
(vgl. BTDrucks 11/6937, S. 5 und 6). Dadurch soll verhindert werden, dass Personen
nach Deutschland übersiedeln, die nicht "zum schutzbedürftigen Personenkreis des
Gesetzes gehören" (BTDrucks a.a.O., S. 5), also die dafür maßgebenden
Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden
"Belastungen, insbesondere für die Kommunen, wie sie durch die Betreuung nicht
berechtigter Personen auftreten" (BTDrucks a.a.O., S. 6), vermieden werden. Dieser
Gesetzeszweck trifft auch auf Personen zu, die aufgrund einer befristeten
ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung legal nach Deutschland einreisen und
sich hier aufhalten dürfen. Daraus ergibt sich lediglich, dass aus allgemeiner
ausländerrechtlicher Sicht gegen die Anwesenheit des Ausländers in Deutschland
keine Bedenken bestehen. Dies besagt jedoch nichts darüber, wie der Aufenthalt des
Klägers aus dem Blickwinkel anderer Gesetze zu beurteilen ist. Die dort unter anderen
Gesichtspunkten getroffenen Regelungen bleiben vielmehr unberührt. Dazu gehört die
sich aus §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG ergebende Obliegenheit, das Aussiedlungsgebiet
grundsätzlich nicht ohne Aufnahmebescheid zu verlassen, sondern dessen Erteilung
dort abzuwarten, damit durch eine vorgängige Prüfung der Aussiedlereigenschaft
(nunmehr der Spätaussiedlereigenschaft) soweit möglich sichergestellt wird, dass keine
Personen nach Deutschland übersiedeln, die die dafür maßgebenden
vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Ausländer, dem zum
Zwecke der Arbeitsaufnahme eine befristete ausländerrechtliche
Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, muss deshalb selbst abwägen, ob er die ihm
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damit eingeräumte Möglichkeit eines Aufenthalts in Deutschland wahrnehmen oder -
unter vorläufigem Verzicht darauf - zum Zwecke der Erlangung des Aussiedler- bzw.
Spätaussiedlerstatus die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet
abwarten will. Entscheidet er sich für eine Übersiedlung nach Deutschland auf
ausländerrechtlicher Grundlage, sind ihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen
dieser freien Entscheidung zuzurechnen. Er muss, wenn er sie beseitigen will, in das
Aussiedlungsgebiet zurückkehren."
Dasselbe gilt für den Kläger. Es ist ihm überlassen, ob er seine künstlerische Karriere
auf ausländerrechtlicher Basis oder - nach einer vom vertriebenenrechtlichen Verfahren
losgelösten Einbürgerung - in Deutschland weiterentwickeln will oder ob er dem
Interesse an einer vertriebenenrechtlichen Aufnahme den Vorzug gibt und sich für die
Rückkehr nach Jugoslawien entscheidet.
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3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dem Kläger auch dann kein
Aufnahmeanspruch zustehen dürfte, wenn die Voraussetzungen einer besonderen
Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 BVFG gegeben wären.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts käme auch in diesem Fall das BVFG
in der geltenden Fassung und nicht in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung zur Anwendung.
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Eine Anwendung des alten Rechts scheitert an der erst im Jahre 1996 erfolgten
Antragstellung. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für
die maßgebliche Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ausreise abzustellen.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Antrag auf Aufnahme erst nach der Einreise
und nach Änderung der Rechtslage gestellt wird. Denn der Status als Aussiedler bzw.
Spätaussiedler entsteht nicht bereits mit der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet. § 1
Abs. 2 Nr. 3 BVFG sieht vielmehr vor, dass das Verlassen im Wege der Aufnahme (a.F.)
oder aber im Wege des Aufnahmeverfahrens (n.F.) zu erfolgen hat. Maßgeblich für die
Aufnahme ist wiederum gemäß § 26 BVFG a.F. und n.F. die Erteilung eines
Aufnahmebescheides, der gemäß § 27 Abs. 1 BVFG a.F. und n.F. einen Antrag
voraussetzt. Damit ist der Antrag eine für den Statuserwerb unverzichtbare
Voraussetzung, denn ohne ihn ist die Rechtsstellung als Aussiedler bzw.
Spätaussiedler nicht erreichbar. Davon ausgehend ist grundsätzlich bei einer nach der
Ausreise erfolgenden Antragstellung, wie im vorliegenden Fall, auf die zu diesem
Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Eine rückwirkende (Wieder-)Eröffnung einer
früheren Rechtslage ist nicht möglich und ist auch im Bundesvertriebenengesetz nicht
vorgesehen. Insoweit gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen aufgrund einer
erst nachträglich eingetretenen besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG
ebenfalls auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Härtegründe abzustellen ist.
Vgl. Urteil des Senats vom 8. Oktober 2001 - 14 A 3251/77 -.
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Dem entspricht der oben zu 2. erörterte Umstand, dass von einer besonderen Härte
nach § 27 Abs. 2 BVFG frühestens vom Zeitpunkt des Betreibens des Verfahrens an
gesprochen werden kann, eine Rückwirkung wegen besonderer Härte deshalb nie über
den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hinaus erfolgen kann.
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Weil hier das Verfahren erst zur Zeit der Geltung des neuen Rechts eingeleitet worden
ist, kann deshalb auch nur dieses und mit ihm die Regelung des § 4 Abs. 2 BVFG über
das Erfordernis am 31. Dezember 1992 oder danach erlittener Benachteiligungen auf
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Grund deutscher Volkszugehörigkeit Anwendung finden. Es spricht alles dafür, dass
solche Benachteiligungen im Falle des Klägers nicht gegeben sind, denn zu diesem
Zeitpunkt hielt er sich bereits über ein Jahr in Deutschland auf. Die psychischen
Störungen, die er als Nachwirkungen früherer Benachteiligungen geltend macht,
dürften, selbst wenn man den ärztlichen Bescheinigungen, die der Kläger vorgelegt hat,
Glauben schenken will, kaum als solche Nachwirkungen anzusehen sein. Denn es
spricht alles dafür, dass die Bewertung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, es
habe sich bei den nachwirkenden Ereignissen in der Kindheit des Klägers, die die
Erkrankung ausgelöst haben sollen, nicht um Benachteiligungen im Sinne des
Gesetzes gehandelt, aus den dort (S. 4 oben) genannten Gründen zutreffend ist.
Abschließend sei der Kläger ferner darauf hingewiesen, dass auch bei einer
unterstellten Härte sich die Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit nicht nach den vom
Verwaltungsgericht angewandten Kriterien des BVFG a.F., sondern nach denen des § 6
BVFG n.F. richten würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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